§ 25 DuldungspflichtenWer zur Rattenbekämpfung verpflichtetist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehördezur Feststellung des Rattenbefallsund zur Überwachung derRattenbekämpfung das Betreten seinerGrundstücke zu gestatten und auf VerlangenAuskunft zu erteilen. Bei einernach § 27 allgemein angeordneten Rattenbekämpfunghat er ferner das Auslegenvon Vertilgungsmitteln auf seinemGrundstück zu dulden.§ 26 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen(1) Die Ortspolizeibehörde kann eineallgemeine Rattenbekämpfung durchdie nach § 23 Verpflichteten für diegesamte <strong>Gemeinde</strong> oder für Teile des<strong>Gemeinde</strong>gebietes anordnen. In derAnordnung ist der Zeitraum festzulegen,währen dessen die Rattenbekämpfungdurchzuführen ist.(2) Die allgemeine Rattenbekämpfungnach Absatz 1 kann einem sachkundigenSchädlingsbekämpfungsunternehmenübertragen werden.(3) Die Kosten der Rattenbekämpfunghaben die nach § 23 Verpflichteten zutragen.Abschnitt VIISchlußbestimmungen§ 27 Hausnummern(1) Die Hauseigentümer haben ihreGebäude spätestens an dem Tag, andem sie bezogen werden, mit der vonder <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Hausnummerin arabischen Ziffern zu versehen.(2) Die Hausnummern müssen von derStraße aus, in die das Haus einnummeriertist, auch im Dunkeln gut lesbarsein. Unleserliche Hausnummernschildersind unverzüglich zuerneuern. Die Hausnummern sind ineiner Höhe von nicht mehr als 3 m ander der Straße zugekehrten Seite desGebäudes unmittelbar über oderneben dem Gebäudeeingang oder,wenn sich der Gebäudeeingang nichtan der Straßenseite des Gebäudebefindet, an der dem Grundstückszugangnächstgelegenen Gebäudeeckeanzubringen. Bei Gebäuden, die vonder Straße zurückliegen, könnenHausnummern am Grundstückszugangangebracht werden.(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfallanordnen, wo, wie und in welcherAusführung Hausnummernanzubringen sind, soweit dies imInteresse der öffentlichen Sicherheitund Ordnung geboten ist.§ 28 Zulassung von AusnahmenEntsteht für den Betroffenen eine nichtzumutbare Härte, so kann die OrtspolizeibehördeAusnahmen von den Vorschriftendieser Polizeiverordnung zulassen,sofern kein öffentliches Interesseentgegensteht.§ 29 Anwendung anderer VorschriftenAndere Rechtsvorschriften bleiben vondieser Polizeiverordnung unberührt.Insbesondere betrifft das Vorschriftennach dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz,dem Bundesemissionsschutzgesetz,insbesondere die Verordnungüber Rasenmäherlärm und über denLärm von Sport- und Spielstätten unddem Ersten Gesetz zur Abfallwirtschaftund zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen.§ 30 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17Abs. 2 SächsPolG handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig1. entgegen § 2 Nr. 1 auf allen öffentlichenAnlagen nächtigt oderlagert;2. entgegen § 2 Nr. 2 bettelt;3. entgegen § 2 Nr. 3 seine Notdurftverrichtet;4. entgegen § 2 Nr. 4 andere durchLärm, Aufdringlichkeiten, Trunkenheitoder sonst rauschbedingtesVerhalten belästigt oder behindert;5. entgegen § 3 plakatiert oder nichtdafür zugelassene Flächen beschriftet,bemalt oder besprüht;6. entgegen § 4 Abs. 1 Druckschriftenvertreibt oder entgegen § 4 Abs. 2Verschmutzung durch Druckschriftennicht unverzüglich beseitigt;7. entgegen § 5 Abs. 1 Wohnwagenoder Kraftfahrzeuge mit Wohneinrichtungenabstellt;8. entgegen § 5 Abs. 2 Zelte aufstellt;9. Anpflanzungen entgegen § 6 Abs.1 Nr. 1 betritt;10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Wegesperrenbeseitigt oder verändert oderEinfriedungen oder Sperren überklettert;11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rasenflächenbetritt;12. außerhalb von Kinderspiel- undSportplätzen entgegen § 6 Abs. 1 Nr.4 spielt oder sportliche Übungenbetreibt;13. