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LVO lehramtsbezogener Bachelor-/Master-Studiengänge i.d.F. vom ...

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...1 von 54 25.02.2013 08:54jurisGesamtes Gesetzjuris-Abkürzung: BaMaV RPAusfertigungsdatum: 12.09.2007Gültig ab: 29.09.2007Dokumenttyp: VerordnungQuelle:Fundstelle: GVBl 2007, 152Gliederungs-Nr: 223-1-53Landesverordnungüber die Anerkennung von Hochschulprüfungen<strong>lehramtsbezogener</strong> <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengängeals Erste Staatsprüfung für LehrämterVom 12. September 2007Zum 25.02.2013 aktuellste verfügbare Fassung der GesamtausgabeStand:letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 10 sowie Anlage 1 geändert durch Artikel1 der Verordnung <strong>vom</strong> 28.09.2012 (GVBl. S. 354) *)Fußnoten*)Red. Anm.: Beachte Übergangsregelung in Artikel 3 Absatz 2 des Änderungsgesetzes <strong>vom</strong>28.09.2012 (GVBl. S. 354): “Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihrHochschulstudium aufgenommen haben, gelten für die Anerkennung vonHochschulprüfungen <strong>lehramtsbezogener</strong> <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengänge als ErsteStaatsprüfung für ein Lehramt die bisherigen Bestimmungen.”InhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1 Anwendungsbereich, Zweck der Ersten Staatsprüfungen§ 2 Fächer§ 3 Bestandteile der AnerkennungTeil 2Voraussetzungen für die Anerkennung§ 4 Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung§ 5 Strukturelle Anforderungen für die Anerkennung§ 6 Leistungspunkte, Ermittlung der Prüfungsnoten§ 7 Eignungsprüfungen§ 8 Ziele der SchulpraktikaTeil 3Schulpraktika§ 9 Durchführung und Bewertung der SchulpraktikaTeil 4Anerkennung als Erste Staatsprüfung§ 10 Anerkennung als erste Staatsprüfung§ 11 Bescheinigung über die Anerkennungals Erste StaatsprüfungTeil 5Schlussbestimmung


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...2 von 54 25.02.2013 08:54§ 12 InkrafttretenAnlage 1 Curriculare Standards der StudienfächerAnlage 2 PraktikumsbestimmungenAufgrund des § 102 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Schulgesetzes <strong>vom</strong> 30. März 2004 (GVBl. S. 239),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes <strong>vom</strong> 20. März 2007 (GVBl. S. 59), BS 223-1,wird nach Anhörung der Technischen Universität Kaiserslautern, der Universität Koblenz-Landau, der Johannes Gutenberg- Universität Mainz und der Universität Trier verordnet:Teil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich,Zweck der Ersten Staatsprüfungen(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Hochschulprüfungen <strong>lehramtsbezogener</strong><strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengänge an der Technischen Universität Kaiserslautern, derUniversität Koblenz-Landau, der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der UniversitätTrier als Erste Staatsprüfung für1.2.3.4.5.das Lehramt an Grundschulen,das Lehramt an Realschulen plus,das Lehramt an Gymnasien,das Lehramt an berufsbildenden Schulen unddas Lehramt an Förderschulen.(2) Die Anerkennung als Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter bestätigt, dass dieKandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage bildungswissenschaftlicher,fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien einschließlich der Schulpraktika über diewissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen verfügen, die zur Einstellung in denVorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen erforderlich sind.§ 2Fächer(1) Die Anerkennung als Erste Staatsprüfung umfasst1.2.das Fach Bildungswissenschaften unddie für das jeweilige Lehramt zu wählenden Fächer gemäß den Absätzen 2 bis 6.(2) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an Grundschulen nach Absatz 1 Nr. 2 sind1.2.3.das Fach Grundschulbildung mit den Studienbereichen BildungswissenschaftlicheGrundlegung, Deutsch, Mathematik, Fremdsprachliche Bildung, Sachunterricht,Ästhetische Bildung und dem Profilbereich,ein Fach aus der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik sowieein anderes Fach aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch,Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Musik, Physik,Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Sport sowieWirtschaft und Arbeit.


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...3 von 54 25.02.2013 08:54(3) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an Realschulen plus nach Absatz 1 Nr. 2 sindzwei Fächer aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik,Französisch, Geografie, Geschichte, Informatik, Mathematik, Musik, Physik, EvangelischeReligionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Sport sowie Wirtschaft und Arbeit. DasFach Informatik kann nur in Kombination mit dem Fach Mathematik gewählt werden.(4) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien nach Absatz 1 Nr. 2 sind zweiFächer aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch,Geografie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Musik,Philosophie/Ethik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch,Sozialkunde, Spanisch, Sport. Die Fächer Bildende Kunst und Musik können nicht inKombination gewählt werden. Das Fach Informatik kann nur in Kombination mit dem FachMathematik oder mit dem Fach Physik gewählt werden.(5) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach Absatz 1 Nr. 2sind1.2.ein berufliches Fach aus der Fächergruppe Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik,Metalltechnik, Technische Informatik, Wirtschaft, Pflege undein Fach aus der Fächergruppe Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch,Geografie, Informatik, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, KatholischeReligionslehre, Sozialkunde, Spanisch, Sport. Die Fächer Technische Informatik (Satz 1Nr. 1) und Informatik (Satz 1 Nr. 2) können nicht in Kombination gewählt werden.(6) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an Förderschulen nach Absatz 1 Nr. 2 sind1.2.3.4.das Fach Grundlagen sonderpädagogischer Förderung,zwei der folgenden Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung (Fächer):Förderschwerpunkt Ganzheitliche Entwicklung, Förderschwerpunkt MotorischeEntwicklung, Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt Sprache, FörderschwerpunktSozial-emotionale Entwicklung,ein Fach aus der Fächergruppe Deutsch, Mathematik sowie Wirtschaft und Arbeit undein anderes Fach aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch,Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Musik, Physik,Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Sport sowieWirtschaft und Arbeit.Das Fach nach Satz 1 Nr. 4 kann auch die Studienbereiche Deutsch, Mathematik undSachunterricht des Fachs Grundschulbildung in dem Maße umfassen, in dem diese im Studiumgemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 gewählt worden sind.§ 3Bestandteile der AnerkennungDie Anerkennung als Erste Staatsprüfung umfasst nach Maßgabe der Vorschriften für dieeinzelnen Lehrämter1.2.die <strong>Bachelor</strong>prüfung des lehramtsbezogenen Studiengangs unddie Prüfungsleistungen des lehramtsbezogenen <strong>Master</strong>studiengangs.Teil 2Voraussetzungen für die Anerkennung§ 4


