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- 49 - 49126127liches Gericht zu veranlassen, dem EuGH vorzulegen (Art. 234 Abs. 3 EG = Art. 267Abs. 3 AEUV, 101 Abs. 2 Satz 1 GG). Gelingt auch dies nicht, so daß der belastendeBescheid bestands- und rechtskräftig wird, so kann wegen der Rechtskraft vor Gerichtdieser Bescheid nicht erneut angefochten werden und wegen der Bestandskraft dasFinanzamt nicht erneut veranlaßt werden, den Bescheid gleichwohl aufzuheben. Damitendet in aller Regel das Mandat <strong>des</strong> Steueranwaltes als Prozeßbevollmächtigter<strong>des</strong> Steuerpflichtigen im einfachrechtlichen Primärrechtsschutz.. Es verbleibt dannnoch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde und für den Fall der Erfolglosigkeitderselben der sog. haftungsrechtliche Sekundärrechtsschutz.Gleichwohl sollte der Steueranwalt den Steuerberater <strong>des</strong> Steuerpflichtigen – schriftlich– von den oben dargestellten Möglichkeiten einer Korrektur eines bestandskräftigenBeschei<strong>des</strong> mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug in Kenntnis setzen, damitder ständige Steuerberater <strong>des</strong> Steuerpflichtigen für seinen Mandanten kontinuierlichmit überwacht, ob irgendwann einmal diese Voraussetzungen gegeben sein können.Und soweit trotz <strong>des</strong> Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen das Finanzamteine Aufhebung verweigert, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit eines gemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruches gegeben ist. 191) Dabei wird aber zu berücksichtigensein, daß dort der Subsidiaritätsgrundsatz gilt, so daß zuvor versucht worden seinmuß, vergeblich den zuvor angesprochenen Weg zu gehen und einen Billigkeitserlassbei qualifiziertem Verstoß gegen EU-Gemeinschaftsrecht gemäß §§ 227, 163 AO zuerreichen. 192) Dies ist allerdings nicht unumstritten, da nach a.A. der Staatshaftungsanspruchneben dem Erstattungsanspruch möglich sein soll. 193) Der EuGH hat sich zudiesem Konkurrenzverhältnis noch nicht geäußert. 194)Die Korrektur eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes unter den zuvor angesprochenengemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen ist mithin möglich. Dies unterscheidetsich von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Änderungbestandskräftiger Steuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk aufgrund einer demSteuerpflichtigen günstigen Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG nicht möglich sein soll. 195)1281293. Sinnvolle personelle Trennung von Steuerberatung und SteuerprozessFür eine personelle Trennung von Steuerberatung und Steuerprozess können vieleGründe sprechen.Dies sollte sich allerdings aus vorgenannten Gründen bereits auf die Vorphase beziehen,indem der für einen eventuellen Steuerprozess vorgesehene Prozessbevollmächtigtebereits für die Aufarbeitung <strong>des</strong> Vorganges und begleitende Betreuung etwa für191)192)193)194)195)BFH 13.01.2005 – V R 35/03, BStBl. II 2005, 460; BFH 21.04.2005 – V R 16/04, DStR 2005,1313; Weerth DStR 2008, 1669, 1670FG Niedersachsen 09.11.2005 – 5 K 249/05, EFG 2006, 295, 299Weerth DStR 2008, 1669, 1670Weerth DStR 2008, 1669, 1670FG Niedersachsen 15.12.2005 – 11 K 50/05, EFG 2006, 544 f. mit Anm. Hoffmann

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