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Nr. der Urkundenrolle für 2013 Entwurf vom 18.01 ... - Ossietzky 11

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- 16 -Der Notar wies darauf hin, dass von staatlichen, kommunalen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>enöffentlichen Institutionen Kosten möglicherweise erst nach Eigentumsumschreibunggeltend gemacht werden und diese dann auch den Käufer als Eigentümerin Anspruch nehmen können. Die Verkäuferin erklärt, dass keinerlei Erschließungsbeiträgeo<strong>der</strong> sonstige Anliegerkosten <strong>für</strong> zurückliegende Baumaßnahmenzu zahlen sind und nach ihrer Kenntnis auch keine <strong>der</strong>artigen Maßnahmenin <strong>der</strong> Zukunft beabsichtigt werden. Dem Käufer ist bekannt, dass unabhängigvon einer Regelung über die Zahlungslast im Innenverhältnis <strong>der</strong> Parteien, dasGrundstück <strong>für</strong> alle öffentlichen Lasten und Gebühren haftet und Freistellungsansprüchegegen die Verkäuferin dann ausschließlich im Innenverhältnis bestehen.Der Anspruch des Käufers gegenüber <strong>der</strong> Verkäuferin auf Tragung <strong>der</strong>Erschließungskosten und sonstiger Anliegerbeiträge verjährt in 8 Jahren ab gesetzlichemVerjährungsbeginn.Sollten gleichwohl Kosten anfallen, trägt die Verkäuferin alle Erschließungskostenund sonstige Anliegerbeiträge, die den Sach- und Rechtszustand <strong>für</strong> dasgeschuldete Objekt bezogen auf seine erstmalige Fertigstellung betreffen undzwar unabhängig <strong>vom</strong> Entstehen <strong>der</strong> Beitragsschuld.Sollten Aspekte ersichtlich werden, die konkret auf Unrichtigkeit <strong>der</strong> vorgenanntenFeststellung schließen und eine Haftung des jeweiligen Eigentümers erwartenlassen, ist <strong>der</strong> Käufer zum Rückbehalt eines entsprechenden Teilbetragesberechtigt. Verbürgt sich ein Geldinstitut zur Zahlung solcher Kosten, bestehtkein Zurückbehaltungsrecht.§ <strong>11</strong> Sonstiges, weitere Vereinbarungen1. Än<strong>der</strong>ungen, Zusätze und Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie etwaigeZusicherungen <strong>der</strong> Verkäuferin bedürfen gemäß § 3<strong>11</strong>b BGB grundsätzlichimmer <strong>der</strong> notariellen Beurkundung. Besteht ausnahmsweise keine gesetzlicheBeurkundungspflicht, so wird hier<strong>für</strong> Schriftform vereinbart. Die Beteiligtenerklären ausdrücklich, dass zu dem heutigen Vertrag keine nichtbeurkundetenNebenabreden bestehen und gelten.2. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen o<strong>der</strong> rechtskräftig festgestellten Gegenfor<strong>der</strong>ungenaufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur aus diesemVertragsverhältnis geltend gemacht werden.3. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührtdie Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.III.Grundbucherklärungen1. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Einigung über den Eigentumsübergangzu erklären und zum grundbuchlichen Vollzug zu bringen, wenn das fertiggestellte Kaufobjekt abgenommen worden ist, <strong>der</strong> Käufer sämtliche Zahlungsverpflichtungenaus diesem Vertrag erfüllt hat, die in Abschnitt 0 § 5Ziffer 1 genannten Grundvoraussetzungen vorliegen und <strong>der</strong> Käufer ggf. dieAz:

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