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- 47 - 47120121122- Der Betroffene muß sich unmittelbar nach Bekanntwerden der neuerenEntscheidung <strong>des</strong> EuGH an die Verwaltungsbehörde gerichtet haben, was nichtsofort erfolgen müsse 175) und wofür an die positive Kenntnis <strong>des</strong> Betroffenen angeknüpftwird. 176) Der EuGH stellt dabei auf die Ausschlussfristen <strong>des</strong> nationalenRechts ab. 177)Dies hat der EuGH 178) inzwischen weiter konkretisiert. Da nationale Gerichte EU-Recht von Amts wegen berücksichtigen müssten, 179) komme es nicht darauf an, obsich ein Steuerbürger im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf EU-Recht berufenhabe oder im Gerichtsverfahren eine Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt Art. 267Abs. 3 AEUV) beantragt worden sei. 180) Denn das System <strong>des</strong> Art. 234 EG (jetzt Art.267 Abs. 3 AEUV) sei der Parteiherrschaft entzogen. 181) Eine Entscheidung <strong>des</strong> EuGHwirke nicht konstitutiv sondern nur deklaratorisch und beschreibe mithin nur eineRechtslage, wie sie auch vor dieser Entscheidung bestanden habe, folglich auch schondamals von der Behörde seit Inkrafttreten einer Richtlinienbestimmung habe berücksichtigtwerden müssen. 182) Folglich sei eine vom EuGH ausgelegte Bestimmung <strong>des</strong>EU-Gemeinschaftsrechts von einer Verwaltungsbehörde auch auf Rechtsbeziehungenanzuwenden, die schon vor Erlass einer Vorabentscheidung <strong>des</strong> EuGH entstandensei. 183) Sei nun ein Verwaltungsakt zu Lasten <strong>des</strong> Betroffenen <strong>des</strong>halb bestandskräftiggeworden, weil das letztinstanzliche Gericht EU-Gemeinschaftsrecht nicht angewandtoder fehlerhaft ausgelegt habe, ohne zuvor den EuGH aufgrund Art. 234 Abs. 3 EG(jetzt Art. 267 Abs. 3 AEUV) angerufen zu haben, dann sei eine der Voraussetzungengegeben, die eine Verwaltungsbehörde zur Aufhebung eines bestandkräftigen Verwaltungsaktesveranlassen könne. 184)Sieht sich ein Finanzamt an der Aufhebung <strong>des</strong> Verwaltungsaktes <strong>des</strong>halb gehindert,weil der Verwaltungsakt nicht nur bestandskräftig geworden ist, sondern in diesemZusammenhang auch eine rechtkräftige Gerichtsentscheidung vorliegt, die die Rechtmäßigkeit<strong>des</strong> Verwaltungsaktes bestätigt, selbst wenn dabei gegen Gemeinschaftsrechtverstoßen wurde, dann gilt dies aber nur für dieses streitgegenständliche Jahr.Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß auch für Folgejahre, für die noch keinerechtskräftige Entscheidung vorliegt, unter Negierung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts ebensoper Verwaltungsakt entschieden werden kann. Vielmehr muss dann in den in denFolgejahren – auch unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Grundsatzes der Abschnittsbesteue-175)176)177)178)179)180)181)182)183)184)EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 55EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 56EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 57 - 60EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 34EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 45EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 43EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 41EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 35EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 36EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), NVwZ 2008, 870 Rdn. 39

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