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TÄTIGKEITSBERICHT 2011 - Ombudsmann des Kanton Zürich

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Wegen der Verkehrssicherheit und ausPraktikabilitätsgründen knüpfe der nächsteKontrolltermin stets an das letzte Untersuchungsdatuman, was auch der Auffassungder anderen <strong>Kanton</strong>e entspreche.Zusammenfassend gilt demnach Folgen<strong>des</strong>:Die erstmalige Dreimonatsfrist zur Einreichung<strong>des</strong> Berichts über die vertrauensärztlicheKontrolluntersuchung läuft«Eine solche Dynamik kann nur diekontrollpflichtige Person selberverhindern, indem sie die ihr angesetzteFrist zur Erreichung <strong>des</strong> Zeugnissesentsprechend ausschöpft.»»Zeugnisses über die erste vertrauensärztlicheKontrolluntersuchung nach dem 70.Geburtstag zu liegen kommt, ist Art. 27Abs. 1 lit. b VZV nach Sinn und Zweck derNorm Genüge getan. Auch dass für dieBerechnung der späteren Kontrolltermineim Zweijahresrhythmus auf das frühereUntersuchungsdatum abgestellt wird, istnicht zu beanstanden: Wie kurzfristig beziehungsweisewie nahe am Geburtstageine Untersuchung durch den Hausarztmöglich ist, liegt ausschliesslich im Einflussbereich<strong>des</strong> Fahrzeuglenkers.regelmässig erst nach Erreichen <strong>des</strong> 70.Altersjahres ab. Verspätungen werden gemahnt,bevor das Verfahren zum Entzug<strong>des</strong> Führerausweises eingeleitet wird. ZurBerechnung <strong>des</strong> Termins für die späterenzweijährlichen Kontrolluntersuchungenwird auf das letzte Kontrolldatum abgestellt.Wer also Wert darauf legt, dassKontrolltermine möglichst mit dem Geburtstagzusammenfallen, muss daraufachten, dass bereits das erstmalige Untersuchungsdatummöglichst zeitnah am70. Geburtstag liegt. So kann er auch fürspätere Untersuchungstermine die Fristzur Einreichung der Zeugnisse maximalausschöpfen.Die Argumentation <strong>des</strong> Strassenverkehrsamtesin beiden Fällen ist für den<strong>Ombudsmann</strong> nachvollziehbar: Solangeimmer die Fälligkeit für das Einreichen <strong>des</strong>– 30 –

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