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TÄTIGKEITSBERICHT 2011 - Ombudsmann des Kanton Zürich

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Übermässige Kontrolle Fall 5Sicherheitsdirektion / MigrationsamtDie schweizerische BeschwerdeführerinA hatte sich bereits im Jahr 2010und dann wieder <strong>2011</strong> an den <strong>Ombudsmann</strong>gewandt. Sie und ihr aus Ägyptenstammender Ehemann beschwertensich darüber, dass das Migrationsamtweder eine Bestätigung über <strong>des</strong>senpendentes Gesuch um Aufenthaltsbewilligungnoch eine Verlängerungder B-Bewilligung ausstellen wollte.Schliesslich sind sie nicht einverstandendamit, dass – nach Erteilung derC-Bewilligung Mitte 2010 – Anfang<strong>2011</strong> erneut Fragen zum Aufenthaltsortin <strong>Zürich</strong> gestellt wurden.Wie die Beschwerdeführerin dem <strong>Ombudsmann</strong>schriftlich mitteilt und sichspäter aus den Unterlagen ergibt, ist ihrEhemann Student. Sein Studium hatteer im Jahr 2007 in Genf, wo eine spezialisierteAusbildung für ihn angebotenwurde, begonnen. Im Jahr <strong>2011</strong> sollte er«Wäre es nach der Sachbearbeiterin Frau Xgegangen, hätte mein Mannnie die C-Bewilligung erhalten.Nun sucht sie nach einem Fehler, um zubeweisen, dass die Bewilligungsausstellungnicht richtig war.»das Studium abschliessen. Während <strong>des</strong>Semesters und der Prüfungszeiten halteer sich vier Tage pro Woche in Genf auf,drei Tage pro Woche lebe er bei seinerFrau in <strong>Zürich</strong> und arbeite an den Wochenendenund in der vorlesungsfreienZeit in einem Betrieb <strong>des</strong> Flughafens. ImSeptember 2010 sollte sein Auslandsemesterin Irland beginnen und noch vorEnde Jahr abgeschlossen sein. A teiltdem Migrationsamt mit, auch sie wer<strong>des</strong>ich in Irland aufhalten und während einesMonats eine Sprachschule besuchen.Sämtliche Angaben werden im Juni 2010dem Migrationsamt in einem Schreibenmitgeteilt und gleichzeitig belegt, sowohlmit dem zürcherischen Arbeitsvertrag,dem Mietvertrag der in der Stadt <strong>Zürich</strong>gelegenen gemeinsamen Wohnung,dem Immatrikulationsattest derUniversität Genf und den bestandenenExamen sowie einem Vertrag zwischender Universität Genf und der irischenUniversität über ein Auslandsemester<strong>des</strong> Ehemannes von A. Diese Eingabe,zusammen mit dem Antrag auf Erteilungder Niederlassungsbewilligung, nachdemdie Ehe im Juli 2005 geschlossen wordenwar, nimmt das Migrationsamt zumAnlass, bei A nachzufragen, wo ihr Mannseit Eheschluss gewohnt habe, wievieleKontakte sie mit ihrem Ehemann seitEheschluss gehabt habe und wie ihreZukunftsabsichten aussähen. Das Amtschreibt an A: «Wir haben davon Kenntniserhalten, dass Sie nicht mit Ihrem Ehegattenzusammenleben.»A beantwortet dem Migrationsamt alleFragen, wendet sich aber zugleich an den<strong>Ombudsmann</strong>. Ihr Mann benötige wenigstensdie Verlängerung <strong>des</strong> B-Ausweisesoder eine Bestätigung, wonach dasGesuch um eine Niederlassungsbewilligunghängig sei, um ein Visum für Irlandzu erhalten. Die im Zusammenhang mitder Niederlassungsbewilligung gestelltenFragen hält A für durchaus legitim, das– 24 –

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