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Statuten des SSCHV - Schweizerischer Schwimmverband

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Deren Mitglieder sind nicht berechtigt zur Teilnahme an Wettkämpfen, die eine Lizenz <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> erfordern.Die Mitgliedvereine Kat. B können auf Antrag Mitglied <strong>des</strong> jeweiligen Regionalverban<strong>des</strong> werden.Mitgliedvereine der Kat. B, die eine kommerzielle Schwimmschule betreiben, sind zur Zusammenarbeit mit einem odermehreren Mitgliedvereinen der Kat. A verpflichtet, damit interessierte Personen für weitere Schwimmsportaktivitätengewonnen werden können.8c MitgliedverbändeMitgliedverbände, wie Regional- oder Kantonalverbände, sind Vereinigungen von Vereinen und Einzelpersonen, die denSchwimmsport fördern und/oder Schwimmsport betreiben.8d EinzelmitgliederEinzelmitglieder sind natürliche Personen, diea. Mitglied eines dem <strong>SSCHV</strong> angeschlossenen Mitgliedervereins der Kat. A oder B sind und dem <strong>SSCHV</strong> dieZustimmung für die Einzelmitgliedschaft gegeben haben;b. zum Schwimmsport in Beziehung stehen und die Bestrebungen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> unterstützen.8e EhrenmitgliederEhrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich gegenüber dem <strong>SSCHV</strong> während Jahren in besonderer Weiseverdient gemacht haben.Zusätzlich zur Ehrenmitgliedschaft kann ein Titel verliehen werden (z.B. Ehrenpräsident).Die Vorschläge zur Ernennung werden beim Zentralvorstand eingereicht, welcher die Vorschläge evaluiert und dieKandidaten nominiert.9 Gönner, Sponsoren und SchwimmsportfreundeDer <strong>SSCHV</strong> zählt auf die finanzielle Unterstützung von Gönnern, Sponsoren und Schwimmsportfreunden.Gönner, Sponsoren und Schwimmsportfreunde sind als solche nicht Mitglied <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong>.10 Aufnahme und Übertritte in eine andere MitgliederkategorieAnträge für die Aufnahme in den <strong>SSCHV</strong> und für den Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie sind schriftlich bei derGeschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> einzureichen.Vereine und Verbände legen einem Aufnahmeantrag die <strong>Statuten</strong>, ein namentliches Verzeichnis der Vorstandsmitgliederund Angaben über den zahlenmässigen Bestand bei.Die Mitgliedvereine können die Anträge ihrer Mitglieder auf Einzelmitgliedschaft beim <strong>SSCHV</strong> gem. Art. 8d lit. agesammelt bei der Geschäftsstelle einreichen.Anträge von Vereinen auf Aufnahme oder Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie werden den dadurch betroffenenMitgliedvereinen und dem für diese Region zuständigen Regionalpräsidenten vom Präsidium zur schriftlichenStellungnahme unterbreitet. Ein Mitgliedverein ist dann von einem Aufnahme- oder Übertrittsgesuch betroffen, wennaufgrund der geografischen Nähe zum antragstellenden Verein ein Konfliktpotential besteht.Die betroffenen Mitgliedvereine können innert 30 Tagen zu Händen <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong> schriftlich Stellung nehmen.Der Zentralvorstand entscheidet nach Konsultation mit dem entsprechenden Regionalpräsidenten über das AufnahmeoderÜbertrittsgesuch.Innert 30 Tagen seit Zustellung <strong>des</strong> Entscheids <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong> können die Mitgliedvereine, die schriftlich Stellunggenommen haben (Art. 10 Abs. 5), sowie der antragstellende Verein schriftlich Einsprache an dieDelegiertenversammlung erheben. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme oder denÜbertritt <strong>des</strong> Vereins. Der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.6 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)

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