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FRIEDHOFREGLEMENT I ... - Gemeinde Naters

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Friedhofreglement 11Die Grabumrandungen dürfen höchstens 8 cm breitsein und müssen so abgesenkt werden, dass höchstens10 cm sichtbar bleiben.TrittplattenArt. 29Die Trittplatten für die Grabumrandungen werdendurch die <strong>Gemeinde</strong> verlegt und verrechnet.AbdeckplattenUrnennischenArt. 30Die Abdeckplatten für die Urnennischen in derStützmauer werden durch die <strong>Gemeinde</strong> geliefertund verrechnet.VII. FriedhofgebührenArt. 31Grabgebühren Die Grabgebühren werden in einem von der Urversammlunganzunehmenden und vom Staatsrat zugenehmigenden Anhang auf Antrag der Friedhofkommissionvom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegt. Der <strong>Gemeinde</strong>ratkann die Gebühren periodisch der Teuerunganpassen.Die Friedhofgebühren fliessen ausschliesslich der<strong>Gemeinde</strong> <strong>Naters</strong> zu und dienen zur Deckung derAufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Anlagensowie zur Abschreibung und Verzinsung desAnlagekapitals der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Naters</strong>.Der jährliche Aktiv- oder Passivsaldo der Friedhofrechnungist in der Verwaltungsrechnung der <strong>Gemeinde</strong><strong>Naters</strong> bilanzmässig auszuweisen und dientdem Ausgleich folgender Jahre.

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