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FRIEDHOFREGLEMENT I ... - Gemeinde Naters

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Friedhofreglement 7Konzessionsdauerfür ErdundFeuerbestattungenArt. 19Die Konzession verfällt für :− Reihengräber nach 25 Jahren;− Familien- und Urnengräber sowie Urnennischen25 Jahre nach Beisetzung des zweiten Verstorbenen,sofern keine zweite Beisetzung erfolgt,verfällt die Konzession nach 50 Jahren.Eine Ausnahme bilden bereits belegte Erdgrabstellen.Hier ist es den Angehörigen gestattet, bis zu 4Urnen beizusetzen unter der Voraussetzung, dassdie verbleibende Grabruhe noch mindestens 10Jahre beträgt.Pflichten desKonzessionärsAufnahme derGräber, Urnenund NischenArt. 20Die Konzessionsinhaber bzw. die gesetzlichen odertestamentarischen Erben sind zum Unterhalt derGrabstätten, der Abdeckplatten, der Urnennischenund der Grabsteine verpflichtet. Kommt der Konzessionäroder dessen Rechtsnachfolger dieserVerpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so istdie <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die rückständigen Unterhaltsarbeitenauf Kosten der Pflichtigen ausführenzu lassen.Art. 21Vor Ablauf der gesetzlichen Grabruhe dürfen dieGräber nicht geöffnet werden. Exhumierungen sindgemäss den kantonalen Vorschriften vorzunehmen.Urnen können nach Ablauf der Grabruhe oder aufWunsch der Angehörigen im Gemeinschaftsgrabbeigesetzt werden.

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