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Subcontracts - Linde Engineering

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-Reparaturen und/oder Ersatz dieser Ausrüstungenzu erstatten.10 Termine, Fristen, Vertragsstrafen10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, selbst eineTerminüberwachung durchzuführen. Es liegt in deralleinigen Verantwortung des Auftragnehmers,seine Unterauftragnehmer so zu kontrollieren undzu steuern, dass die vereinbarten Termine eingehaltenwerden und jederzeit ein aktueller Soll-Ist-Status zur Verfügung steht. Mögliche Verzögerungenoder sonstige Schwierigkeiten, die die vereinbartenTermine gefährden, sind dem Bestellerunverzüglich bekanntzugeben. Diese Anzeige berechtigtjedoch nicht zum Überschreiten vereinbarterTermine. Bei schuldhaft nicht erfüllter Anzeigepflichthaftet der Auftragnehmer für alle darausentstehenden Schäden. Gleichzeitig wird derAuftragnehmer dem Besteller mitteilen, welcheBeschleunigungsmaßnahmen durchgeführt werden,um die vereinbarten Termine einzuhalten.10.2 Bei von ihm zu vertretenden Verspätungen hat derAuftragnehmer auf eigene Kosten die erforderlichenBeschleunigungsmaßnahmen zu treffen.Hierzu gehören insbesondere verstärkter Personal-und Sachmitteleinsatz, Mehrschichtarbeit,Überstunden, Sondertransport nach Wahl des Bestellerssowie die Kosten für die Überwachung o-der Unterstützung durch den Besteller. Verweigertder Auftragnehmer trotz schriftlicher Mahnungzumutbare Beschleunigungsmaßnahmen oderdrohen unverhältnismäßige Schäden beim Bestelleroder Dritten oder ist die Betriebssicherheit derAnlage gefährdet, so kann der Besteller den Bestellgegenstandauf Gefahr und Kosten des Auftragnehmersganz oder teilweise selbst oder durchDritte fertigstellen bzw. fertigstellen lassen.10.3 Vertragsstrafen für Terminverzug, sonstige vereinbarteVertragsstrafen und Leistungsentschädigungenkönnen, auch ohne einen bei der Abnahmedes Bestellgegenstandes erklärten Vorbehalt, biszur Zahlung der Schlussrechnung vom Bestellergeltend gemacht werden. Die Geltendmachungeines darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruchswegen Verzug ist nicht ausgeschlossen.Rücktritt oder Kündigung lassen bereits entstandeneAnsprüche auf Zahlung von Vertragsstrafenund Entschädigungen unberührt.10.4 Falls im Rahmen der Gesamtmontage Leistungendurch mehrere Unternehmer auszuführen sind,verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zusammenarbeitund Koordination mit dem Besteller undden anderen Unternehmen auf der Baustelle dergestalt,dass die vertraglichen Termine eingehaltenwerden.11 Höhere Gewalt11.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt.Das Ausschusswerden terminbestimmender Teile,Verzögerungen bei Erfüllungsgehilfen, soweit beiErfüllungsgehilfen nicht Fälle höherer Gewalt vorliegen,sowie wilde Streiks sind keine Fälle höhererGewalt.11.2 Eintritt und Beendigung solcher Ereignisse, dievoraussichtliche Dauer der Verzögerung sowiesonstige Folgen hat der Auftragnehmer unverzüglichmitzuteilen und nachzuweisen. Diese Mitteilungeinschließlich Nachweis ist Voraussetzung fürdie Anerkennung von Terminverschiebungen.11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zumutbarenVorkehrungen und Maßnahmen zu ergreifen,um die Auswirkungen höherer Gewalt möglichstgering zu halten.11.4 Dauert die höhere Gewalt mehr als drei Monatean, so kann jede Partei die Bestellung schriftlichkündigen. Der Besteller kann die Auslieferungganz oder teilweise fertiggestellter Teile des Bestellgegenstandesgegen Zahlung des anteiligenPreises verlangen.12 Terminverfolgung, Inspektionen, Prüfungen12.1 Bei Bestellung von Lieferungen mit Montage wirdder Auftragnehmer dem Besteller innerhalb einesMonats nach Zustandekommen der Bestellung einenTerminplan für den vollständigen Bestellgegenstandeinreichen, worin alle Hauptarbeitsgängevom Erhalt der Bestellung bis zum Ende der vertraglichenVerpflichtungen als Balkendiagrammaufgeführt sind. Dieser Plan ist nach den Vorschriftendes Bestellers zu erstellen und vom Auftragnehmerdem Besteller unaufgefordert jeweils amdritten Arbeitstag eines Monats vierfach mit deneingetragenen Ist-Daten einzureichen.6 / 14

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