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Mai 2013 - Gemeinde Niederwiesa

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(2) Bei dringend auszuführenden Baumaßnahmen,die Absatz 1 widersprechen,ist bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltungeine Genehmigung einzuholen.(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Notfällenoder in Situationen, bei denender Einsatz der Beseitigung einerunmittelbaren Gefahr dient, nicht fürgemeindliche Arbeiten und fürArbeiten im Bereich der Land- undForstwirtschaft.Abschnitt IVSchutz vor umweltschädlichemVerhalten§ 15 Benutzung öffentlicherAbfallbehältnisse(1) In die öffentlichen Abfallkörbe dürfennur Kleinabfälle eingeworfenwerden.(2) Glassammelbehälter dürfen nurmontags bis freitagsvon 7.00 Uhr bis 19.00 Uhrsonnabendsvon 8.00 Uhr bis 12.00 Uhrbenutzt werden.An Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfenvon Glas in die Sammelbehälter nichtgestattet. Neben den Wertstoffbehälterndürfen keine Gegenstände abgestelltwerden.§ 16 Waschen von FahrzeugenDas Waschen und Abspritzen von Fahrzeugenauf öffentlichen Straßen, Wegenund Plätzen sowie Nebenanlagen istuntersagt. Reparaturen an Fahrzeugen,die eine Verschmutzung des Standplatzesnach sich ziehen, sind verboten.§ 17 Verunreinigungen öffentlicherGewässer, Bachläufe undähnlichemÖffentliche Gewässer und Bachläufedürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmungbenutzt werden. Es ist verboten,sie zu beschmutzen sowie das Wasserzu verunreinigen.§ 18 Verkauf von Lebensmitteln imFreienWerden Speisen und Getränke zum Verzehran Ort und Stelle verabreicht, sosind für Speisereste und Abfälle geeigneteBehälter bereitzustellen.§ 19 Verunreinigung durch TiereDer Halter eines Hundes hat dafür zusorgen, dass dieser seine Notdurft nichtauf Flächen nach § 1 verrichtet. Dennochdort abgelagerter Hundekot ist unverzüglichdurch den Hundehalter zu beseitigen.§ 20 Anzünden von offenem Feuer,Brauchtumsfeuer(1) Brauchtumsfeuer und offene Feuer abeiner Größe von 1 m² Grundflächeoder ab einer Stapelhöhe des Holzesvon 1 m bedürfen der vorherigenErlaubnis der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederwiesa</strong>.(2) Brauchtumsfeuer im Sinne des Absatzes1 sind Feuer die zu folgendenEreignissen abgebrannt werden sollen:- Osterfeuer- Walpurgisnacht- Sommersonnenwende- Martinstag- Neujahrsfeuer(3) Die Erlaubnis ist beim Ordnungsamtder <strong>Gemeinde</strong> spätestens 2 Wochenvor dem Abbrennzeitpunkt zu beantragen.(4) Die Erlaubnis kann versagt werdenoder mit Auflagen verbunden werdenwenn Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass ein gefahrlosesAbbrennen nicht möglich ist.(5) Keiner Erlaubnis bedürfen Feuer mittrockenem unbehandeltem Holz infesten Feuerstätten, wobei das Feuervom Erdboden getrennt sein muss(z.B. Gartenkamine, Aztekenöfen,handelsübliche Feuerschalen oderFeuerkörbe) oder mit handelsüblichemGrillmaterial in handelsüblichenKoch- und Grillgeräten.(6) Die Feuer sind so abzubrennen, dasshierbei keine Belästigung Dritterdurch Rauch oder Gerüche entsteht.(7) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes, des SächsischenAbfallwirtschafts- undBodenschutzgesetzes, der Verordnungder Sächsischen Staatsregierungüber die Entsorgung vonpflanzlichen Abfällen, des Waldgesetztesfür den Freistaat Sachsen, desBundes-Immissionsschutzgesetzesund der dazu erlassenen Verordnungensowie des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzeswerden von diesenRegelungen nicht berührt.§ 21 Belästigung durch Ausdünstungenoder ähnlichesÜbelriechende Gegenstände und Stoffedürfen in der Nähe von Wohngebäudennicht gelagert, verarbeitet oder befördertwerden, wenn Dritte dadurch in ihrerGesundheit geschädigt oder erheblichbelästigt werden.Abschnitt VBekämpfung von Ratten§ 22 Anzeige und Bekämpfungspflicht(1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet,wenn sie Rattenbefall feststellen,unverzüglich der OrtspolizeibehördeAnzeige zu erstatten und eineRattenbekämpfung nach den Vorschriftendieser Verordnung durchzuführen.Die Bekämpfungsmaßnahmensind so lange zu wiederholen, bissämtliche Ratten beseitigt sind.(2) Wer die tatsächliche Gewalt über dieGrundstücke oder Örtlichkeiten ausübt,ist neben dem Eigentümer für dieRattenbekämpfung verantwortlich.§ 23 BekämpfungsmittelDie Anwendung von Rattenbekämpfungsmittelnrichtet sich nach dafür geltendenbesonderen Vorschriften.§ 24 Schutzvorkehrungen(1) Das Bekämpfungsmittel ist so auszulegen,dass Menschen und Haustierenicht gefährdet werden. Giftköderdürfen im Freien oder in unverschlossenenRäumen nicht unbedeckt undnicht ungesichert ausgelegt werden.(2) Auf die Auslegung ist durch auffallendeWarnzettel deutlich hinzuweisen.Die Warnung muß das verwendetePräparat und den Wirkstoffnennen und für den Fall von Vergiftungenvon Haustieren das Gegenmittelzu bezeichnen.(3) Schädlingsbekämpfungsunternehmendürfen das Gift nur in Gegenwarteines nach §23 Verpflichtetenoder seines Beauftragten auslegen.(4) Nach Beendigung der Rattenbekämpfungsind die Rattenlöcher miteinem hierzu geeigneten Mittel zuverschließen und sonstige Vorkehrungenzu treffen, die einen erneutenRattenbefall unmöglich machen oder– soweit dies nicht möglich ist –erschweren.Amts- und Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederwiesa</strong> mit den Ortsteilen Braunsdorf und Lichtenwalde <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong> S. 5

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