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FRIEDHOFREGLEMENT I ... - Gemeinde Naters

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<strong>FRIEDHOFREGLEMENT</strong>Die Urversammlungen von <strong>Naters</strong> und Birgisch− eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 17. Juni1974 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicherLeichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland;− eingesehen das kantonale Gesetz vom 18. November 1961über das öffentliche Gesundheitswesen;− eingesehen das kantonale Reglement vom 16. Februar 1972betreffend die Friedhöfe, Bestattungen, Kremationen, Wiederausgrabungen,Leichentransporte und Leichenöffnungen;− auf Antrag der <strong>Gemeinde</strong>räte von <strong>Naters</strong> und Birgisch;beschliessen:I. EinleitungsbestimmungenVerfügungsrechtArt. 1Die <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Naters</strong> und Birgisch verfügen gemässArt. 53 der Bundesverfassung über das Begräbniswesen.Art. 2


Friedhofreglement 2GemeinsamerFriedhofDie <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Naters</strong> und Birgisch betreiben in<strong>Naters</strong> eine gemeinsame Friedhofanlage im Sinneder kantonalen Gesetzgebung und den Bestimmungendieses Reglementes.BeerdigungsrechtArt. 3Auf dem Friedhof in <strong>Naters</strong> werden bestattet:a) die auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Naters</strong> undBirgisch verstorbenen Personen;b) auswärts verstorbene Einwohner der <strong>Gemeinde</strong>n<strong>Naters</strong> und Birgisch;c) andere Personen, wenn der Verstorbene oderdessen Angehörigen den Wunsch dazu geäusserthaben;d) Tot aufgefundene, unbekannte Personen werdenkremiert und im Gemeinschaftsgrab beigesetzt.TerminologieArt. 4Wo dieses Reglement lediglich von <strong>Gemeinde</strong> oder<strong>Gemeinde</strong>rat spricht, ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Naters</strong> oderder <strong>Gemeinde</strong>rat von <strong>Naters</strong> angesprochen.II. Aufgabenteilung unter den <strong>Gemeinde</strong>nFriedhofeigentumArt. 5Das vom Friedhof erfasste Gebiet steht im Eigentumder <strong>Gemeinde</strong> <strong>Naters</strong>.Den für eine allfällige Friedhoferweiterung notwendigeBoden erwirbt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Naters</strong> auf eigeneKosten.


Friedhofreglement 4hördetung obliegt dem <strong>Gemeinde</strong>rat.Der <strong>Gemeinde</strong>rat wählt bzw. ernennt jeweils zu Beginnder Amtsperiode:a) den Vorsteher des Friedhofamtes aus der Mitteseiner Mitglieder;b) eine Friedhofkommission, bestehend aus demVorsteher des Friedhofamtes als Kommissionspräsident,je einem Vertreter der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Naters</strong>und Birgisch, einem Vertreter der Pfarrei <strong>Naters</strong>sowie einem fachmännischen Berater. Anden von der <strong>Gemeinde</strong> Birgisch vorgeschlagenenVertreter ist die Wahlbehörde gebunden.WartungArt. 9Der <strong>Gemeinde</strong>rat bestellt den Totengräber, erforderlichenfallsdas zur Wahrung zusätzliche Personalund stellt deren Pflichtenheft auf.Zuständigkeitdes <strong>Gemeinde</strong>ratesZuständigkeitdes AmtsvorstehersArt. 10Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungenist der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig für alle Belange derFriedhofverwaltung, insbesondere auch zur Bewilligungder Gesuche für Gräber, Konzessionen fürMietgräber und Grabdenkmäler.Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die vorgenannte Bewilligungskompetenzganz oder teilweise an den Vorsteherdes Friedhofamtes delegieren.Art. 11Der Vorsteher des Friedhofamtes ist beauftragt:a) die Pflege und den Unterhalt der Anlagen durchdie Gräberbesitzer zu überwachen;b) die Aufsicht über den Totengräber zu führen;


