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Statuten des SSCHV - Schweizerischer Schwimmverband

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20 Der DelegierteDie stimmberechtigten Mitgliedervereine und die Mitgliederverbände werden an der Delegiertenversammlung durchderen Präsidenten oder einen offiziellen Delegierten mit schriftlicher Vollmacht <strong>des</strong> Präsidenten vertreten. Ein Delegierterkann nur einen Mitgliedverein vertreten.Während der Dauer ihres Mandates können Mitglieder <strong>des</strong> Zentralvorstan<strong>des</strong> nicht zu Delegierten ihres Vereinsbestimmt werden.Der Absatz 1 gilt analog für die Sportversammlungen.21 Einberufung und BeschlussfähigkeitDie ordentliche Delegiertenversammlung tritt alljährlich spätestens vier Monate nach Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahreszusammen.Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann vom Zentralvorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss vomZentralvorstand innert 60 Tagen durchgeführt werden, wenn:a. ein Fünftel der Mitgliedvereine und Mitgliedverbände das Begehren stellen, oderb. Mitgliedvereine und Mitgliedverbände, die zusammen min<strong>des</strong>tens einen Fünftel der Stimm- und Wahlrechtevertreten, das Begehren stellen.Die Sportversammlungen finden in der Regel am gleichen Ort und Datum wie die Delegiertenversammlung statt. WeitereSportversammlungen können jederzeit durch den betreffenden Sportdirektor einberufen werden.Die Einladungen sind spätestens 20 Tage vor der Durchführung, unter Beilage der Traktandenliste und der zubehandelnden Anträge, den Mitgliedvereinen, den Mitgliedverbänden, den Ehrenmitgliedern, dem Präsidenten <strong>des</strong>Schwimmsportgerichts und der Revisionsstelle sowie zumin<strong>des</strong>t den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen <strong>des</strong><strong>SSCHV</strong> zuzustellen.Delegiertenversammlungen und Sportversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie gemäss <strong>Statuten</strong> einberufenwurden, unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimm- und Wahlrechte.Über Verhandlungsgegenstände, welche auf der Traktandenliste nicht genannt sind, kann nicht beschlossen werden.22 Beschlüsse der Delegierten- und Sportversammlung<strong>Statuten</strong>- und Reglementsänderungen werden mit einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen.Sofern es in diesen <strong>Statuten</strong> nicht anders festgelegt ist, werden alle übrigen Beschlüsse werden Alle übrigen Beschlüssewerden mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefasst.Im Falle von Stimmengleichheit gilt ein Geschäft als abgelehnt.Ungültige oder leere Stimmzettel oder andere Formen der Stimmenthaltung werden bei der Berechnung der Mehrheitnicht berücksichtigt.23 Wahlen an Delegierten- und SportversammlungenWahlen erfolgen grundsätzlich für eine Amtsdauer von vier Jahren und jeweils in dem den Olympischen Sommerspielenfolgenden Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.Wenn für eine Funktion nur ein Kandidat vorgeschlagen ist und die Wahl bestritten wird, entscheidet die Versammlungmit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen über Wahl oder Nichtwahl.Wenn für eine Funktion mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind, ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigenStimmen massgebend. Im zweiten und gegebenenfalls weiteren Wahlgängen genügt das relative Mehr der gültigenStimmen.Die Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn:a. für eine Funktion mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind;b. nur ein Kandidat vorgeschlagen ist und die Wahl bestritten wird.Bewerben sich mehr als zwei Kandidaten für ein Amt, scheidet ab dem zweiten Wahlgang jeweils derjenige aus, der diegeringste Anzahl Stimmen auf sich vereinigen konnte, bis nur noch zwei Anwärter zur Wahl stehen.9 <strong>Statuten</strong> <strong>SSCHV</strong> (19.01.2013)

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