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Nr. der Urkundenrolle für 2013 Entwurf vom 18.01 ... - Ossietzky 11

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- 7 -ausstehen<strong>der</strong> kleiner Leistungen o<strong>der</strong> kleiner Mängel üblicherweise zugemutetwerden kann. Von vollständiger Fertigstellung im Sinne <strong>der</strong> letztenRate ist auszugehen, wenn noch allenfalls unwesentliche Mängel vorhandensind.Die Verkäuferin wird die Baumaßnahmen im eigenen Namen und auf eigeneRechnung durchführen; steuerliche Abschreibungen werden von <strong>der</strong>Verkäuferin nicht in Anspruch genommen.4. Zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Baubeschreibung vorgesehenen Bauausführungist die Verkäuferin befugt, soweit sie aufgrund behördlicher Auflagen sowieaus technischen o<strong>der</strong> statischen Gründen o<strong>der</strong> infolge eines verän<strong>der</strong>tenBauablaufs erfor<strong>der</strong>lich sind und den Wert des Bauwerkes und dessen Nutzungnicht beeinträchtigen. Unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben jedochaußer Betracht. In allen sonstigen Fällen sind Än<strong>der</strong>ungen nur mit Zustimmungdes Käufers zulässig, die dieser jedoch nur aus wichtigem Grund versagendarf.Auch ohne Zustimmung des Käufers ist die Verkäuferin zu solchen Än<strong>der</strong>ungenbefugt, die ausschließlich ein an<strong>der</strong>es, als das in diesem Vertragverkaufte Son<strong>der</strong>eigentum betreffen.Der Kaufpreis bleibt von solchen Än<strong>der</strong>ungen unberührt. In <strong>der</strong> Baubeschreibungnicht geregelte Einzelheiten werden nach billigem Ermessendurch die Verkäuferin bestimmt (§ 315 BGB).5. Stellt die Verkäuferin <strong>für</strong> Wandfliesen, Bodenbeläge o<strong>der</strong> sanitäre Einrichtungenverschiedene Farben zur Wahl, so hat <strong>der</strong> Käufer die von ihm gewünschteFarbe innerhalb einer von <strong>der</strong> Verkäuferin gesetzten Frist schriftlichzu bestimmen. Trifft <strong>der</strong> Käufer keine Bestimmung, so erfolgt die Wahldurch die Verkäuferin.6. Auf Wunsch des Käufers sind Abweichungen gegenüber <strong>der</strong> Baubeschreibunginsoweit möglich, als diese in <strong>der</strong> Baubeschreibung als Son<strong>der</strong>wünschegenerell angeboten werden. Sie bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen Vereinbarung– sofern Beurkundung nicht nötig ist - und sind <strong>vom</strong> Käufer geson<strong>der</strong>tzu bezahlen und können, wenn kaufpreissenkend, <strong>der</strong> Mitwirkung <strong>der</strong> Bauträgerbankbedürfen.§ 3 Abnahme <strong>der</strong> Baumaßnahmen1. Die Vertragsteile verpflichten sich gegenseitig zur Abnahme nach bezugsfertigerHerstellung des Vertragsobjekts. Dies gilt <strong>für</strong> Gemeinschaftseigentumnur, soweit es ausschließlich im Bereich des Son<strong>der</strong>eigentums desKäufers liegt o<strong>der</strong> dem Käufer zur Son<strong>der</strong>nutzung zugewiesen ist. Auf Verlangen<strong>der</strong> Verkäuferin ist auch sonstiges Gemeinschaftseigentum, soweitdieses zu diesem Zeitpunkt abnahmefähig hergestellt ist, <strong>vom</strong> Käufer abzunehmen.Sonstiges Gemeinschaftseigentum ist im Übrigen nach vollständigerFertigstellung abzunehmen. Außenanlagen und sonstige Arbeiten, dieerst nach bezugsfertiger Herstellung zu erbringen sind, werden nach Fertig-Az:

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