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Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten - GPF

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PensionsService 2013VerlassenschaftsverfahrenDarf eine Person nach einem Todesfall die ihr zustehende Erbschaftselbst in Besitz nehmen?Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen.Das von <strong>der</strong> verstorbenen Person hinterlassene Vermögen darf erst nach Durchführungeines gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens aufgeteilt werden.• Der Todesfall muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden• Dieses übermittelt die Sterbeurk<strong>und</strong>e an das zuständige Bezirksgericht• Das Gericht beauftragt den zuständigen Notar mit <strong>der</strong> Durchführungdes Verlassenschaftsverfahrens• Der Notar ermittelt die Hinterbliebenen, die persönlichen <strong>und</strong> finanziellenVerhältnisse des Erblassers <strong>und</strong> ob ein Testament vorhandenist.Was muss ich tun, um mein Erbe zu erhalten?Je<strong>der</strong> Erbe/jede Erbin muss beim Notar eine Erb(antritts)erklärung abgeben:Unbedingte Erbserklärung: Der Erbe/die Erbin haftet für alle Schulden inunbeschränkter Höhe mit seinem/ihrem Vermögen!Bedingte Erbserklärung: Der Erbe/die Erbin haftet für Schulden nur biszur Höhe <strong>der</strong> Aktiva des Nachlasses.Tipp: Wenn Sie nicht ganz sicher sind, dass <strong>der</strong> Nachlass nicht überschuldetist, ist es günstiger nur eine bedingte Erbserklärung abzugeben.Muss man sein Erbe antreten?Nein, man kann das Erbe durch eine Erklärung gegenüber dem Bezirksgerichtauch ausschlagen. Dann erbt man nichts, haftet aber auch für nichts.EinantwortungMit <strong>der</strong> Einantwortung endet das Verlassenschaftsverfahren <strong>und</strong> <strong>der</strong> Erbe/dieErbin wird rechtmäßiger Eigentümer/in <strong>der</strong> Erbschaft.Was heißt „armutshalber abgetan“?Stellt sich heraus, dass gar kein Nachlass o<strong>der</strong> fast nichts vorhanden ist(z.B. nur Kleidung <strong>und</strong> einfache Möbel) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Verlassenschaft60

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