Friedhofreglement 5c) die vom <strong>Gemeinde</strong>rat delegierten Bewilligungskompetenzenauszuüben;d) die Einhaltung dieses Reglementes zu überwachen.Gegen die Weisungen und Anordnungen des Vorstehersdes Friedhofamtes kann beim <strong>Gemeinde</strong>rateingesprochen werden.Aufgaben derFriedhofkommissionArt. 12Die Friedhofkommission, die vom Amtsvorsteher jenach Notwendigkeit einzuberufen ist, steht diesemund dem <strong>Gemeinde</strong>rat in wichtigen Friedhofangelegenheitenberatend zur Seite.Die Friedhofkommission ist insbesondere einzuberufenzur Vorberatung folgender Geschäfte: Revisiondes Friedhofreglementes, Ausbau oder Zweckentfremdungdes Friedhofs und seiner Anlagen, Erstellenvon Richtlinien zur Friedhofgestaltung, usw.Kirchliche BestattungArt. 13Die kirchliche Bestattungsweise bleibt dem Pfarrerder betreffenden Konfession vorbehalten.IV. GräberGrabregisterArt. 14Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Naters</strong> führt ein Grabregister gemässden kantonalen Bestimmungen.


Friedhofreglement 6Art. 15Grabeinteilung Der Friedhof ist eingeteilt in:a) Reihengräber für Kinder (Sarggrösse 100 cm);b) Reihengräber für Erwachsene;c) Familiengräber (Mietgräber);d) Urnengräber und Urnennischen (Mietgräber)Die Anordnung der verschiedenen Gräberarten ist inden Friedhofplänen der <strong>Gemeinde</strong> festzuhalten.Art. 16Grösse und Es werden folgende Grabgrössen vorgeschrieben:Anlage derGräber Länge Breite Tiefea) Kindergräber 100 cm 50 cm 150 cmb) Reihengräber 170 cm 70 cm 180 cmc) Familiengräber: 170 cm 70 cm 240 cmd) Urnengräber 80 cm 60 cme) Urnennischen 50 cm 50 cmReihenfolgeder BestattungenFamiliengräberfür ErdundFeuerbestattungenArt. 17Die Bestattungen auf den Feldern mit Reihengräbern,Urnengräbern, Urnennischen und Familiengräbernerfolgen fortlaufend ohne Unterscheidungder Familien und Konfessionen.Art. 18Entsprechend den Vorschriften in Art. 16 über dieGrösse der Familiengräber (Mietgräber) bestehenfür diese folgende Konzessionen:− Familiengräber− Urnengräber und Urnennischen2 Erdbestattungen2 Feuerbestattungen


Friedhofreglement 7Konzessionsdauerfür ErdundFeuerbestattungenArt. 19Die Konzession verfällt für :− Reihengräber nach 25 Jahren;− Familien- und Urnengräber sowie Urnennischen25 Jahre nach Beisetzung des zweiten Verstorbenen,sofern keine zweite Beisetzung erfolgt,verfällt die Konzession nach 50 Jahren.Eine Ausnahme bilden bereits belegte Erdgrabstellen.Hier ist es den Angehörigen gestattet, bis zu 4Urnen beizusetzen unter der Voraussetzung, dassdie verbleibende Grabruhe noch mindestens 10Jahre beträgt.Pflichten desKonzessionärsAufnahme derGräber, Urnenund NischenArt. 20Die Konzessionsinhaber bzw. die gesetzlichen odertestamentarischen Erben sind zum Unterhalt derGrabstätten, der Abdeckplatten, der Urnennischenund der Grabsteine verpflichtet. Kommt der Konzessionäroder dessen Rechtsnachfolger dieserVerpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so istdie <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die rückständigen Unterhaltsarbeitenauf Kosten der Pflichtigen ausführenzu lassen.Art. 21Vor Ablauf der gesetzlichen Grabruhe dürfen dieGräber nicht geöffnet werden. Exhumierungen sindgemäss den kantonalen Vorschriften vorzunehmen.Urnen können nach Ablauf der Grabruhe oder aufWunsch der Angehörigen im Gemeinschaftsgrabbeigesetzt werden.


