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FRIEDHOFREGLEMENT I ... - Gemeinde Naters

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Friedhofreglement 13BussenArt. 35Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diesesReglementes werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat auf Antragdes Friedhofamtes mit Bussen bis zuFr. 1'000.-- bestraft.Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungender eidgenössischen und kantonalen Strafgesetzgebung.RechtsmittelArt. 36Gegen die Weisungen und Anordnungen des Vorstehersdes Friedhofamtes kann beim <strong>Gemeinde</strong>rateingesprochen werden.Gegen die Einspracheentscheide des <strong>Gemeinde</strong>rateskann beim Staatsrat Beschwerde eingereichtwerden.Im übrigen richtet sich das Verfahren nach demkantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahrenund die Verwaltungsrechtspflege.IX. UebergangsbestimmungenVierer FamiliengräberArt. 37Bestehende Familiengrabkonzessionen mit vierGrabstätten fallen nach Inkrafttreten des Reglementesunter die Bestimmungen von Art. 19.AllgemeineBestimmun-Art. 38Das vorliegende Reglement tritt nach Annahmedurch die Urversammlungen der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Naters</strong>

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