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...4 von 54 25.02.2013 08:54Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung(1) Die Anerkennung der Hochschulprüfungen gemäß § 3 als Erste Staatsprüfung setzt voraus,dass1.2.3.4.5.das Studium im <strong>Bachelor</strong>- und im <strong>Master</strong>studiengang auf den Erwerb derwissenschaftlichen und pädagogischen Grundlagen des Lehrerinnen- und Lehrerberufsausgerichtet ist,die Prüfungsordnungen für den <strong>Bachelor</strong>- und die <strong>Master</strong>studiengänge den Anforderungenan das Studium gemäß den §§ 5 bis 7 entsprechen,die Prüfungsordnungen die Curricularen Standards der Studienfächer gemäß den in derAnlage 1 für das jeweilige Fach angegebenen Studienmodulen erfüllen und dasLehrangebot die dort angegebenen Studienmodule mit ihren gemäß Satz 2 bestimmtenInhalten und den damit jeweils zu erreichenden Qualifikationen umfasst,die Prüfungsordnungen die erfolgreiche Teilnahme an den Schulpraktika gemäß den §§ 8und 9 vorschreiben,wissenschaftliche Studien und Schulpraktika mit dem Ziel eines dualen Studien- undAusbildungsaufbaus aufeinander abgestimmt sind.Die Inhalte der Studienmodule der Curricularen Standards gemäß Anlage 1 und die damitjeweils zu erreichenden Qualifikationen nach Satz 1 Nr. 3 regelt das fachlich zuständigeMinisterium durch Verwaltungsvorschrift.(2) Die Prüfungsordnungen für den <strong>Bachelor</strong>studiengang und die <strong>Master</strong>studiengänge regelndie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. Studien- und Prüfungsleistungen, die indem gleichen oder einem fachlich verwandten <strong>Bachelor</strong>studiengang oder <strong>Master</strong>studiengang aneiner Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden ohneGleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Die Prüfungsordnungen enthalten bei fehlenden oderaußerhalb von Rheinland-Pfalz abgeleisteten Schulpraktika Regelungen zum Nachweisäquivalenter Leistungen.§ 5Strukturelle Anforderungen für die Anerkennung(1) Das lehramtsbezogene Studium gliedert sich in einen <strong>Bachelor</strong>- und einen<strong>Master</strong>studiengang.(2) Der <strong>Bachelor</strong>studiengang enthält den in allen Lehrämtern erforderlichen gemeinsamenGrundbestand an bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischenStudien, auf dem die für die einzelnen Lehrämter spezifischen Studieninhalte aufbauen.(3) Die Prüfungsordnung für den <strong>Bachelor</strong>studiengang sieht die Wahl eineslehramtsspezifischen Schwerpunktes für das 5. und 6. Semester vor.(4) Die <strong>Master</strong>studiengänge für die Lehrämter gemäß § 1 Abs. 1 sind auf die Anforderungendes jeweiligen Lehramtes ausgerichtet. Zugangsvoraussetzung ist ein <strong>Bachelor</strong>abschluss mitdem entsprechenden lehramtsspezifischen Schwerpunkt. In begründeten Ausnahmefällen kannzugelassen werden, dass das <strong>Master</strong>studium bereits aufgenommen wird, bevor dieAbschlussprüfungen eines <strong>Bachelor</strong>studienganges beendet sind. Für die Anerkennung andererAbschlüsse gelten die Regelungen gemäß § 4 Abs. 2.(5) Das Studium für das Lehramt an Realschulen plus, für das Lehramt an Gymnasien und fürdas Lehramt an berufsbildenden Schulen umfasst jeweils fachwissenschaftliche undfachdidaktische Studien zweier Fächer gemäß § 2 Abs. 3 bis 5 sowie bildungswissenschaftlicheStudien und Schulpraktika.(6) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst während der ersten vier Semesterdes <strong>Bachelor</strong>studiengangs fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Fächern


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...5 von 54 25.02.2013 08:54gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie bildungswissenschaftliche Studien und Schulpraktika; esumfasst im 5. und 6. Semester des <strong>Bachelor</strong>studiengangs sowie im <strong>Master</strong>studiengangfachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien im Fach Grundschulbildung sowieSchulpraktika.(7) Das Studium für das Lehramt an Förderschulen umfasst während der ersten vier Semesterdes <strong>Bachelor</strong>studiengangs fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Fächerngemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie bildungswissenschaftliche Studien undSchulpraktika. Das Studium umfasst im 5. und 6. Semester des <strong>Bachelor</strong>studiengangs Studienim Fach Grundlagen sonderpädagogischer Förderung sowie Schulpraktika. Das Studiumumfasst im <strong>Master</strong>studiengang Studien im Fach Grundlagen sonderpädagogischer Förderungund in zwei gewählten Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung gemäß § 2 Abs. 6 Satz1 Nr. 2 sowie Schulpraktika.(8) Studien der Fächer der modernen Fremdsprachen schließen sprachpraktische Studien ein.Studien des Fachs Bildende Kunst schließen kunstpraktische, Studien des Fachs Musikschließen musikpraktische und Studien des Fachs Sport schließen sportpraktische Studien ein.(9) Bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Studienbereiche sollen aufeinander bezogenwerden und sich im Sinne eines berufswissenschaftlichen Grundlagenstudiums gegenseitigergänzen.(10) Die Studiengänge gliedern sich in Studienmodule. Jedes Studienmodul wird nach Maßgabeder Hochschulprüfungsordnungen studienbegleitend in der Regel durch eine Prüfung(Modulprüfung) abgeschlossen.(11) Die Prüfungsordnungen für die <strong>Master</strong>studiengänge sehen jeweils eine Modulprüfung alsmündliche Prüfung in folgenden Fächern vor:1.2.3.für das Lehramt an Realschulen plus, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt anberufsbildenden Schulen im Fach Bildungswissenschaften sowie in den beiden Fächerngemäß § 2 Abs. 3 bis 5,für das Lehramt an Grundschulen in dem Fach Grundschulbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1undfür das Lehramt an Förderschulen in den zwei gewählten Schwerpunktensonderpädagogischer Förderung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2.Das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen - ist zudiesen Prüfungen einzuladen; eine von ihm zur Teilnahme an einer solchen Prüfungbeauftragte Person ist zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission.(12) Zu den mündlichen Modulprüfungen in Evangelischer Religionslehre und in KatholischerReligionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Kirche eingeladen; sieoder er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil. Eine Modulprüfung in denProfilbereichen Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre ist unbeschadet desAbsatzes 11 Satz 1 Nr. 2 stets als mündliche Prüfung durchzuführen.(13) Die Hochschulprüfungsordnungen sehen für die <strong>Bachelor</strong>- und die <strong>Master</strong>arbeiten folgendeRegelungen vor:1.2.Im Studium für das Lehramt an Grundschulen wird die <strong>Bachelor</strong>arbeit in einem der beidenFächer gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 angefertigt. Bei der Themenvergabe könnenfachdidaktische Aspekte und Bezüge zu den Fächern Bildungswissenschaften undGrundschulbildung berücksichtigt werden. Die <strong>Master</strong>arbeit wird im FachGrundschulbildung angefertigt; bei der Themenvergabe ist eine Kombination diesesFaches mit einem oder beiden Fächern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 möglich.Im Studium für das Lehramt an Realschulen plus werden die Arbeiten in einem der Fächergemäß § 2 Abs. 1 angefertigt. Bei der Themenvergabe können fachdidaktische Aspekteund Bezüge zu den anderen Fächern berücksichtigt werden. Die <strong>Master</strong>arbeit muss in