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungenoder sonstige Anlagen nach § 6 Abs.1 Nr. 5 verändert oder ausgräbt;14. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sandund Steine entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 6entfernt;15. Tiere entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 7 inAnpflanzungen führt;16. Gegenstände entgegen § 6 Abs. 1 Nr.8 lagert;17. entgegen § 6 Abs. 2 öffentliche Grün-,Rasen- und Verkehrsflächen verunreinigtoder die Verunreinigungnicht beseitigt bzw. beseitigen lässt;18. entgegen § 7 Abs. 1 Tiere so hält oderbeaufsichtigt, dass andere gefährdetwerden;19. entgegen § 7 Abs. 2 das Haltengefährlicher Tiere der Ortspolizeibehördenicht unverzüglich anzeigt;20. entgegen § 7 Abs. 3 Hunde frei herumlaufenlässt;21. entgegen § 7 Abs. 4 Hunde innerhalbder im Zusammenhang bebautenOrtsteile nicht an der Leine führt;22. entgegen § 8 Hausmülltonnen imöffentlichen Verkehrsraum abstellt;23. entgegen § 9 durch sein Verhalten dieNachtruhe anderer erheblich beeinträchtigt;24. entgegen § 10 Abs. 1 Rundfunk- undFernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,Musikinstrumentesowie andere mechanische oder elektroakustischeGeräte zur Lauterzeugungso benutzt, dass andere belästigtwerden;25. entgegen § 11 Abs. 1 aus Gaststättenund Versammlungsräumen Lärmnach außen dringen lässt, oder entgegen§ 11 Abs. 2 Lärm verursacht,durch den andere erheblich belästigtwerden ;26. entgegen § 12 außerhalb öffentlicherVerkehrsflächen Fahrzeugmotorenunnötig laufen lässt, Fahrzeug- undGaragentüren übermäßig laut oderunnötig schließt, Fahrräder mit Hilfsmotorenund Motoren von Kraftfahr-S. 6 <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong> Amts- und Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederwiesa</strong> mit den Ortsteilen Braunsdorf und Lichtenwalde
zeugen in Toreinfahrten, Durchfahrtenoder Innenhöfen von Wohnhäusernanlässt, beim Be- und Entladenvon Fahrzeugen vermeidbaren Lärmverursacht oder mit den an Fahrzeugenvorhanden Einrichtungen unnötigeSchallzeichen abgibt,27. entgegen § 13 Sport- und Spielplätzebenutzt;28. entgegen § 14 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeitendurchführt;29. entgegen § 15 Abs. 1 öffentlicheAbfallkörbe missbraucht;30. entgegen § 15 Abs. 2 außerhalb dergenannten Zeiten Glas in Glassammelbehältereinwirft oder die Standorteder Wertstoffbehälter verunreinigt;31. entgegen § 16 Fahrzeuge auf öffentlichenStraßen, Wegen und Plätzensowie auf Nebenanlagen wäscht oderrepariert;32. entgegen § 17 öffentliche Gewässerund Bachläufe entgegen ihrer Zweckbestimmungbenutzt, sie beschmutztoder das Wasser verunreinigt;33. entgegen § 18 geeignete Behälter fürSpeisereste und Abfälle nicht bereithält;34. entgegen § 19 als Halter oder Führereines Hundes verbotswidrig abgelegtenHundekot nicht unverzüglichbeseitigt;35. entgegen § 20 Feuer anzündet;36. entgegen § 21 übelriechende Gegenständeund Stoffe lagert, verarbeitetoder befördert;37. entgegen § 22 Abs. 