Wegen der Verkehrssicherheit und ausPraktikabilitätsgründen knüpfe der nächsteKontrolltermin stets an das letzte Untersuchungsdatuman, was auch der Auffassungder anderen <strong>Kanton</strong>e entspreche.Zusammenfassend gilt demnach Folgen<strong>des</strong>:Die erstmalige Dreimonatsfrist zur Einreichung<strong>des</strong> Berichts über die vertrauensärztlicheKontrolluntersuchung läuft«Eine solche Dynamik kann nur diekontrollpflichtige Person selberverhindern, indem sie die ihr angesetzteFrist zur Erreichung <strong>des</strong> Zeugnissesentsprechend ausschöpft.»»Zeugnisses über die erste vertrauensärztlicheKontrolluntersuchung nach dem 70.Geburtstag zu liegen kommt, ist Art. 27Abs. 1 lit. b VZV nach Sinn und Zweck derNorm Genüge getan. Auch dass für dieBerechnung der späteren Kontrolltermineim Zweijahresrhythmus auf das frühereUntersuchungsdatum abgestellt wird, istnicht zu beanstanden: Wie kurzfristig beziehungsweisewie nahe am Geburtstageine Untersuchung durch den Hausarztmöglich ist, liegt ausschliesslich im Einflussbereich<strong>des</strong> Fahrzeuglenkers.regelmässig erst nach Erreichen <strong>des</strong> 70.Altersjahres ab. Verspätungen werden gemahnt,bevor das Verfahren zum Entzug<strong>des</strong> Führerausweises eingeleitet wird. ZurBerechnung <strong>des</strong> Termins für die späterenzweijährlichen Kontrolluntersuchungenwird auf das letzte Kontrolldatum abgestellt.Wer also Wert darauf legt, dassKontrolltermine möglichst mit dem Geburtstagzusammenfallen, muss daraufachten, dass bereits das erstmalige Untersuchungsdatummöglichst zeitnah am70. Geburtstag liegt. So kann er auch fürspätere Untersuchungstermine die Fristzur Einreichung der Zeugnisse maximalausschöpfen.Die Argumentation <strong>des</strong> Strassenverkehrsamtesin beiden Fällen ist für den<strong>Ombudsmann</strong> nachvollziehbar: Solangeimmer die Fälligkeit für das Einreichen <strong>des</strong>– 30 –
Konflikt wegen Sozialversicherungsabgabenin der Schweiz und in DeutschlandFall 7SozialversicherungsanstaltSchon als sich R Ende 2009 an den<strong>Ombudsmann</strong> wandte und beanstandete,dass sie doppelt Sozialversicherungsbeiträge– in der Schweiz und inDeutschland – bezahlen müsse, nahmder <strong>Ombudsmann</strong> mit der Sozialversicherungsanstalt(SVA) Kontakt aufund verlangte Auskunft. Die Sozialversicherungsanstalterklärte damals,der Vorhalt <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>s bezüglicheiner viel zu langen Bearbeitungszeitsei (bereits damals) absolutberechtigt. Die Anstalt schilderte denbisherigen Ablauf <strong>des</strong> Verfahrens, dasim Frühjahr 2008 seinen Anfang genommenhatte. Abschliessend wurdedem <strong>Ombudsmann</strong> zugesichert, dasskeine weiteren Verzögerungen mehreintreten würden. Doch zwei Jahrespäter, im September <strong>2011</strong>, wandtesich R erneut an den <strong>Ombudsmann</strong>,ihre Angelegenheit sei immer nochnicht geklärt.«Ich weiss im Moment nicht, ob ich auf dieAngelegenheit mit den Sozial-Versicherungsbeiträgen CH-D überhauptnoch reagieren soll, oder ob ich dieAngelegenheit vergessen sollte.»R hatte von März 2007 bis Ende 2008 anzwei verschiedenen städtischen Bühnenin Deutschland gearbeitet. In der Schweizsei sie angemeldet geblieben, da siedazwischen regelmässig mehrere Tageauch in der Schweiz habe arbeiten müssen.Als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigenArbeitgeber (Anobag) habesie ihr Einkommen jeweils mit der SVAabgerechnet. Aber auch in Deutschlandhabe sie für dasselbe Einkommen Sozialversicherungsbeiträgeabliefern müssen.Sie sei mit dieser Doppelbelastung nichteinverstanden und habe <strong>des</strong>halb Einspracheerhoben. In der Folge habe siemehrfach mit Mitarbeitern <strong>des</strong> SVA telefoniert,ohne dass sich irgendein Resultatergeben habe, beklagte sich R Ende2009. Sie reichte die Korrespondenz mitder SVA ein, aus der sich ergab, dassihr im Jahr 2009 vorgeschlagen wurde,die in Deutschland bezahlten Beiträgedort zu belassen und für die Beitragserhebungin der Schweiz auszuscheiden.Damit war R nicht einverstanden.Nun, im Jahr <strong>2011</strong>, schildert R dem<strong>Ombudsmann</strong> die Fortsetzung <strong>des</strong> Verfahrens,seit sie das letzte Mal bei ihmgewesen ist. Wohl sei sie von der SVAseit der ersten Beschwerde immer überden aktuellen Stand der Angelegenheitinformiert worden, diese sei aber immernoch nicht erledigt. Aus den Unterlagenergibt sich, dass die SVA den deutschenArbeitgeber um Abrechnung derBeiträge nach schweizerischem Rechtersucht hatte. R wurde schon im Jahr2009 mitgeteilt: «Sollten sich Schwierigkeitenim Inkassoverfahren ergeben,werden wir um die Mithilfe der deutschenVerbindungsstelle in Bonn ersuchen.»Mitte 2010 hatte die SVA den deutschenArbeitgeber ersucht, die Beiträge direktan die SVA zu überweisen und einen Einzahlungsscheinbeigelegt. Drei Monatespäter wurde der deutsche Arbeitgebervon der SVA an seinen Ausstand erinnert.Dieser teilte der SVA in der Folge mit, Rsei damals in ihrer Stadt wohnhaft und– 31 –