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...6 von 54 25.02.2013 08:54einem anderen Fach als die <strong>Bachelor</strong>arbeit angefertigt werden.3.4.5.Im Studium für das Lehramt an Gymnasien werden die <strong>Bachelor</strong>arbeit in einem der Fächergemäß § 2 Abs. 1 und die <strong>Master</strong>arbeit in einem der Fächer gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1angefertigt. Bei der Themenvergabe können fachdidaktische Aspekte und Bezüge zu denanderen Fächern berücksichtigt werden. Die <strong>Master</strong>arbeit muss in einem anderen Fach alsdie <strong>Bachelor</strong>arbeit angefertigt werden. Bei Fächerkombinationen mit den Fächern BildendeKunst oder Musik ist die <strong>Master</strong>arbeit in diesen Fächern anzufertigen.Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden die <strong>Bachelor</strong>arbeit ineinem der Fächer gemäß § 2 Abs. 1 und die <strong>Master</strong>arbeit in einem der Fächer gemäß § 2Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 angefertigt. Bei der Themenvergabe können fachdidaktischeAspekte und Bezüge zu den anderen Fächern berücksichtigt werden. Die <strong>Master</strong>arbeitmuss in einem anderen Fach als die <strong>Bachelor</strong>arbeit angefertigt werden; eine der beidenArbeiten muss in dem Fach gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 angefertigt werden.Im Studium für das Lehramt an Förderschulen wird die <strong>Bachelor</strong>arbeit in einem der beidenFächer gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 angefertigt. Bei der Themenvergabe könnenfachdidaktische Aspekte und Bezüge zu den Fächern Bildungswissenschaften und demFach Grundlagen sonderpädagogischer Förderung berücksichtigt werden. Die <strong>Master</strong>arbeitwird im Fach Grundlagen sonderpädagogischer Förderung oder in einem Schwerpunktsonderpädagogischer Förderung angefertigt; bei der Themenvergabe ist eine Kombinationmit einem oder beiden Fächern gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 möglich.(14) Die Prüfungsordnungen sehen für die Fächer der modernen Fremdsprachen in der RegelAufenthalte in Ländern der Zielsprache mit einer Dauer von insgesamt mindestens dreiMonaten vor. Diese Auslandsaufenthalte werden als Studienleistung innerhalb eines odermehrerer Studienmodule erbracht und angerechnet. Das Nähere regeln die Universitäten.§ 6Leistungspunkte, Ermittlung der Prüfungsnoten(1) Der <strong>Bachelor</strong>studiengang hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern und umfasst 180Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS).(2) Die jeweils an der Universität zu erwerbenden Leistungspunkte der <strong>Master</strong>studiengängebetragen beim Studium für1.2.3.4.5.das Lehramt an Grundschulen 60 Leistungspunkte,das Lehramt an Realschulen plus 90 Leistungspunkte,das Lehramt an Gymnasien 120 Leistungspunkte,das Lehramt an berufsbildenden Schulen 120 Leistungspunkte,das Lehramt an Förderschulen 90 Leistungspunkte.(3) Die im <strong>Bachelor</strong>studiengang (BA) und in den Hochschulsemestern im <strong>Master</strong>studiengang(MA) für die einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen vorzusehenden Leistungspunkte (LP)verteilen sich wie folgt:1.Im Studium für das Lehramt an Grundschulen:zwei Fächer gemäߧ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 je 40 LP (BA)


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...7 von 54 25.02.2013 08:54Bildungswissenschaften 34 LP (BA)Grundschulbildung 86 LP (BA: 46, MA: 40)<strong>Bachelor</strong>arbeit 10 LP<strong>Master</strong>arbeit 16 LPSchulpraktika 14 LP (BA: 10, MA: 4).2.Im Studium für das Lehramt an Realschulen plus:zwei Fächer gemäߧ 2 Abs. 3 je 88 LP (BA: 65, MA: 23)Bildungswissenschaften 54 LP (BA: 30, MA: 24)<strong>Bachelor</strong>arbeit 10 LP<strong>Master</strong>arbeit 16 LPSchulpraktika 14 LP (BA: 10, MA: 4).3.Im Studium für das Lehramt an Gymnasien:zwei Fächer gemäߧ 2 Abs. 4 je 107 LP (BA: 65, MA: 42)Bildungswissenschaften 42 LP (BA: 30, MA: 12)<strong>Bachelor</strong>arbeit 10 LP<strong>Master</strong>arbeit 20 LPSchulpraktika 14 LP (BA: 10, MA: 4).Bei Kombinationen mit den Fächern Musik und Bildende Kunst entfallen auf diese Fächer134 LP (BA: 65, MA: 69) und auf das zweite Fach 80 LP (BA: 65, MA: 15).4.Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen:berufliches Fach gemäߧ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 134 LP


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...8 von 54 25.02.2013 08:54Fach gemäߧ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 80 LPBildungswissenschaften 42 LP<strong>Bachelor</strong>arbeit 10 LP<strong>Master</strong>arbeit 20 LPSchulpraktika 14 LP (BA: 10, MA: 4).5.Im Studium für das Lehramt an Förderschulen:zwei Fächer gemäߧ 2 Abs. 6 Satz 1Nr. 3 und 4 je 40 LP (BA)Bildungswissenschaften 34 LP (BA)Grundlagen sonderpädagogischerFörderung und Schwerpunktesonderpädagogischer Förderung 116 LP (BA: 46, MA: 70)<strong>Bachelor</strong>arbeit 10 LP<strong>Master</strong>arbeit 16 LPSchulpraktika 14 LP (BA: 10, MA: 4).Das Studium des Fachs gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 kann in einem Gesamtumfang vonbis zu 18 Leistungspunkten die Studienbereiche Deutsch, Mathematik und Sachunterrichtdes Fachs Grundschulbildung umfassen, jedoch nur aus den beiden Studienbereichen, dienicht dem gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 gewählten Fach entsprechen.(4) In der jeweiligen Leistungspunktzahl für die Fächer und für das berufliche Fach gemäßAbsatz 3 ist der Anteil für die Fachdidaktik enthalten; er beträgt in der Regel mindestens 15 v.H. Differenzierungen hinsichtlich der Anforderungen für die einzelnen Lehrämter ergeben sichaus den Curricularen Standards gemäß Anlage 1. Die Studienmodule für Fachdidaktik oder mitfachdidaktischen Anteilen werden entsprechend ausgewiesen.(5) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen, wonach bei der Bildung der Gesamtnote der<strong>Bachelor</strong>prüfung und der Gesamtnote der Prüfungsleistungen des <strong>Master</strong>studiengangs dieNoten der Modulprüfungen gemäß § 5 Abs. 10 Satz 2 mit den Leistungspunkten gewichtetwerden, die den jeweiligen Modulen zugeordnet sind. Die Noten der <strong>Bachelor</strong>arbeit und der<strong>Master</strong>arbeit werden bei der Bildung der Gesamtnoten mit den in Absatz 3 genanntenLeistungspunkten gewichtet.§ 7Eignungsprüfungen


