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Statuten des SSCHV - Schweizerischer Schwimmverband

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Übergangsbestimmungen: Die nächsten Wahlen <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Präsidenten sowie der Sportdirektorenfinden im Jahr 2014 statt. An diesen Wahlen werden die oben genannten Organe für eine Amtsperiode von drei (3)Jahren bis 2017 gewählt. An den Wahlen 2017 werden diese Organe sodann für vier (4) Jahre bis 2021 gewählt, womitder Übergang in die vierjährige Amtsperiode vollzogen ist..24 AnträgeAnträge an die ordentliche Delegiertenversammlung und an die Sportversammlungen sind bei der Geschäftsstelle <strong>des</strong><strong>SSCHV</strong> schriftlich und begründet wie folgt einzureichen:a. solche der stimmberechtigten Mitglieder bis spätestens zwei Monate vor Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres;b. solche der Regionalverbände und von Kommissionen jeder Art und Verantwortlichen für einen Geschäftsbereich bisspätestens 2 Wochen vor Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres.25 ProtokollDie Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind spätestens ein Monat nach der betreffenden Versammlung indeutscher und französischer Sprache über das Internet zu veröffentlichen.V. Zentralvorstand26 ZusammensetzungDer Zentralvorstand setzt sich aus maximal 11 Mitgliedern zusammen:a. dem Zentralpräsidenten,b. den Vizepräsidenten, je für einen festgelegten Geschäftsbereich zuständig und verantwortlich,c. dem Finanzchef,d. einem Regionalpräsidenten,e. den Sportdirektoren der vier olympischen Sportartenf. nach Bedarf aus weiteren Mitgliedern mit festgelegten Aufgaben und Befugnissen.Das Präsidium besteht aus dem Zentralpräsidenten, den Vizepräsidenten und höchstens vier (4) Mitgliedern <strong>des</strong>Zentralvorstands. Der Geschäftsführer ist beraten<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums und <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>.Zentralvorstand und Präsidium konstituieren sich selbst. Sie können zu ihren Sitzungen weitere Personen beratendbeiziehen.27 Kompetenzen <strong>des</strong> ZentralvorstandsDer Zentralvorstand ist das strategische Führungsorgan <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.Er ist insbesondere für die folgenden Geschäfte zuständig:a. Festlegen der aus Zweck und Aufgaben (Art. 2 und 5 dieser <strong>Statuten</strong>) abzuleitenden Aktivitäten und Massnahmen;b. Beschlussfassung über Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung, einschliesslich der Verabschiedung vonStrategien;c. Wahl <strong>des</strong> Präsidiums;d. Einstellung und Entlassung <strong>des</strong> Geschäftsführers;e. Bei Bedarf: Benennung der Mitglieder von Kommissionen und von Verantwortlichen eines Geschäftsbereichs, dienicht spezifisch eine Schwimmsportart betreffen oder die eine Koordination unter den Schwimmsportarten erfordern;f. Erstellen und Verabschieden der Geschäftsordnung inkl. Aufgaben und Kompetenzen der ständigen Kommissionenund der Mitglieder <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>, soweit sie nicht bereits in den <strong>Statuten</strong> festgelegt sind;g. Bezeichnung der für den Verband zur rechtlichen Unterschrift berechtigten Personen;h. Entscheid über Geschäfte, die in den <strong>Statuten</strong> und Reglementen nicht anderweitig zugeordnet sind oder bei deneneine anderweitige Zuständigkeit durch Analogieschluss nicht abgeleitet werden kann;i. Beschlussfassung über die Durchführung von FINA- und LEN-Events in der Schweiz;j. Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Sportverbänden, insbesondere bezüglich Zusammenarbeit undAufnahme von Mitgliedern;k. Provisorische Suspension von Mitgliedern;l. Vorschlag der unabhängigen Buchprüfungsstelle zu Händen der Delegiertenversammlung.Der Zentralvorstand endgültig über alle in diesen <strong>Statuten</strong> nicht vorgesehenen Fälle und im Falle höherer Gewalt.Treten während <strong>des</strong> Geschäftsjahres im Zentralvorstand Vakanzen auf, so kann er sich bis zur nächsten zuständigenVersammlung selbst ergänzen.10 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)

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