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Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten - GPF

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PensionsService 2013unter 4.000,– Euro liegt, kommt es zu keiner Verlassenschaftsabhandlung.Das nennt man „Abtuung armutshalber“. In diesem Fall nehmensich die Erben, was Ihnen zusteht.SteuerrechtLohnsteuerDie Lohnsteuer von <strong>der</strong> laufenden Pension wird von <strong>der</strong> pensionsauszahlendenStelle einbehalten <strong>und</strong> nach dem Einkommensteuertarifberechnet. Keine Lohnsteuer fällt an, wenn die jährliche Pension (ohneSon<strong>der</strong>zahlung <strong>und</strong> nach Abzug <strong>der</strong> Sozialversichersbeiträge) folgendeBeträge nicht übersteigt:• 12.095 Euro• Falls <strong>der</strong> Pensionistin/dem Pensionisten ein erhöhterPensionistenabsetzbetrag zusteht: 13.092 EuroRuhe <strong>und</strong> Versorgungsgenüsse sowie Pensionen <strong>und</strong> Renten unterliegenauf Gr<strong>und</strong> des Einkommensteuergesetzes <strong>der</strong> Besteuerung. DieÜbermittlung des Lohnzettels erfolgt unmittelbar von <strong>der</strong> Pensionsverrechnungan das zuständige Finanzamt. Die Berücksichtigung vonFreibeträgen erfolgt im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich).Anstelle des früheren Jahresausgleichsbescheideswird ein Einkommensteuerbescheid <strong>und</strong> ein Freibetragsbescheid ausgestellt.Das Formular für die Arbeitnehmerveranlagung ist bei jedemFinanzamt erhältlich, einzubringen ist <strong>der</strong> Antrag jedoch beim zuständigenWohnsitzfinanzamt.EinkommensteuerPensionen aus <strong>der</strong> gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. von <strong>der</strong> Pensionsversicherungsanstalt<strong>der</strong> Arbeiterinnen/Arbeiter, <strong>der</strong> Angestellten,<strong>der</strong> Bauern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft) als auch Pensionendes B<strong>und</strong>es o<strong>der</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> sind Einkünfte aus nicht selbstständigerArbeit. Sie unterliegen <strong>der</strong> Einkommensteuer. Wer lohnsteuerpflichtigeEinkünfte erhält <strong>und</strong> aus an<strong>der</strong>en Einkunftsarten(Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung<strong>und</strong> Verpachtung, sonstige Einkünfte) ein zusätzliches Ein-61

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