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...9 von 54 25.02.2013 08:54Die Prüfungsordnungen für den <strong>Bachelor</strong>studiengang können vorsehen, dass ein Studium inden Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport nur beim Bestehen einer Eignungsprüfungaufgenommen werden kann. Entsprechende Regelungen bedürfen des Einvernehmens mit demfachlich zuständigen Ministerium.Teil 3Schulpraktika§ 8Ziele der Schulpraktika(1) Während des Studiums sind Schulpraktika zu absolvieren. Sie dienen dazu,wissenschaftliche Studien und schulpraktische Erfahrungen miteinander zu verknüpfen undGrundlagen zur Entwicklung pädagogischer Professionalität zu vermitteln.(2) Durch die Schulpraktika gewinnen die Studierenden einen Einblick in die Berufswelt derLehrerinnen und Lehrer. Im Rahmen der Betreuung der Schulpraktika werden Möglichkeitender berufswahlbezogenen Beratung angeboten.§ 9Durchführung und Bewertung der Schulpraktika(1) Das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen -leitet die schulpraktische Ausbildung. Sie gliedert sich in einzelne Praktika an Schulen.(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung der Orientierenden Praktika liegt bei den Schulenund für die Durchführung der Vertiefenden Praktika bei den staatlichen Studienseminaren. FürPraktika, die an einem außerschulischen Lern- oder Ausbildungsort abgeleistet werden, liegtdie Zuständigkeit für die Durchführung bei der jeweiligen Einrichtung.(3) Die für die Studierenden im jeweiligen Praktikum beauftragten praktikumsbetreuendenPersonen stellen die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum fest.(4) Die Entscheidung, Studierenden die erfolgreiche Teilnahme an einem OrientierendenPraktikum nicht bescheinigen zu können, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nachAnhörung der praktikumsbetreuenden Personen.(5) Einzelheiten der Anforderungen, der Struktur und der Durchführung der schulpraktischenAusbildung sowie der Zuständigkeiten regeln die Praktikumsbestimmungen gemäß Anlage 2.Teil 4Anerkennung als Erste Staatsprüfung§ 10Anerkennung als Erste Staatsprüfung(1) Auf Antrag werden <strong>vom</strong> fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für dieLehrämter an Schulen - als Erste Staatsprüfung anerkannt:1.2.das Prüfungszeugnis des <strong>Bachelor</strong>studiengangs undeine Bescheinigung der Universität über den erfolgreichen Abschluss derPrüfungsleistungen des <strong>Master</strong>studiengangs und die Gesamtnote unter Angabe derzugrunde liegenden <strong>Master</strong>prüfungsordnung und der Einzelnoten der in § 5 Abs. 5 bis 7für den <strong>Master</strong>studiengang vorgesehenen Fächer sowie mit dem Thema und der Note der<strong>Master</strong>arbeit.(2) Eine Anerkennung der Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung ist ausgeschlossen,wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Hochschulprüfung gemäß § 3 oder einegleichwertige lehramtsbezogene Prüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt ineinem Fach nach § 2 Abs. 1 endgültig nicht bestanden hat. Die Entscheidung über dieGleichwertigkeit trifft das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...10 von 54 25.02.2013 08:54Lehrämter an Schulen -.§ 11Bescheinigung über die Anerkennung als Erste StaatsprüfungDie Antragstellerin oder der Antragsteller erhält eine Bescheinigung über die Anerkennung derHochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung1.2.3.mit der Angabe des Lehramtes, auf das das Studium ausgerichtet war,mit der Gesamtnote der <strong>Bachelor</strong>prüfung unter Angabe des zugrunde liegendenZeugnisses und den Einzelnoten der Fächer gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 und des FachsBildungswissenschaften sowie mit dem Thema und der Note der <strong>Bachelor</strong>arbeit undmit der Gesamtnote der Prüfungsleistungen des <strong>Master</strong>studiums unter Angabe derzugrunde liegenden Bescheinigung der Universität und den Einzelnoten der in § 5 Abs. 5bis 7 für den <strong>Master</strong>studiengang vorgesehenen Fächer sowie mit dem Thema und der Noteder <strong>Master</strong>arbeit.Teil 5Schlussbestimmung§ 12InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.Anlage 1Mainz, den 12. September 2007Die Ministerin für Bildung,Wissenschaft, Jugend und KulturAhnen(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2)Curriculare Standards der StudienfächerDie Curricularen Standards sind für die einzelnen Studienfächer nach Studienmodulengegliedert. Die jeweiligen Studieninhalte und die zu erreichenden Qualifikationen ergeben sichaus der Verwaltungsvorschrift gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2.Die Umsetzung der Curricularen Standards, die den Studienmodulen zugeordnetenLehrveranstaltungen und Leistungspunkte werden in den Prüfungsordnungen der Hochschulenfür die <strong>Bachelor</strong>- und die <strong>Master</strong>studiengänge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3geregelt.Im Rahmen von Kooperationen zwischen Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz mitUniversitäten außerhalb Rheinland-Pfalz können die Prüfungsordnungen der Universitäten inbegründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt für die Lehrämter anSchulen eine abweichende Verteilung der Module oder auch von Modulbestandteilen zwischen<strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.Abkürzungen:LA = Lehramt, LÄ = Lehrämter, GS = Grundschulen, RS plus = Realschulen plus, Gym =Gymnasien, BBS = berufsbildende Schulen, FöS = Förderschulen1.Bautechnik


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...11 von 54 25.02.2013 08:54Studienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Darstellen, Entwerfen und Zeichnen an BBS2 Tragwerkslehre3 Bau- und Vertragsrecht, Baubetrieb4 Baukonstruktion5 Baustofftechnologie, Bauphysik6 Vermessungskunde7 Fachdidaktik für den bautechnischenUnterricht8 Wahlpflichtbereich<strong>Master</strong>studiengang 9 Bautechnische Bereiche: Tiefbau,Straßenbauan BBS10 Bautechnische Bereiche: Hochbau,Bauschäden11 Rechnergestützte Methoden undVerfahren12 Aspekte unterrichtlicher Praxis im FachBautechnik13 WahlpflichtbereichAnmerkung:Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Modulezwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.2.Bildende KunstStudienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang1. - 4.Semester1 Fachgrundlagen und Methoden derKunstdidaktik undKunstwissenschaftan GS, RS plus,Gym, FöS


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...12 von 54 25.02.2013 08:542 Grundlagen der Kunstgeschichte3 Neuere Kunstgeschichte undSachgebiete der Kunst4 Einführung in die künstlerischePraxis5 Künstlerisches Projekt<strong>Bachelor</strong>studiengang5. - 6.Semester6 Kunstgeschichte undKulturgeschichte und Sachgebieteder Kunstan RS plus, Gym7 Grundlagen der Fachdidaktik8 Künstlerische Praxis - Prozesse undErgebnisse<strong>Master</strong>studiengang 9 Fachdidaktisches Arbeiten an RS plus10 Kunstgeschichte (Vertiefung) undSachgebiete der Kunst11 Künstlerische Praxis (Vertiefung) -Schwerpunkt12 Künstlerische Praxis (Vertiefung) -Weiteres Gebiet13 Fachdidaktisches Arbeiten an Gym14 Kunstgeschichte (Vertiefung) undSachgebiete der Kunst15 Künstlerische Praxis - Vertiefung16 Kunstgeschichte: Entwicklungen derBildenden Kunst17 KunstwissenschaftAnmerkung:Die Module 6 bis 8 können nach lehramtsspezifischen Schwerpunkten differenziertwerden.3.Bildungswissenschaften


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...13 von 54 25.02.2013 08:54Studienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Sozialisation, Erziehung, Bildung alle LÄ2 Didaktik, Methodik, Kommunikation undMedien3 Diagnostik, Differenzierung, Integration an RS plus, Gym,BBS4 Erziehung und Bildung im Kindesalter an GS5 Psychologische Grundlagensonderpädagogischer Förderungan FöS<strong>Master</strong>studiengang 6 Schulentwicklung und differenzielleDidaktikan RS plus, Gym7 Berufspädagogik an BBS8 Besondere Bildungs- undFörderaufgabenan RS plus4.BiologieStudienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Grundlagen der Chemie alle LÄ2 Strukturen und Funktionen derPflanzen3 Strukturen und Funktionen der Tiere4 Fachdidaktik 1: Konzeptionen undGestaltung des Biologieunterrichts5 Humanbiologie und Anthropologie6 Ökologie, Biodiversität und Evolution<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester7 Physiologie der Pflanzen an RS plus, Gym,BBS8 Physiologie der Tiere


