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Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten - GPF

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PensionsService 2013NEU: Die für Ehegatten maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragenePartner <strong>und</strong> eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.Daher hat die eingetragene Partnerin/<strong>der</strong> eingetragene Partner auchnur während aufrechter Partnerschaft ein gesetzliches Erbrecht.Aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> verstorbenen Person geht das Erbe an die:1. Linie: Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> ihre Nachkommen (=Enkelkin<strong>der</strong>, Urenkelkin<strong>der</strong>usw.)2. Linie: Eltern <strong>und</strong> ihre Nachkommen (=Geschwister <strong>und</strong> Halbgeschwister,Nichten <strong>und</strong> Neffen)3. Linie: Großeltern <strong>und</strong> ihre Nachkommen (=Onkeln <strong>und</strong> Tanten, Cousins<strong>und</strong> Cousinen)4. Linie: Urgroßeltern <strong>der</strong> verstorbenen PersonSind mehrere Linien vorhanden, so schließt die nähere Linie die entferntereLinie vom Erbe aus, d.h. neben Kin<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Enkelkin<strong>der</strong>n erben Eltern<strong>und</strong> ihre Nachkommen nichts.Innerhalb einer Linie wird die Erbschaft unter den Erbberechtigten nachKöpfen aufgeteilt, sind z.B. drei Kin<strong>der</strong> da, erhält jedes ein Drittel.Ist eine erbberechtige Person bereits früher verstorben, wird ihr Erbteilauf ihre Nachkommen verteilt.Ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin (NICHT <strong>der</strong>/die Lebensgefährte/in!)erbt:Neben <strong>der</strong> 1. Linie (Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Enkelkin<strong>der</strong>) ein DrittelNeben <strong>der</strong> 2. Linie (Eltern, Großeltern)Neben <strong>der</strong> 3. <strong>und</strong> 4. Liniezwei Drittelden gesamtenNachlassZusätzlich erhält ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin den gesetzlichen Voraus.Alle beweglichen Sachen, die zum Haushalt gehören (z.B. Auto, Möbel,Geschirr, Teppiche, Elektrogeräte usw.)Das Recht, in <strong>der</strong> ehelichen Wohnung mietfrei bis zum eigenen Tod zu leben,wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt.Wurde eine Ehe rechtskräftig geschieden, so erlischt damit das gesetzlicheErbrecht des/<strong>der</strong> Ehepartners/partnerin auf den Pflichtteil <strong>und</strong> dasRecht auf den gesetzlichen Voraus.58

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