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- 30 - 30596061626364656667Abgesehen von den allgemeinen, oben schon dargestellten, Gründen, ob ein Steuerprozessüberhaupt in Erwägung gezogen werden soll, wenn man mit dem Finanzamtzu keinem akzeptablen einvernehmlichen Ergebnis kommt, kommt hier eine sehr sorgfältigzu führende Analyse in folgenden Punkten hinzu:- Welche Sachverhalte hat die Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH und der FG´s bisher entschiedenund welche nicht bzw. offen gehalten? Wie unterscheidet sich der hierden Steuerpflichtigen betreffende Sachverhalt von diesen?- Wie stellt sich die Finanzverwaltung in Richtlinien, Erlassen und Schreibendazu? Dabei gilt es zu bedenken, daß Finanzgerichte daran nicht gebunden sind,sehr wohl aber Verwaltungserlasse dann zu berücksichtigen haben, die aus Gründen<strong>des</strong> Vertrauensschutzes eine Heranführung der Verwaltungspraxis an eineverschärfende oder geänderte Rechtsprechung erleichtern helfen sollen, sofernsolche Erlasse dem in Art. 20 Abs. 3 GG begründeten Grundsatz der Gesetzmäßigkeitder Verwaltung entsprechen. 78)- Welche Meinungen werden hierzu von wem im Fachschrifttum vertreten,getrennt nach Autoren aus der Richterschaft <strong>des</strong> BFH oder von FG´s, der Finanzverwaltung,der Wissenschaft und der Beraterschaft, in dieser Reihenfolge?- Welche Sachverhalte - und hierbei ist auch auf Nuancen zu achten - werden dabeiangesprochen und welche nicht und wie ist der hier zu beurteilende Sachverhalteinzuordnen?- Gibt es in der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH und im Fachschrifttum hierzu sowie inder Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG sowie im verfassungsrechtlichen Schrifttumhierzu oder zu ähnlichen Konstellationen bereits Aussagen?- Werden auf Fachveranstaltungen diese oder vergleichbare Fragen diskutiert undwelche Referenten aus der Richterschaft, Finanzverwaltung, Wissenschaft undder Beraterschaft vertreten hierzu mit welchen Gründen welche Meinungen?- Sind gesetzgeberische Initiativen - für welchen Zeitraum und für welche Sachverhaltskonstellationen- angedacht?Eine dies alles berücksichtigende Analyse ergibt einen Überblick über den Stand unddie Perspektiven der Rechtsentwicklung, was für die Entscheidungsfindung unbedingtberücksichtigt werden sollte. Und da solches Zeit in Anspruch nimmt, wird verständlich,warum man damit nicht erst nach einer negativen Einspruchsentscheidung beginnenkann. Vielmehr sollte solches bereits während <strong>des</strong> Einspruchsverfahrens durchgeführtwerden und in das Einspruchsverfahren eingebracht werden, wenn man es nichtschon anläßlich einer Außenprüfung für die Schlußbesprechung aufgearbeitet hat, umdamit den Versuch zu unternehmen, bei Meidung eines Steuerprozesses mit dem Finanzamtvielleicht doch noch zu einem tragfähigen Kompromiss zu kommen. Scheitertdies, weil z.B. das Finanzamt an Verwaltungserlasse gebunden ist, hat man damitfür die Meinungsbildung, ob man einen Steuerprozess aus grundsätzlichen Erwägungenführen sollte, jedenfalls für sich selbst umfassende Transparenz geschaffen, die78)BFH 01.10.2003 – X B 75/02, BFH/NV 2004, 44, 45. Zu Verwaltungserlassen und dem Grundsatzder Gesetzmäßigkeit der Verwaltung siehe <strong>Wagner</strong> ZSteu 2004, 62 ff. m.w.N.

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