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TÄTIGKEITSBERICHT 2011 - Ombudsmann des Kanton Zürich

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heitlich eingeschränkt. Sie telefoniert<strong>des</strong>halb zweimal mit dem Steueramt,um erneut zu versichern, den betriebenenBetrag beziehungsweise auch dieoffenen Verlustscheine umgehend zubezahlen, wenn das Fortsetzungsbegehrenzurückgezogen werden könne. AlsAntwort erhält Z kurzum eine Auflistungsämtlicher Forderungen sowie Kopiender Verlustscheine, verbunden mit derAufforderung, dem Steueramt «innert 10Tagen einen konkreten Abzahlungsvorschlageinzureichen».Der <strong>Ombudsmann</strong> informiert den Chef<strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>alen Steueramtes ausführlichüber die Sachlage und hält unter anderemFolgen<strong>des</strong> fest: «Auf Grund der gesundheitlichenUmstände sowohl von [Z] alsgerade auch von [A] als seiner Vertreterinin der Zeit zwischen Erhalt <strong>des</strong> abgelehntenErlassgesuches und Zustellung derPfändungsankündigung bin ich der Auffassung,dass das <strong>Kanton</strong>ale Steueramtmit dem Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt[am neuen Wohnort] durchausnoch etwas länger hätte zuwartenund/oder mit [A], die sich ja mit Vollmachtvom 16. Juni als Vertreterin längst legitimierthatte, nochmals hätte das Gesprächsuchen können. Jedenfalls war demSteueramt damals eine Zahlungsabsichtebenso bekannt wie die Absicht von [A],[Z] einen Neuanfang ohne Betreibungenzu ermöglichen.» Entsprechend ersuchtder <strong>Ombudsmann</strong> darum zu prüfen, obim Sinne der Ausnahmepraxis der Registereintragam neuen Wohnort gelöschtwerden könnte.Die Antwort <strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>alen Steueramtesist abschlägig: Der Gesundheitszustandeines Pflichtigen rechtfertigekeinen aussergewöhnlichen Grund füreine Löschung, zumal eine Vielzahl vonSteuerpflichtigen gerade wegen Arbeitsunfähigkeitoder wegen privater Problemein finanzielle Schwierigkeiten gerate.Trotzdem sei ein Grossteil der Schuldnerdarum bemüht, frühzeitig mit dem Steueramteine einvernehmliche Lösung zusuchen und zu finden. Das Leiden und dieArbeitsunfähigkeit von Z seien erst für dieZeit eines halben Jahres nach Zustellungder definitiven Rechnung festgestellt. ImÜbrigen lägen nicht weniger als fünf Verlustscheinevor. Auch die Forderung fürdas vorangegangene Steuerjahr sei erstnach erfolgter Pfändung beglichen worden.Schliesslich sei im vorliegenden Fallnicht garantiert, dass nach Begleichungder Forderung mit einem regelmässigenZahlungsverhalten gerechnet werdenkönne. Eine Löschung <strong>des</strong> Registereintrages,auch am neuen Wohnort, sei somitweder gerechtfertigt, noch im Lichte <strong>des</strong>beabsichtigten Gläubigerschutzes angebracht.Der <strong>Ombudsmann</strong> stellt fest, dass sichdas Steueramt nicht mit dem Punkt auseinandergesetzt hat, wonach mit demPfändungsbegehren am neuen Wohnortnoch etwas hätte zugewartet werden können.Zudem stellt sich noch heraus, dassdas Steueramt das Pfändungsbegehrenbeim Betreibungsamt am neuen Wohnortam gleichen Tag gestellt hatte, wie Z dieAblehnung <strong>des</strong> Erlassgesuches empfing(26. Juli): Somit hatte weder Z noch A dieMöglichkeit, rechtzeitig zu reagieren.– 17 –

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