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...14 von 54 25.02.2013 08:54<strong>Master</strong>studiengang 9 Bereichsfach Naturwissenschaften an RS plus10 Genetik und Mikrobiologie A an RS plus, BBS11 Genetik und Mikrobiologie B an Gym12 Fachdidaktik 2: Biologieunterricht -Forschung und Praxisan RS plus, Gym,BBS13 Vertiefungsmodul an GymAnmerkungen:Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich. Darüber hinaus könnendie Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Biologieunterrichts anberufsbildenden Schulen angepasst werden. Studierende des Lehramtes an Realschulenplus mit der Fächerkombination Biologie und Chemie belegen entweder Modul 9 in Biologieoder Modul 15 in Chemie. Sie belegen im Fach Physik grundlegende fachwissenschaftlicheLehrveranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln dieHochschulen in der <strong>Master</strong>prüfungsordnung. Studierende des Lehramtes an Realschulenplus mit der Fächerkombination Biologie und Physik belegen entweder Modul 9 in Biologieoder Modul 17 in Physik. Sie belegen im Fach Chemie grundlegende fachwissenschaftlicheLehrveranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln dieHochschulen in der <strong>Master</strong>prüfungsordnung.5.ChemieStudienteilModulTitelStudiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Allgemeine undanorganische Chemie 1 -Grundlagenalle LÄ2 Allgemeine undanorganische Chemie 2 -Umgang mit Stoffen3 Fachdidaktik 1 -SchülergerechtesExperimentieren4 Organische Chemie 1 -Grundlagen5 Organische Chemie 2 -OrganischeSynthesechemie


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...15 von 54 25.02.2013 08:54<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester6 Physikalische Chemie -Grundlagen7 Fachdidaktik 2 - Methodenim Chemieunterrichtan RS plus,Gym, BBS8 Alltags- und Umweltchemie<strong>Master</strong>studiengang 9 Experimentelle Alltags- undUmweltchemiean RS plus,BBS10 Aktuelle Themen undvertiefende Fachdidaktik11 Organische Chemie -Reaktionsmechanismenan Gym12 Anorganische Chemie -Chemie der Haupt- undNebengruppenelemente13 Aktuelle Themen dermodernen Chemie undvertiefendeFachdidaktik14 Physikalische Chemie -Vertiefung15 BereichsfachNaturwissenschaftenan RS plusAnmerkungen:Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich. Darüber hinaus könnendie Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Chemieunterrichts anberufsbildenden Schulen angepasst werden. Studierende des Lehramtes an Realschulenplus mit der Fächerkombination Chemie und Biologie belegen entweder Modul 15 inChemie oder Modul 9 in Biologie. Sie belegen im Fach Physik grundlegendefachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Nähereshierzu regeln die Hochschulen in der <strong>Master</strong>prüfungsordnung. Studierende des Lehramtesan Realschulen plus mit der Fächerkombination Chemie und Physik belegen entwederModul 15 in Chemie oder Modul 17 in Physik. Sie belegen im Fach Biologie grundlegendefachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Nähereshierzu regeln die Hochschulen in der <strong>Master</strong>prüfungsordnung.6.DeutschStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...16 von 54 25.02.2013 08:54<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Das Fach im Überblick alle LÄ2 Grundlagen derLiteraturwissenschaft3 Grundlagen derSprachwissenschaft4 Sprache und Handeln,insbesondere im Kontextder Mehrsprachigkeit5 Gattungen und Formen(Literaturwissenschaft/Literaturdidaktik)6 Deutschdidaktik alsTheorie und Praxis desDeutschunterrichts<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester7 DeutscheLiteraturgeschichte(Grundmodul)an RS plus,Gym, BBS8 Sprachwandel9 Themen und Motive10 Sprachvariation<strong>Master</strong>studiengang 11 Gegenwartsliteratur undihre Vermittlung(Literaturwissenschaftund Literaturdidaktik)an RS plus,Gym, BBS12 Mehrsprachigkeit(Sprachwissenschaft undSprachdidaktik)13 DeutscheLiteraturgeschichte(Aufbaumodul)an Gym14 Richtungen undEntwicklungen dergermanistischenSprachwissenschaft


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...17 von 54 25.02.2013 08:5415 Epochen undEpochenschwellen16 Sprache undKommunikation(Sprachwissenschaftund Sprachdidaktik)an RS plusAnmerkung:Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich. Darüber hinaus könnendie Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Deutschunterrichts anberufsbildenden Schulen angepasst werden. Es sollen verstärkt Beispiele aus der ArbeitsundBerufswelt verwendet sowie Bedeutung, Eigenarten und Verwendung der Fachspracheund der berufsbezogenen Kommunikation erarbeitet werden.7.ElektrotechnikStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Mathematisch-naturwissenschaftlicheGrundlagenan BBS2 Grundlagen der Elektrotechnik3 Elektrotechnische Systeme4 Theoretische Elektrotechnik5 Angewandte Elektrotechnik6 Fachdidaktik für den elektrotechnischenund informationstechnischen Unterricht<strong>Master</strong>studiengang 7 Systemtechnik an BBSWahlpflichtbereich:Es ist zwischen den SchwerpunktenAutomatisierungstechnik undInformations-/Kommunikationstechnik zuwählen.Schwerpunkt Automatisierungstechnik8 Regelungstechnik


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...18 von 54 25.02.2013 08:549 Automatisierungstechnik(Wahlpflichtmodul)SchwerpunktInformations-/Kommunikationstechnik; darinist zwischen den beiden Wahlpflichtmodulen 11und 12 zu wählen.10 Nachrichtentechnik11 Multimedia (Wahlpflichtmodul)12 Kommunikationsnetze (Wahlpflichtmodul)13 FachdidaktikAnmerkung:Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Modulezwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.8.EnglischStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Einführung in dieSprachwissenschaft,Literaturwissenschaft und dieFremdsprachendidaktikalle LÄ2 Sprachpraktische Studien:schriftliche und mündlicheKommunikation, Grammatik- undVokabeltraining3 Gegenwärtige und historischeDimensionen von Sprache,Literatur und Kulturenglischsprachiger Länder4 Literarische, linguistische undlandeskundliche Studien: Textanalyse undÜbersetzung5 Literarische, linguistische undlandeskundliche Studien: Methoden undTheorien