Friedhofreglement 8V. GrabschmuckRichtlinienArt. 22Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, nach Anhörung derFriedhofkommission und auf Antrag des FriedhofamtesRichtlinien über Bepflanzung, Gestaltung vonGräberfeldern und Erstellung von Grabdenkmälernzu erlassen.Pflege derGräberBepflanzungArt. 23Die Gräber sind von den Angehörigen der Verstorbenenzu pflegen und instandzuhalten.Über die Instandstellung eines Grabes entscheidetder Vorsteher des Friedhofamtes, über die Räumungeines Grabes der <strong>Gemeinde</strong>rat.Schadhafte, schiefe oder nicht feststehendeGrabmäler sind durch die Angehörigen innertnützlicher Frist instandstellen zu lassen. DieFriedhofkommission ist berechtigt, nach vorausgegangenernutzloser Aufforderung, alle notwendigenMassnahmen zulasten der Angehörigen zutreffen.Art. 24Bei der Wahl der Pflanzen zur Ausschmückung desGrabes ist auf die harmonische Wirkung des einzelnenGräberfeldes und auf die gesamte FriedhofanlageRücksicht zu nehmen. Anpflanzungen dürfendie Höhe des gestellten Grabmales nicht überragenund den Zugang zu den Gräbern nicht erschweren.Pflanzen, welche die Nachbargräber oder die allgemeinengärtnerischen Anlagen überwuchern odersonstwie benachteiligen, sind zurückzuschneiden


Friedhofreglement 9oder zu entfernen. Unter Urnennischen darf nichtsangepflanzt werden.KränzeArt. 25Ausgediente Kränze sind innert 14 Tagen zu entfernenund in den Abfallcontainer zu versorgen.Wiederverwendbares Material ist auf eigene Kostenwegzuschaffen.VI.GrabdenkmälerGrabdenkmalBewilligungArt und Errichtungder GrabdenkmälerArt. 26Die Errichtung eines Grabdenkmales bedarf dervorgängigen Bewilligung durch die <strong>Gemeinde</strong>.Der Hersteller des Grabdenkmales oder die Angehörigendes Verstorbenen sind gehalten, vor Beginnder Ausführung des Denkmals bei der <strong>Gemeinde</strong>das Bewilligungsgesuch einzureichen.Widerrechtlich angebrachte Grabsteine und Umrandungenkann die Friedhofkommission auf Kostenderjenigen, welche den Auftrag erteilt haben, wegschaffenoder ändern lassen.Art. 27Zulässig sind Grabdenkmäler aus folgenden Materialien:− einheimische Hölzer, handgeschmiedetes Eisen,− handbearbeiteter Bronzeguss und ausschliesslicheinheimische Gesteinsarten.Im Interesse einer harmonischen und ästhetisch befriedigendenGestaltung des Friedhofes soll künftiggrundsätzlich auf folgendes verzichtet werden:


Friedhofreglement 10− dunkle Steine, die poliert, geschliffen oder so behandeltwerden, dass sie schwarz wirken;− alle polierten Steine;− Zement und Kunststeine sowie Nachahmungennatürlicher Materialien mit anderen Stoffen wiez.B. Holzkreuze, Baumstämme und dgl. in Steinoder Blech;− ungeeignete Keramikfiguren, Schrifttafeln ausMarmor, Glas, Email oder ähnliche Materialien;− Weihwasserbehälter, die höher als 30 cm überdem Boden stehen;− Beschriftungen mit Metallbuchstaben.Grabdenkmäler dürfen frühstens ein Jahr nach derletzten Beerdigung gesetzt werden.Masse der Grabdenkmäler,derliegenden Plattenund GrabumrandungenArt. 28Die Masse der Grabdenkmäler inklusive Sockelwerden wie folgt begrenzt, wobei die Dicke höchstens30 cm betragen darf:Breite Höhea) Kindergräber 60 cm 50 cmb) Reihengräber 60 cm 110 cmc) Familiengräber 60 cm 110 cmd) Urnengräber 40 cm 70 cmDie Masse der liegenden Platten werden wie folgtbegrenzt, wobei die Dicke höchstens 10 cm betragendarf:Breite Längea) Reihengräber 50 cm 40 cmb) Kindergräber 40 cm 30 cmc) Familiengräber 50 cm 40 cm


