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TÄTIGKEITSBERICHT 2011 - Ombudsmann des Kanton Zürich

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keine Vorbehalte gegen die beantragteEinbürgerung anzubringen.» Für den<strong>Ombudsmann</strong> stellt sich nun die Frage,in welchem Verhältnis diese Erklärungzum späteren Schreiben vom März <strong>2011</strong>steht. Das Migrationsamtes verweistdarauf, dass überprüft werden solle, obdie Niederlassungsbewilligung zu Rechterteilt oder durch falsche Angaben oderVerschweigen wesentlicher Tatsachenerwirkt worden sei. Dies, nachdem alleBelege in Form von Verträgen und anderenUrkunden Dritter bereits in den Akten<strong>des</strong> Migrationsamtes vorzufinden sindund keine Einwände gegen die Einbürgerungerhoben wurden. Abschliessenderklärt das Migrationsamt in der Stellungnahmezuhanden <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>es,dass es keine Veranlassung für weitereSchritte sehe.Der <strong>Ombudsmann</strong> ist anderer Auffassung.Er ist mit der Begründung <strong>des</strong>Amtes für die erneute Überprüfung derEhe <strong>des</strong> Paares nicht zufrieden und teiltdies auch mit. Er fragt <strong>des</strong>halb, ob undallenfalls welche Gründe für die neuerlichePrüfung – nur wenige Monate nachErteilung der Niederlassungsbewilligung– vorlägen. Auch möchte er wissen,ob interne Richtlinien oder solche<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für Migration (BFM)vorlägen, die dieses Vorgehen und dieSuche nach einem Widerrufsgrund geböten.Schliesslich erhalten die Eheleuteein Schreiben <strong>des</strong> Amtes, aus dem sichergibt, dass aufgrund der eingereichtenUnterlagen kein Anlass für Weiterungenbestehe. Sie sind zufrieden.Das Migrationsamt entgegnet dem<strong>Ombudsmann</strong>, aus der massgeblichenRechtsgrundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. ai.V.m. Art. 62 lit. a AuG / Ausländergesetz)lasse sich zwar keine regelmässigePrüfung eines Widerrufsgrun<strong>des</strong> ableiten,aber: «Liegen anlässlich der GesuchseinreichungUmstände vor, welchezwar zu diesem Zeitpunkt einer Bewilligungserteilungnicht entgegen stehen,in<strong>des</strong>sen doch Fragen über den Bestandder behaupteten Umstände offen lassen,sind die Behörden – gestützt auf diefragliche Rechtsgrundlage – verpflichtet,diese Fragen zu gegebener Zeit zu klären.Erfahrungsgemäss ändern oft die Familienverhältnisse,kurz nachdem gestütztauf diese eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungerteilt worden war.»Richtlinien gäbe es nicht.Zusammenfassend folgen<strong>des</strong> Fazit fürden <strong>Ombudsmann</strong>: Trotz Verständis fürdie Argumenation <strong>des</strong> Amtes bleibt imkonkreten Fall nicht verständlich, wiegegenüber A und ihrem Ehemann vorgegangenwurde. Die Eheleue hatten transparentihre überprüfbaren Verhältnissebelegt. Kaum zurück aus Irland, was demMigrationsamt bekannt war, wurde – trotzder kurz zuvor abgegebenen Erklärung,es bestünden keine Vorbehalte gegeneine Einbürgerung – aus dem <strong>Ombudsmann</strong>nicht konkret dargelegten und ihmsomit nicht nachvollziehbaren Gründendas Ehepaar erneut überprüft.– 26 –

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