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Statuten des SSCHV - Schweizerischer Schwimmverband

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III.Organisation16 OrganeDie Organe <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> sind:a. die Delegiertenversammlung und die Versammlungen Schwimmen («Swiss Swimming»), Wasserspringen («SwissDiving»), Wasserball («Swiss Waterpolo») und Synchronschwimmen («Swiss Synchro»);b. der Zentralvorstand und das Präsidium;c. die Kommissionen Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen, nachstehendSportkommissionen genannt;d. das Schwimmsportgericht;e. die Revisionsstelle.17 Weitere OrganisationseinheitenZur Erfüllung spezieller Aufgaben <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> werden eingesetzt:a. der Geschäftsführer;b. die Geschäftsstelle;c. nach Bedarf Kommissionen und/oder Verantwortliche für die Bearbeitung von spezifischen Geschäftsbereichen.IV.Delegiertenversammlung18 DelegiertenversammlungDie Delegiertenversammlung ist oberstes Organ <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.Sie ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:a. Abnahme <strong>des</strong> Protokolls der letzten Delegiertenversammlung;b. Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft;c. Abnahme <strong>des</strong> Jahresberichts <strong>des</strong> Zentralvorstands;d. Abnahme der Jahresrechnung der Zentralkasse, nach Kenntnisnahme <strong>des</strong> Berichts der Revisionsstelle;Kenntnisnahme der konsolidierten Jahresrechnung, unter Einbezug der Jahresrechnungen der vier olympischenSchwimmsportarten;e. Déchargeerteilung an den Zentralvorstand;f. Genehmigung <strong>des</strong> Budgets der Zentralkasse;Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Anhang 2 dieser <strong>Statuten</strong>);Festsetzung der allgemeinen Gebühren und Beiträge, die nicht durch andere Organe festgelegt werden können;g. Beschlussfassung über die <strong>Statuten</strong> und die allgemeinen Reglemente <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>, einschliesslich diesbezüglicherAnträge (Artikel 24);h. Wahl oder Abwahl <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong>, <strong>des</strong> Schwimmsportgerichts und der Revisionsstelle (sofern notwendig);i. Vergabe der Delegiertenversammlung;k. Ernennung von Ehrenmitgliedern, gegebenenfalls verbunden mit der Verleihung eines besonderen Titels (z.B.Ehrenpräsident), ausschliesslich auf Vorschlag <strong>des</strong> Zentralvorstands.Für die Wahl <strong>des</strong> Regionalpräsidenten, der die Regionen im Zentralvorstand vertritt (Art. 26 Abs 1 Bst. d), haben dieamtierenden Regionalpräsidenten das alleinige Vorschlagsrecht.19 SportversammlungenDie Sportversammlungen beschliessen über Geschäfte, welche die betreffende Schwimmsportart betreffen.Jede Sportversammlung ist insbesondere für die folgenden Geschäfte zuständig:a. Abnahme <strong>des</strong> Protokolls der letzten Sportversammlung;b. Abnahme <strong>des</strong> Jahresberichts;c. Abnahme der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme <strong>des</strong> Berichts der Revisionsstelle;d. Déchargeerteilung an den Sportdirektor;e. Kenntnisnahme der Information über die geplanten Aktivitäten;f. Genehmigung <strong>des</strong> Budgets;Festsetzung der ergänzenden Mitgliederbeiträge (Anhang 2 dieser <strong>Statuten</strong>) und der Gebühren;g. Beschlussfassung über die Reglemente, einschliesslich der Behandlung diesbezüglicher Anträge (Artikel 24);h. Wahl <strong>des</strong> der Delegiertenversammlung vorzuschlagenden Sportdirektors;i. Vergabe der schweizerischen Meisterschaften.8 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)

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