Friedhofreglement 11Die Grabumrandungen dürfen höchstens 8 cm breitsein und müssen so abgesenkt werden, dass höchstens10 cm sichtbar bleiben.TrittplattenArt. 29Die Trittplatten für die Grabumrandungen werdendurch die <strong>Gemeinde</strong> verlegt und verrechnet.AbdeckplattenUrnennischenArt. 30Die Abdeckplatten für die Urnennischen in derStützmauer werden durch die <strong>Gemeinde</strong> geliefertund verrechnet.VII. FriedhofgebührenArt. 31Grabgebühren Die Grabgebühren werden in einem von der Urversammlunganzunehmenden und vom Staatsrat zugenehmigenden Anhang auf Antrag der Friedhofkommissionvom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegt. Der <strong>Gemeinde</strong>ratkann die Gebühren periodisch der Teuerunganpassen.Die Friedhofgebühren fliessen ausschliesslich der<strong>Gemeinde</strong> <strong>Naters</strong> zu und dienen zur Deckung derAufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Anlagensowie zur Abschreibung und Verzinsung desAnlagekapitals der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Naters</strong>.Der jährliche Aktiv- oder Passivsaldo der Friedhofrechnungist in der Verwaltungsrechnung der <strong>Gemeinde</strong><strong>Naters</strong> bilanzmässig auszuweisen und dientdem Ausgleich folgender Jahre.


Friedhofreglement 12Gebührenartena) Bestattungsgebühren für nicht in <strong>Naters</strong> oderBirgisch wohnhafte Personen, die auf demFriedhof von <strong>Naters</strong> beerdigt werden;b) Grabgebühren als Beitrag an die Kosten desGrabaushubes;c) Konzessionsgebühren für die Zuteilung vonFamiliengräbern (Mietgebühr).Art. 32Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Naters</strong> erhebt folgende Friedhofgebühren:GebühreneinzugArt. 33Die Friedhofgebühren werden im Zeitpunkt der Bewilligungserteilungbzw. des erfolgten Grabaushubesoder Urnenaushubes fällig und sind an die <strong>Gemeinde</strong>kassezahlbar.Die Friedhofgebühren sind von den Gesuchstellerngeschuldet; subsidiär haften dafür die gesetzlichenErben des Verstorbenen.VIII. SchlussbestimmungenHaftungArt. 34Als Ort der Besinnung und der Ruhe ist der Friedhofdem Schutz und der Achtung aller empfohlen.Die <strong>Gemeinde</strong> übernimmt keine Haftung für Beschädigungenan Grabdenkmälern und Bepflanzungen,die durch Naturereignisse entstanden sindoder durch Drittpersonen verursacht wurden.


Friedhofreglement 13BussenArt. 35Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diesesReglementes werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat auf Antragdes Friedhofamtes mit Bussen bis zuFr. 1'000.-- bestraft.Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungender eidgenössischen und kantonalen Strafgesetzgebung.RechtsmittelArt. 36Gegen die Weisungen und Anordnungen des Vorstehersdes Friedhofamtes kann beim <strong>Gemeinde</strong>rateingesprochen werden.Gegen die Einspracheentscheide des <strong>Gemeinde</strong>rateskann beim Staatsrat Beschwerde eingereichtwerden.Im übrigen richtet sich das Verfahren nach demkantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahrenund die Verwaltungsrechtspflege.IX. UebergangsbestimmungenVierer FamiliengräberArt. 37Bestehende Familiengrabkonzessionen mit vierGrabstätten fallen nach Inkrafttreten des Reglementesunter die Bestimmungen von Art. 19.AllgemeineBestimmun-Art. 38Das vorliegende Reglement tritt nach Annahmedurch die Urversammlungen der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Naters</strong>


