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Statuten des SSCHV - Schweizerischer Schwimmverband

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11 Rechte der MitgliederSofern ein Mitglied seinen Pflichten (Art. 12) nachgekommen ist, verfügt es über folgende Rechte:a. Die stimmberechtigten Mitglieder können an der Delegierten- und Sportversammlung teilnehmen und haben Anrechtauf die vorgängige Zustellung der Tagesordnung sowie eine fristgerechte Einladung zur Delegierten- undSportversammlung;b. Die Mitglieder verfügen über die im Anhang 1 dieser <strong>Statuten</strong> aufgeführten Stimm- und Wahlrechte. Anhang 1 istBestandteil dieser <strong>Statuten</strong>;c. Die Mitglieder können an Wettkämpfen, Kursen und Events gemäss der entsprechenden Mitgliederkategorie undden jeweiligen Teilnahmebedingungen teilnehmen.12 Pflichten der MitgliederDie Mitglieder <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> haben folgende Pflichten:a. allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem <strong>SSCHV</strong> (gem. Anhang 2 zu diesen <strong>Statuten</strong>) und gegenüberdem angehöhrenden Regionalverband (gem. den gültigen <strong>Statuten</strong> <strong>des</strong> jeweiligen Regionalverban<strong>des</strong>)termingerecht nachzukommen;b. die Ethikcharta von Swiss Olympic einzuhalten;c. alle anderen Pflichten einzuhalten, die sich aus den <strong>Statuten</strong> und anderen Reglementen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> ergeben.Für die Mitgliedervereine Kat. A und B gelten zudem folgende Pflichten:a. dem <strong>SSCHV</strong> schriftlich zum Geschäftsjahresbeginn Mutationen bei denen von ihnen ausgeübten Sportartenmitzuteilen;b. dem <strong>SSCHV</strong> spätere Änderungen der Vereinsstatuten oder Vereinsreglemente zukommen zu lassen;c. dem <strong>SSCHV</strong> ein Monat nach Beginn <strong>des</strong> Geschäftsjahres den Mitgliederbestand zu melden. Als Mitglieder vonVereinen gelten alle Personen, die einen Mitgliederbeitrag bezahlen oder die gemäss Vereinsstatuten oderBeschluss der Vereinsversammlung rechtmässig davon befreit sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Vereinstimmberechtigt sind oder nicht;d. Ihre Mitglieder bei der Beantragung der <strong>SSCHV</strong> Einzelmitgliedschaft gem. Art 8d lit. a) zu unterstützen.Die Verletzung der vorgenannten Pflichten durch ein Mitglied führt zu Sanktionen gemäss diesen <strong>Statuten</strong>.13 AustrittEin Mitglied kann nur auf Ende eines Geschäftsjahrs den Austritt aus dem <strong>SSCHV</strong> erklären.Die Austrittserklärung muss spätestens ein Monat vor Ende <strong>des</strong> Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden. SpätereErklärungen können erst auf Ende <strong>des</strong> darauf folgenden Geschäftsjahres berücksichtigt werden.Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der fälligen finanziellen Verpflichtungen.14 SuspensionFür die Suspension eines Mitglieds ist die Delegiertenversammlung zuständig. Ein Mitglied, welches dieMitgliedschaftspflichten wiederholt und schwer verletzt, kann jedoch vom Zentralvorstand mit sofortiger Wirkungsuspendiert werden.Durch die Suspension verliert es seine Mitgliedschaftsrechte.Die vom Zentralvorstand ausgesprochene Suspension muss an der nächsten Delegiertenversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Wird sie nicht bestätigt, so gilt die Suspension alsaufgehoben.15 AusschlussFür den Ausschluss eines Mitglieds ist die Delegiertenversammlung zuständig.Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt insbesondere dann, wenn ein Mitglied:a. die <strong>Statuten</strong>, Reglemente oder Verbandsbeschlüsse in grober Weise verletzt;b. seinen finanziellen Verpflichtungen nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;c. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen <strong>des</strong> <strong>SSCHV</strong> schädigt.d.die Ethikcharta von Swiss Olympic in grober Weise verletztFür einen Ausschluss bedarf es einer 2/3-Mehrheit der von der Delegiertenversammlung gültig abgegebenen Stimmen.7 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)

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