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...19 von 54 25.02.2013 08:54<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester6 Literarische, linguistische undlandeskundliche Studien: AusgewählteKapitelan RS plus,Gym, BBS7 Spezialisierung und Prüfungsvorbereitung<strong>Master</strong>studiengang 8 Linguistische und literarische Studienhinsichtlich der Auswahl imEnglischunterrichtan RS plus,Gym, BBS9 Anwendungsbezogene Sprachpraxis undLandeskundean RS plus10 Linguistische, literarische undlandeskundliche Studien hinsichtlich derAuswahl im Englischunterrichtan RS plus, BBS11 Linguistische, literarische und kulturelleStudien hinsichtlich der Auswahl imEnglischunterricht 1an Gym12 Linguistische, literarische und kulturelleStudien hinsichtlich der Auswahl imEnglischunterricht 213 Linguistik, Literatur und SprachproduktionAnmerkung:Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich. Darüber hinaus könnendie Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Englischunterrichts anberufsbildenden Schulen angepasst werden. Es sollen verstärkt Bedeutung, Eigenartenund Verwendung der Fachsprache und der berufsbezogenen Kommunikation erarbeitetsowie Beispiele aus der Arbeits- und Berufswelt verwendet werden.9.EthikStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Grundlagen und Grundfragender Ethik2 Philosophische Anthropologiean GS, RS plus,BBS, FöS3 Natur und Kultur inlebensweltlichenZusammenhängen


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...20 von 54 25.02.2013 08:544 Alteritätsprobleme in Religion,Recht, Weltanschauung undGesellschaft5 Fachdidaktik<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester6 Theoretische Philosophie 1 an RS plus,BBS7 Theoretische Philosophie 2<strong>Master</strong>studiengang 8 Vertiefendesfachwissenschaftliches undfachdidaktisches Studiuman BBS9 Vertiefendesfachwissenschaftlichesund fachdidaktischesStudium zu Modul 3an RS plus10 Vertiefendesfachwissenschaftlichesund fachdidaktischesStudium zu Modul 4an RS plusAnmerkung:Die Module 1 bis 7 des Fachs Ethik stimmen überein mit den Modulen 1 bis 7 des FachsPhilosophie/Ethik. Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eineabweichende Verteilung der Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich.Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungendes Ethikunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden.10.FranzösischStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Mündliche und schriftlicheKommunikation 1:Grundlagenalle LÄ2 Mündliche und schriftlicheKommunikation 2:Vertiefung, Anwendung3 Grundlagen der französischenSprachwissenschaft4 FranzösischeLiteraturwissenschaft 1:Grundlagen


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...21 von 54 25.02.2013 08:545 Französische Kulturwissenschaft1: Grundlagen<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester6 Mündliche und schriftlicheKommunikation 3: Übersetzung,Fachsprachen, Fachdidaktikan RS plus,Gym, BBS7 Sprache der Gegenwart; Lernenund Lehren der französischenSprache8 FranzösischeLiteraturwissenschaft 2:Vertiefung, Literaturdidaktik<strong>Master</strong>studiengang 9 Mündliche und schriftlicheKommunikation 4: AuthentischesSprechen und Schreiben in derFremdsprache mit integrierterFachdidaktikan RS plus, BBS10 Integriertes ModulSprachwissenschaft,Literaturwissenschaft,Kulturwissenschaft, Fachdidaktik11 Integriertes ModulSprachwissenschaft,Literaturwissenschaft,Fachdidaktikan Gym12 Mündliche und schriftlicheKommunikation 4: AuthentischesSprechen und Schreiben in derFremdsprache13 Vertiefungsmodul Sprach- undLiteraturwissenschaft:Ausgewählte Themen14 Französische Kulturwissenschaft2: Vertiefung mitLandeskundedidaktik15IntegriertesanVertiefungsmodul;RSFranzösisch alsplusNachbarspracheAnmerkungen:Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind hinreichende Kenntnisse derfranzösischen Sprache. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich in angemessener Zeit, z.B.über Vorkurse, Begleitkurse, Tutorien, Förderkurse an oder außerhalb der Universität die


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...22 von 54 25.02.2013 08:54geforderten sprachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Die Aufnahme deslehramtsspezifischen Schwerpunktes Gymnasium gemäß § 5 Abs. 3 setzt ausreichendeLateinkenntnisse voraus.Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich. Darüber hinaus könnendie Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Französischunterrichtsan berufsbildenden Schulen angepasst werden. Es sollen verstärkt Bedeutung, Eigenartenund Verwendung der Fachsprache und der berufsbezogenen Kommunikation erarbeitetsowie Beispiele aus der Arbeits- und Berufswelt verwendet werden.11.GeografieStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Einführung in dieHumangeografie2 Einführung in diePhysische Geografiealle LÄ3 RegionalgeografieDeutschland4 Geografiedidaktik 15 Raumdarstellung undRaumplanung<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester6 Geografiedidaktik 2 an RS plus,BBS7 Geografiedidaktik 2 an Gym8 Numerische Methodenin der Geografiean RS plus,Gym, BBS<strong>Master</strong>studiengang 9 RegionalgeografieEuropa/Außereuropaan RS plus,Gym, BBS10 Fragen und MethodengeografischerForschungan RS plus,Gym, BBS11 SpezielleGeografiedidaktik:Ausgewählte PrinzipiendesGeografieunterrichtsan RS plus,BBS


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...23 von 54 25.02.2013 08:5412 SpezielleGeografiedidaktik:Ausgewählte PrinzipiendesGeografieunterrichtsan Gym13 Projektstudie: Raumund Landschaft14 FächerverbindendesWahlpflichtmodul15 BereichsfachGesellschaftswissenschaftenan RS plusAnmerkungen:Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich. Darüber hinaus könnendie Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Geografieunterrichtsan berufsbildenden Schulen angepasst werden.Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Geografie undGeschichte belegen entweder Modul 15 in Geografie oder Modul 13 in Geschichte.Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungennach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der<strong>Master</strong>prüfungsordnung.Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Geografie undSozialkunde belegen entweder Modul 15 in Geografie oder Modul 12 in Sozialkunde.Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungennach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der<strong>Master</strong>prüfungsordnung.12.GeschichteStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Einführung inGrundlagen, Theorienund Methoden derGeschichtswissenschaft2 Basismodul AlteGeschichte3 Basismodul Mittelalter(6. bis 15. Jahrhundert)4 Basismodul FrüheNeuzeit (16. bis 18.Jahrhundert)an GS, RSplus, Gym,FöSFür GS undFöS: Module 1und 6 sindPflichtmodule,darüberhinaus:Auswahl vonzwei derModule 2 bis5


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...24 von 54 25.02.2013 08:545 Basismodul NeuesteGeschichte (19. und 20.Jahrhundert)6 BasismodulGeschichtsdidaktik<strong>Master</strong>studiengangWahlpflichtmodule:Zu wählen ist Modul 7, 8 oder 9an RS plus,Gym7 Aufbaumodul AlteGeschichte8 Aufbaumodul Mittelalter9 Aufbaumodul Neuzeit10 AufbaumodulGeschichtsdidaktik11 AufbaumodulLängsschnittInternationaleGeschichtean Gym12 Aufbaumodul Forschung13 BereichsfachGesellschaftswissenschaftenan RS plusAnmerkungen:Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind hinreichende Kenntnisse in zweiFremdsprachen. Im <strong>Master</strong>studiengang für das Lehramt an Gymnasien werdenausreichende Lateinkenntnisse (Latinum bzw. staatliche Ergänzungsprüfung)vorausgesetzt. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich ggf. über Vorkurse, Begleitkurse,Förderkurse an oder außerhalb der Universität die geforderten Sprachkenntnisseanzueignen.Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Geschichteund Geografie belegen entweder Modul 13 in Geschichte oder Modul 15 in Geografie.Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungennach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der<strong>Master</strong>prüfungsordnung.Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Geschichteund Sozialkunde belegen entweder Modul 13 in Geschichte oder Modul 12 in Sozialkunde.Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungennach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der<strong>Master</strong>prüfungsordnung.13.Griechisch