1 und 2 als Verpflichteterfestgestellten Rattenbefallnicht unverzüglich der Ortspolizeibehördeanzeigt und eine Rattenbekämpfungnicht nach den Vorschriftendieser Verordnungdurchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmenicht so lange wiederholt,bis sämtliche Ratten beseitigt sind;38. die Schutzvorkehrungen des § 24Abs. 1, 2, 4 nicht beachtet;39. als Verpflichteter entgegen § 25 demBeauftragten der Ortspolizeibehördezur Feststellung des Rattenbefallsund zur Überwachung der Rattenbekämpfungdas Betreten seinerGrundstücke nicht gestattet und aufVerlangen keine Auskunft erteiltoder bei einer nach § 26 allgemeinangeordneten Rattenbekämpfung dasAuslegen von Beseitigungsmittelnauf seinem Grundstück nicht duldet.40. gestrichen41. entgegen § 9b Schießen mit Böllernbzw. Salutschießen mit Vorderladerwaffendurchführt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahmenach § 28 zugelassen worden ist.(3) Ordnungswidrigkeiten können nach§ 17 Abs. 2 SächsPolG und § 17 Abs.1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitenmit einer Geldbuße vonmindestens 2,50 Euro und höchstens500,00 Euro und bei fahrlässigenZuwiderhandlungen von höchstens250,00 Euro geahndet werden.InformationSehr geehrte Einwohner, wir möchten Sie hiermit informieren, dass am Freitag, dem 10.05.<strong>2013</strong>,die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung geschlossen bleibt. Vielen Dank für Ihr VerständnisIlona Meier, BürgermeisterinDer Baubeginn für die Erneuerung derDresdner Straße in unserem Ort von derHolzbachbrücke bis zur Bahnhofstraßesteht bevor. Träger der Baumaßnahme istdas Landratsamt Mittelsachsen.Die Länge der zu sanierenden Straßebeträgt insgesamt ca. 1.2 km. Die Realisierungder Baumaßnahme erfolgt inzwei Teilabschnitten. Das Ende der Bauausführungist für 2014 geplant.Dabei erfolgt der Ausbau ausgehend vonder Holzbachbrücke am Ortsende inRichtung Ortsmitte.BauamtInformation zur geplanten Baumaßnahme K 7703 (Dresdner Straße)Im Zuge der Gesamtbaumaßnahme werdenauch unsere Gehwege angeglichensowie die vier anliegenden Bushaltestellenbarrierefrei ausgebaut.Es ist geplant, den ersten BauabschnittAnfang August zu beginnen. Anfangskommt es zu Verkehrseinschränkungenund -Sperrungen. Der Straßenbau jedocherfolgt teilweise unter Vollsperrung.Die Verkehrsführung wird zeitnah mitden Anwohnern, Gewerbetreibenden undden Verkehrsunternehmen abgestimmt.In einer Anwohnerversammlung, welcherechtzeitig stattfinden wird, wird Ihnendas Bauvorhaben und der Bauablaufvom Landratsamt und dem Planungsbürovorgestellt.Wir werden Ihnen den Termin rechtzeitigbekanntgeben.Auch durch den ZWA Hainichen sindschon ab Juni <strong>2013</strong> abschnittsweise Auswechslungenvon Trinkwasserleitungenund Schmutzwasserkanal geplant.Dazu werden Sie bei Betroffenheit rechtzeitigdurch den ZWA informiert.Freie WerbeflächenSehr geehrte Einwohner,in <strong>Niederwiesa</strong> sind z. B. entlang der Dresdner Straße noch freie Werbeflächen zu vergeben.Sollten Sie Interesse an einer Vermietung haben, wenden Sie sich bitte an das Bauamt der<strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Frau Springer, unter Telefon-Nr. 03726/718623 .Ihre <strong>Gemeinde</strong>verwaltungAmts- und Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederwiesa</strong> mit den Ortsteilen Braunsdorf und Lichtenwalde <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong> S. 7