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TÄTIGKEITSBERICHT 2011 - Ombudsmann des Kanton Zürich

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Unfaire Mitarbeiterbeurteilung Fall 10<strong>Kanton</strong>ale Klinik«Die Ombudsperson prüft, ob dieBehörden nach Recht und Billigkeitverfahren.» So lautet der gesetzlicheAuftrag gemäss § 89 Abs. 1 <strong>des</strong> ZürcherVerwaltungsrechtspflegegesetzes.– Der nachstehend geschildertePersonalrechtsfall wirft ein Streiflichtauf das Vorgehen <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>s,wenn eine Behörde – statt dem <strong>Ombudsmann</strong>die erbetenen Faktenvorzulegen – neue und nicht belegteVorwürfe erhebt.X arbeitet seit rund vier Jahren in derKlinik im mittleren Kader. Im Zusammenhangmit verschiedenen gesundheitsbedingtenAbwesenheiten wird sie versetzt.Nach Wiederaufnahme der Arbeit wird ihrkurzfristig die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung(MAB) eröffnet. DieQualifikation in der Schlussbewertunglautet mit «D» (ungenügend), obwohl die«Bewertung Total» die Qualifikation «C»(genügend) ergibt. Auf das Ansetzeneiner Bewährungsfrist wird verzichtet,da X «auch mit weiteren angemessenenMassnahmen nicht in der Lage sein»würde, eine Bewährungsfrist zu bestehen,weshalb der Arbeitsvertrag aufzulösensei.Für die in der MAB gegenüber X erhobenenVorwürfe findet der <strong>Ombudsmann</strong>in den Personalakten keinerlei Grundlagen,dafür aber ein gutes bis sehr gutesZwischenzeugnis, das erst knapp fünfMonate alt ist.Der <strong>Ombudsmann</strong> ersucht die Vorgesetztevon X um eine schriftliche Stellungnahmezu den mit «D» qualifiziertenPunkten der MAB. Der <strong>Ombudsmann</strong>bittet ausserdem darum, diese Punktenäher zu beschreiben beziehungsweise«Der Schluss liegt darum nahe,dass seitens (...) [der Klinik] Gründe gesuchtwerden, (...) [X] ohne Respektierungder gesetzlichen Vorgaben um jeden Preisloszuwerden. Ein solches Vorgehenwäre aber, mit Hinweis auf dieeinschlägigen Bestimmungen <strong>des</strong> Personalrechts,schlicht unzulässig.»«Wir erachten es daher nicht als Zielbringend, weiterhin um einzelne Wortezu streiten und beantwortenentsprechend die von Ihnen gestelltenFragen nicht weiter.»wo möglich mit Beilagen zu dokumentieren.In der Antwort der Vorgesetzten und<strong>des</strong> Personalchefs der Klinik fehlt allerdingsdie gewünschte Konkretisierungder in der MAB erhobenen Vorwürfe: Eswerden weder präzisierende Angabengemacht noch Belege angeführt. Statt<strong>des</strong>senwerden weitere (zum Teil schwerwiegende)Vorwürfe erhoben. Auch diesewerden weder näher ausgeführt nochweiter substantiiert. Auch die geltendgemachten «zahlreich durchgeführte[n]Gespräche» oder «dem <strong>Ombudsmann</strong>bereits vorliegende Akten- und Gesprächsnotizen»sind nicht belegt.In einem weiteren Schreiben an die Vorgesetzteund den Personalchef der Klinik– 38 –

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