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...25 von 54 25.02.2013 08:54Studienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Grundlagen des Studiums derKlassischen Philologie und der Didaktikder alten Sprachenan Gym2 Sprache und Grammatik 13 Sprache und Grammatik 24 Literatur- und Kulturwissen 1: Archaikund Rezeption der griechisch-römischenAntike5 Literatur- und Kulturwissen 2: 4. und 5.Jahrhundert v. Chr.6 Literatur- und Kulturwissen 3:Hellenismus und römische Kaiserzeit7 Literaturwissenschaft und ihre Methodik1: Prosa und Poesie8 Literaturwissenschaft und ihre Methodik2: Konzeption und Praxis desGriechischunterrichts<strong>Master</strong>studiengang 9 Sprache und Grammatik 3 an Gym10 Literatur- und Kulturwissen 4:Lebenswelt der Antike11 Literaturwissenschaft und ihre Methodik3: SchwerpunkteAnmerkung:Die Eingangsvoraussetzung für den <strong>Bachelor</strong>studiengang ist der Nachweis des Graecums.Bis zum Ende des 4. Fachsemesters ist das Latinum nachzuweisen.14.GrundschulbildungStudienteil Studienbereich Modul Titel<strong>Bachelor</strong>studiengangBildungswissen-schaftliche5.-6. Semester Grundlegung1 Grundschulpädagogik


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...26 von 54 25.02.2013 08:54Deutsch 2 Fachwissenschaftliche GrundlagenMathematik 3 Fachwissenschaftliche GrundlagenFremdsprachlicheBildung4 Fremdsprachliche Praxis in Englischoder FranzösischSachunterricht 5 Dimensionen des SachunterrichtsÄsthetische Bildung 6 Grundlagen und Formen derästhetischen Bildung<strong>Master</strong>studiengang Deutsch 7 Didaktik des DeutschunterrichtsMathematik 8 Didaktik des MathematikunterrichtsFremdsprachlicheBildung9 PrimarstufenbezogeneFremdsprachendidaktikSachunterricht 10 Fachdidaktische Grundlagen desSachunterrichtsProfilbereich:Aus den Modulen11 bis 20 ist einModul zu wählen.Die Module 11 bis15 sind nurwählbar, wenn dasent-sprechendeStudienfach im 1.bis 4. Semesterdes <strong>Bachelor</strong>studiengangsstudiert worden ist.11 Primarstufenbezogene EvangelischeReligionslehre (Vertiefungsmodul)12 Primarstufenbezogene KatholischeReligionslehre (Vertiefungsmodul)13 Primarstufenbezogene Didaktik derBildenden Kunst (Vertiefungsmodul)14 Primarstufenbezogene Didaktik derMusik (Vertiefungsmodul)15 Primarstufenbezogene Didaktik desSports (Vertiefungsmodul)16 Primarstufenbezogene EvangelischeReligionslehre (Basismodul)17 Primarstufenbezogene KatholischeReligionslehre (Basismodul)18 Primarstufenbezogene Didaktik derBildenden Kunst (Basismodul)19 Primarstufenbezogene Didaktik derMusik (Basismodul)


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...27 von 54 25.02.2013 08:5420 Primarstufenbezogene Didaktik desSports (Basismodul)Anmerkung:Die Module 2, 3 und 4 sind jeweils nur für diejenigen Studierenden verpflichtend, die im 1.bis 4. Semester des <strong>Bachelor</strong>studiengangs nicht das entsprechende Fach (also Deutsch,Mathematik, Englisch oder Französisch) studiert haben. Studierende, die im 1. bis 4.Semester zwei dieser Fächer studiert haben, wählen im <strong>Bachelor</strong>studiengang zusätzlichein Modul aus dem Profilbereich, der im <strong>Master</strong>studiengang angeboten wird.15.HolztechnikStudienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Darstellen, Entwerfen und Zeichnen an BBS2 Tragwerkslehre3 Bau- und Vertragsrecht, Baubetrieb4 Baukonstruktion5 Baustofftechnologie, Bauphysik6 Vermessungskunde7 Fachdidaktik für den holztechnischenUnterricht8 Wahlpflichtbereich<strong>Master</strong>studiengang 9 Raumgestaltung, Möbelbau an BBS10 Ingenieurholzbau11 Methoden und Verfahren der Fertigung12 Aspekte unterrichtlicher Praxis im FachHolztechnik13 WahlpflichtbereichAnmerkung:Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Modulezwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...28 von 54 25.02.2013 08:5416.InformatikStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Theoretische Grundlagen derInformatikan Gym2 Technische Grundlagen derInformatikan RS plus,Gym, BBS3-5 Grundlagen derSoftwareentwicklung6 Sichere und vernetzteSysteme7 Programmierpraktikum8 Informatik und Gesellschaft9 Methodische und didaktischeGrundlagen desInformatikunterrichts<strong>Master</strong>studiengang 10 VertiefendesWahlpflichtmodulan Gym11 Wahlpflichtmodul an RS plus,Gym, BBS12 Projektpraktikum an Gym13 Didaktik desInformatikunterrichtsan RS plus,Gym, BBS14 BerufsorientierteFachdidaktik derInformatikan RS plusAnmerkungen:Die Module 2 bis 6 und 8 bis 13 des Fachs Informatik stimmen überein mit den Modulen 2,4, 5, 7 und 9 bis 14 des Fachs Technische Informatik im Studium für das Lehramt anberufsbildenden Schulen. Die Fächer Informatik und Technische Informatik können nichtin Kombination gewählt werden.Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich. Darüber hinaus könnendie Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Informatikunterrichtsan berufsbildenden Schulen angepasst werden.


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...29 von 54 25.02.2013 08:54Im Studium für das Lehramt an Realschulen plus kann das Fach Informatik nur inVerbindung mit dem Fach Mathematik gewählt werden; im Studium für das Lehramt anGymnasien kann das Fach Informatik nur in Verbindung mit dem Fach Mathematik oderdem Fach Physik gewählt werden.17.Technische InformatikStudienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Mathematische Grundlagen derInformatikan BBS2 Technische Grundlagen der Informatik3 Logik4-5 Grundlagen der Softwareentwicklung6 Informationssysteme7 Sichere und vernetzte Systeme8 Programmentwicklungsprojekt9 Informatik und Gesellschaft10 Methodische und didaktische Grundlagendes Informatikunterrichts<strong>Master</strong>studiengang 11 Vertiefendes Wahlpflichtmodul an BBS12 Wahlpflichtmodul13 Projektpraktikum14 Didaktik des Informatikunterrichts15 Methodische und didaktische Grundlagenvon LaborversuchenAnmerkungen:Die Module 2, 4, 5, 7 und 9 bis 14 stimmen überein mit den Modulen 2 bis 6 und 8 bis 13des Fachs Informatik. Die Fächer Informatik und Technische Informatik können nicht inKombination gewählt werden. Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eineabweichende Verteilung der Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.18.