Friedhofreglement 14genund Birgisch und nach Genehmigung durch denStaatsrat des Kantons Wallis am 1. Januar 1995 inKraft.Mit der Inkraftsetzung dieses Reglementes werdenalle früheren Bestimmungen aufgehoben.- genehmigt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat von <strong>Naters</strong> am 25. April 1994 unddurch den <strong>Gemeinde</strong>rat von Birgisch am 16. Mai 1994;- genehmigt in der Urversammlung von <strong>Naters</strong> am 9. Juni 1994 undin der Urversammlung von Birgisch am 5. Juni 1994;- homologiert durch den Staatsrat am 14. September 1994;- in Kraft getreten am 1. Januar 1995.Anhang zum FriedhofreglementGebührenordnungDer <strong>Gemeinde</strong>rat von <strong>Naters</strong> erlässt in Anwendung von Artikel 31,Absatz 1 des Friedhofreglementes vom 25. April 1994 folgendeGebührenordnung.1. Bestattungsgebühren- Erwachsene Fr. 500,--- Kinder bis 10 Jahren Fr. 300,--2. Grabgebühren- Reihengrab Fr. 200,--- Kindergrab Fr. 100,--- Familiengrab Erdbestattungsgräber Fr. 300,--- Familiengrab Urnengräber und -nischen Fr. gratis3. Konzessionsgebühren- Reihengrab Fr. gratis- Kindergrab Fr. gratis


Friedhofreglement 15- Familiengrab Erdbestattungsgräber Fr. 1’200,--- Familiengrab Urnengräber und -nischen Fr. 100,--4. Platten- Abdeckplatten Urnennischen Fr. 200,--- Trittplatten Familiengräber Fr. 80,--- Trittplatten Urnengräber Fr. 50,--- genehmigt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat von <strong>Naters</strong> am 25. April 1994 unddurch den <strong>Gemeinde</strong>rat von Birgisch am 16. Mai 1994;- genehmigt in der Urversammlung von <strong>Naters</strong> am 9. Juni 1994 undin der Urversammlung von Birgisch am 5. Juni 1994;- homologiert durch den Staatsrat am 14. September 1994;- in Kraft getreten am 1. Januar 1995.


Friedhofreglement 16INHALTSVERZEICHNISGeltungsbereichSeiteI EinleitungsbestimmungenArt. 1 Verfügungsrecht 1Art. 2 Gemeinsamer Friedhof 2Art. 3 Beerdigungsrecht 2Art. 4 Terminologie 2II Aufgabenteilung unter den <strong>Gemeinde</strong>nArt. 5 Friedhofeigentum 2/3Art. 6 Friedhofbau und -ausbau 3Art. 7 Unterhalt und Verwaltung 3III VerwaltungArt. 8 Aufsichtsbehörde 4Art. 9 Wartung 4Art. 10 Zuständigkeit des <strong>Gemeinde</strong>rates 4Art. 11 Zuständigkeit des Amtsvorstehers 5Art. 12 Aufgaben der Friedhofkommission 5Art. 13 Kirchliche Bestattung 5IV GräberArt. 14 Grabregister 6Art. 15 Grabeinteilung 6Art. 16 Grösse und Anlage der Gräber 6Art. 17 Reihenfolge der Bestattungen 6Art. 18 Familiengräber für Erd- und Feuerbestattungen7Art. 19 Konzessionsdauer für Erd- und Feuerbestattungen7Art. 20 Pflichten des Konzessionärs 7Art. 21 Aufnahme der Gräber, Urnen und Nischen 8VGrabschmuck


Friedhofreglement 17Art. 22 Richtlinien 8Art. 23 Pflege der Gräber 8Art. 24 Bepflanzung 9Art. 25 Kränze 9VI GrabdenkmälerArt. 26 Grabdenkmal Bewilligung 9Art. 27 Art und Errichtung der Grabdenkmäler 10Art. 28 Masse der Grabdenkmäler, der liegenden 10/11Platten und GrabumrandungenArt. 29 Trittplatten 11Art. 30 Abdeckplatten Urnennischen 11VII FriedhofgebührenArt. 31 Grabgebühren 11/12Art. 32 Gebührenarten 12Art. 33 Gebühreneinzug 12VIII SchlussbestimmungenArt. 34 Haftung 13Art. 35 Bussen 13Art. 36 Rechtsmittel 13IX ÜbergangsbestimmungenArt. 37 Vierer Familiengräber 14Art. 38 Allgemeine Bestimmungen 14Gebührenordnung 15

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