13.07.2015 Aufrufe

Mai 2013 - Gemeinde Niederwiesa

Mai 2013 - Gemeinde Niederwiesa

Mai 2013 - Gemeinde Niederwiesa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(3) Hunde dürfen ohne Begleitung einerPerson, die durch Zuruf auf das Tiereinwirken kann, nicht frei herumlaufen.(4) Innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile sind Hunde an derLeine zu führen.§ 8 Abstellen von Hausmülltonnen imöffentlichen VerkehrsraumEin Abstellen von transportablen Hausmülltonnenauf öffentlichen Straßen,Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagenist verboten. Als Ausnahme giltnur der Zeitpunkt der tourenmäßigenEntsorgung. Die Hausmülltonnen dürfenerst ab 18.00 Uhr am Tag vor derAbholung auf die Straße gestellt werdenund sind spätestens am Folgetag der Leerungwieder zu entfernen.Abschnitt IIISchutz vor Lärm§ 9 Schutz der NachtruheEs ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhrbis 6.00 Uhr die Nachtruhe anderermehr als den Umständen unvermeidbarzu stören.§ 9a Abbrennen von Feuerwerkskörpern(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie2 dürfen in der Zeit vom2. Januar bis zum 30. Dezemberdurch Personen, die nicht Inhabereiner Erlaubnis nach § 7 oder § 27Sprengstoffgesetz (1. SprengG) odereines Befähigungsscheines nach § 20SprengG sind, nur mit Ausnahmegenehmigungder <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederwiesa</strong>nach § 24 Abs. 1 Erste Verordnungzum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)verwendet (abgebrannt) werden.(2) Die Ausnahmegenehmigung ist 30Tage vor dem geplanten Abbrennzeitpunktschriftlich zu beantragen.§ 9b Schießen mit Böllern, Salutschießenmit Vorderladerwaffen(1) Böller im Sinne dieser Polizeiverordnungsind Böllerkanonen, Standböller,Handböller sowie Gasböller.Vorderlader im Sinne der Polizeiverordnungsind Feuerwaffen, die vonder Mündung her geladen werden.(2) Das Böllern oder das Salutschießenmit einem Vorderlader ist in unmittelbarerNähe von Altenheimen, Pflegeheimen,Krankenhäusern, Kirchen,Friedhöfen, Schulen und Kindertageseinrichtungenverboten.(3) Wer außerhalb von Schießstätten einBöllergerät oder eine Vorderladerschusswaffezur Erzeugung einesSchussknalles verwenden will, hatdies spätestens zwei Wochen vor demEreignis bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederwiesa</strong>schriftlich anzuzeigen. In derAnzeige sind mindestens Anlass, Ort,Datum und Zeitraum des Ereignisses,sowie Name und Erreichbarkeitdes Verantwortlichen anzugeben.(4) Das Böllern bzw. Salutschießen kannuntersagt werden oder kann mit Auflagenverbunden werden, wennUmstände bestehen, die ein gefahrlosesBöllern oder Salutschießen nichtermöglichen. Solche Umstände könnenz.B. extreme Trockenheit, dieunmittelbare Nähe des Waldes, dieunmittelbare Nähe eines Lagers mitgefährlichen Stoffen sein.(5) Die Vorschriften des Waffenrechtsund des Sprengstoffrechtes bleibenhiervon unberührt.§ 10 Benutzung von Rundfunkgeräten,Lautsprechern, Musikinstrumentenund ähnlichem(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher,Tonwiedergabegeräte undMusikinstrumente sowie anderemechanische oder elektroakustischeGeräte zur Lauterzeugung dürfen nurin solcher Lautstärke betrieben odergespielt werden, dass andere nichtbelästigt werden, dies gilt besonders,wenn die Geräte oder Instrumentebei offenen Fenstern oder Türen, aufoffenen Balkonen, im Freien oder inKraftfahrzeugen betrieben odergespielt werden.(2) Absatz 1 gilt nicht bei Umzügen,Kundgebungen, Märkten und Messenim Freien und bei Veranstaltungen,die einem herkömmlichen Braucheentsprechen (Volksfeste), soferneine Genehmigung durch die<strong>Gemeinde</strong>verwaltung erteilt wurde.§ 11 Lärm aus Gaststätten(1) Aus Gaststätten und Versammlungsräumeninnerhalb der im Zusammenhangbebauten Gebiete oder inder Nähe von Wohngebäuden darfkein Lärm nach außen dringen, durchden andere erheblich belästigt werden.Fenster und Türen sind erforderlichenfallsgeschlossen zu halten.(2) Der Gaststättenbetrieb im Freien,insbesondere in Biergärten, ist so zuführen, dass andere nach 22.00 Uhrnicht belästigt werden.§ 12 Lärm durch FahrzeugeIn bewohnten Gebieten oder in der Nähevon Wohngebieten ist es außerhalb vonöffentlichen Verkehrsflächen verboten,a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufenzu lassen,b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßiglaut zu schließen,c) Fahrräder mit Hilfsmotoren undMotoren von Krafträdern in Toreinfahrten,Durchfahrten oder auf Innenhöfenvon Wohnhäusern anzulassen,d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugenvermeidbaren Lärm zu verursachen,e) mit den an Fahrzeugen vorhandenenVorrichtungen unnötige Schallzeichenabzugeben.§ 13 Lärm von Sport- und SpielplätzenSport- und Spielplätze, die weniger als 50mvon der Wohnbebauung entfernt sind,dürfen in der Zeit zwischen 20.00 Uhrund 8.00 Uhr nicht benutzt werden.§ 14 Haus- und Gartenarbeit(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignetsind, die Ruhe anderer zu stören,dürfennur während der Sommerzeitmontags bis freitagsvon 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr,samstags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhrund 15.00 Uhr bis 21.00 Uhrund während der Winterzeitmontags bis freitagsvon 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr,samstags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhrund 15.00 Uhr bis 19.00 Uhrausgeführt werden.Zu den Haus- und Gartenarbeitengehören insbesondere der Betriebvon Bodenbearbeitungsgeräten mitVerbrennungsmotoren und vonRasenmähern, das Hämmern, Sägen,Bohren und Holzspalten, das Ausklopfenvon Teppichen, Betten,Matratzen und ähnlichem.S. 4 <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong> Amts- und Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederwiesa</strong> mit den Ortsteilen Braunsdorf und Lichtenwalde

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!