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- 43 - 43108109„Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechungjedenfalls unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muss ein hoheitlicherEingriff vorliegen, der ein subjektives Recht <strong>des</strong> Betroffenen verletzt. Für den Betroffenenmuss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert.“Der öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist verfahrensrechtlich und prozessrechtlichegesetzlich geregelt (§ 100 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dessen materiellrechtlicheVoraussetzungen sind im Steuerrecht jedoch weitgehend ungeklärt. Über diesenhat die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit zu entscheiden. Wegen § 839Abs. 3 BGB ist die Geltendmachung dieses Anspruches dem vor Zivilgerichten zuführenden Amtshaftungsklageverfahren vorzuschalten.Dazu ist beim Finanzamt die Beseitigung sekundärer Folgen zu begehren, sei es perVerwaltungsakt, sei es als Leistungsanspruch. Besteht das Begehren in einem Verwaltungsakt,so ist bei Ablehnung eines solchen durch das Finanzamt, das Einspruchsverfahrenzu durchlaufen, dem sich dann bei negativem Verlauf eine Verpflichtungsklagevor dem Finanzgericht anschließt. 149)110111112e) VertrauensschutzEs häufen sich die Fälle, dass Steuerbescheide zum Nachteil <strong>des</strong> Steuerpflichtigen geändertwerden, weil eine Rechtsprechungsänderung eingetreten ist. In solchen Fällenkann es angezeigt sein, im Hinblick auf § 176 AO zu prüfen, ob dagegen nicht Einsprucheingelegt werden soll und für den Fall eines negativ verlaufenden Einspruchsverfahrensein finanzgerichtliches Verfahren angestrebt werden soll.War aufgrund einer Verwaltungsanweisung ein dem Steuerpflichtigen günstiger Verwaltungsaktergangen und ist inzwischen ein oberstgerichtliches Urteil ergangen, daszu einer für den Steuerpflichtigen ungünstigen Rechtsauslegung führen müßte, dannist eine Änderungssperre gemäß § 176 Abs. 2 AO auch dann gegeben, wenn der ursprünglicheSteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 AO)ergangen war. 150) Damit soll das Vertrauen <strong>des</strong> Steuerpflichtigen davor geschützt werden,dass später rückwirkend eine andere Würdigung stattfindet, als es bei Ergehen<strong>des</strong> Steuerbeschei<strong>des</strong> der Fall war. Für den Fall <strong>des</strong> Angreifens <strong>des</strong> Änderungsbeschei<strong>des</strong>,der § 176 AO nicht beachtet hat, ist auch das FG an § 176 AO gebunden.Denn § 176 AO möchte verhindern, dass „die Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> Änderungsbeschei<strong>des</strong>anhand der neueren Rechtsprechung geprüft wird.“ 151)Bestand dagegen keine eindeutige, dem Steuerpflichtigen günstige, Verwaltungsregelungund bestand auch keine dem Steuerpflichtigen günstige BFH-Rechtsprechung,sondern nur eine schlichte Verwaltungspraxis – und sei es in Form <strong>des</strong> Unterlassens -,dann kann sich der Steuerpflichtige gegen einen belastenden Verwaltungsakt nicht mit149)150)151)Zum öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch bei Zinsen und Aussetzungszinsen nachrechtswidrigem Vorverhalten <strong>des</strong> Finanzamtes und überlanger Verfahrensdauer von Finanzamtund FG als Vorausssetzungen eines nachfolgenden Amtshaftungsprozesses siehe <strong>Wagner</strong> ZSteu2006, 384.BFH 05.09.2000 – IX R 33/97, BStBl. II 2000, 676, 683; BFH 21.11.2000 – IX R 02/96, BStBl.II 2001, 789, 795; BFH 28.05.2002 – IX R 86/00, HFR 2002, 1067, 1068 = BStBl. II 2003, 840BFH 28.05.2002 – IX R 86/00, HFR 2002, 1067, 1068 = BStBl. II 2003, 840

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