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...30 von 54 25.02.2013 08:54ItalienischStudienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Mündliche und schriftlicheKommunikation 1an Gym2 Mündliche und schriftlicheKommunikation 23 Grundlagen der italienischenSprachwissenschaft4 Italienische Literaturwissenschaft 15 Italienische Kulturwissenschaft 16 Mündliche und schriftlicheKommunikation 37 Sprache der Gegenwart; Lernen undLehren der italienischen Sprache8 Italienische Literaturwissenschaft 2und Literaturdidaktik<strong>Master</strong>studiengang 9 Mündliche und schriftlicheKommunikation 4an Gym10 Integriertes ModulSprachwissenschaft,Literaturwissenschaft, Fachdidaktik11 Vertiefungsmodul Sprach- undLiteraturwissenschaft: AusgewählteThemen12 Italienische Kulturwissenschaft 2,LandeskundedidaktikAnmerkung:Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind hinreichende Kenntnisse deritalienischen Sprache. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich in angemessener Zeit, z.B.über Vorkurse, Begleitkurse, Tutorien, Förderkurse an oder außerhalb der Universität diegeforderten sprachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Die Aufnahme deslehramtsspezifischen Schwerpunktes Gymnasium gemäß § 5 Abs. 3 setzt ausreichendeLateinkenntnisse voraus.19.Latein


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...31 von 54 25.02.2013 08:54Studienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Grundlagen des Studiums derKlassischen Philologie und der Didaktikder alten Sprachenan Gym2 Sprache und Grammatik 13 Sprache und Grammatik 24 Literatur und Kulturwissen 1:Griechisch-römische Antike5 Literatur und Kulturwissen 2:Augusteische Zeit6 Literatur und Kulturwissen 3: FrüheKaiserzeit und Spätantike7 Literaturwissenschaft und ihre Methodik1: Prosa und Poesie8 Literaturwissenschaft und ihre Methodik2: Konzeption und Praxis desLateinunterrichts<strong>Master</strong>studiengang 9 Sprache und Grammatik 3 an Gym10 Literatur- und Kulturwissen 4: Antike11 Literaturwissenschaft und ihre Methodik3: SchwerpunkteAnmerkung:Die Eingangsvoraussetzung für den <strong>Bachelor</strong>studiengang ist der Nachweis des Latinums.Bis zum Ende des 4. Fachsemesters ist das Graecum nachzuweisen.20.MathematikStudienteilModulTitelStudiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Fachwissenschaftliche undfachdidaktische Voraussetzungen2 Grundlagen der Mathematik A: LineareAlgebraalle LÄ


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...32 von 54 25.02.2013 08:543 Grundlagen der Mathematik B: Analysis4 Grundlagen der Mathematik C:Geometrie, Elementare Algebra undZahlentheorie5 Fachdidaktische Bereiche<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester6 Mathematik als Lösungspotenzial A:Modellieren und Praktische Mathematik7 Mathematik als Lösungspotenzial B:Einführung in die Stochastikan RS plus, Gym,BBS<strong>Master</strong>studiengangWahlpflichtbereich:(Module 8 bis 11): Im Studiengang für das LAan BBS ist aus den Modulen 8 bis 11 einModul zu wählen. Im Studiengang für LA anRS plus ist aus den Modulen 8 und 9 ein Modulzu wählen, Modul 11 ist verpflichtend. ImStudiengang LA an Gym sind die Module 8 bis11 verpflichtend.8 Themenmodul A: Mathematik imWechselspiel zwischen Abstraktion undKonkretisierungan RS plus, Gym,BBS9 Themenmodul B: Mathematik alsfachübergreifendeQuerschnittswissenschaftan RS plus, Gym,BBS10 Vertiefungsmodul an RS plus, Gym,BBS11 Entwicklung der Mathematik in LängsundQuerschnittenan RS plus, Gym,BBS12 Fachdidaktische Bereiche an RS plus, Gym,BBSAnmerkungen:Die Module 2 bis 5 werden hinsichtlich des Umfangs und des Vertiefungsgrades nachlehramtsspezifischen Schwerpunkten differenziert. Die Themenbereiche der Module 2 und3 können auch miteinander verbunden und dann thematisch zu zwei gesonderten Modulenzusammengefasst werden (z.B. „Lineare Algebra 1/Analysis 1" und „Lineare Algebra2/Analysis 2").Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich.21.Metalltechnik


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...33 von 54 25.02.2013 08:54Studienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Höhere Mathematik an BBS2 Naturwissenschaftliche Grundlagen desMaschinenbaus3 Elektrotechnik für Maschinenbau4 Werkstoffkunde5 Maschinentechnik6 Konstruktion7 Technische Mechanik8 Fachdidaktik für den metalltechnischenUnterricht<strong>Master</strong>studiengangIm <strong>Master</strong>studiengang wählen dieStudierenden einen der drei BereicheBereich „Werkstoffe und Fertigung“an BBS9 Konstruktion undFertigung10 Fügen undTrennen11 Metallwerk-stoffe 12 KunststoffeBereich „Maschinen- und Fahrzeugtechnik“13 GrundlagenEnergietechnik14 AnwendungEnergietechnik15 Strömungsmaschinen16 Mess- undRegelungstechnik17 FahrzeugtechnikBereich „Verfahrenstechnik“18 GrundlagenVer-fahrenstechnik19 ThermodynamischeProzesse20 MechanischeVerfahrens-technik21 ThermischeVerfahrenstechnik


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...34 von 54 25.02.2013 08:5422 Aspekte unterrichtlicher Praxis im FachMetalltechnikAnmerkung:Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Modulezwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.22.MusikStudienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang1. - 4.Semester1 Künstlerische Ausbildung 1:Basiskurs - Hauptinstrument bzw.Hauptfach Gesangan GS, RS plus,Gym, FöS2 Künstlerische Ausbildung 2:Aufbaukurs - Hauptinstrument bzw.Hauptfach Gesang3 Musiktheorie praktisch4 Ensemble5 Musikwissenschaft6 Grundlagen der Musikdidaktik<strong>Bachelor</strong>studiengang5. - 6.Semester7 Musikalisch-künstlerische Praxis fürdie Realschule plus8 Musiktheorie, Musikwissenschaftund Musikdidaktik im Dialogan RS plus9 Künstlerische Praxis für dasGymnasiuman Gym10 Musiktheorie, Musikwissenschaftund Musikdidaktik im Dialog<strong>Master</strong>studiengang 11 ErfahrungsbezogeneMusikwissenschaftan RS plus12 Musikvermittlung undMedienkompetenz13 Musik in Wissenschaft und Praxis:Individuelle Profilierung


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...35 von 54 25.02.2013 08:5414 Künstlerische Praxis für die Schule an Gym15 Ensemblepraxis und Musiktheorie16 Musikwissenschaft undMusikdidaktik im DialogWahlpflichtbereich: Zwei der Module 17 bis22 sind zu wählen17 Musiktheorie und Komposition18 Musikwissenschaft19 Musikpädagogik20 Populäre Musik21 Interkultureller Musikaustausch22 Musik und andere KünsteAnmerkung:Bei einzelnen Modulen wird zwischen folgenden instrumentalen bzw. vokalen Levelsunterschieden:Level A: Anforderungen im Studium für Lehramt an GymnasienLevel B: Anforderungen im Studium für Lehramt an Realschulen plusLevel C: Anforderungen im Studium für Lehramt an Grundschulen und Lehramt anFörderschulen23.Philosophie/EthikStudienteilModulTitelStudiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Grundlagen und Grundfragen der Ethik an Gym2 Philosophische Anthropologie3 Natur und Kultur in lebensweltlichenZusammenhängen4 Alteritätsprobleme in Religion, Recht,Weltanschauung und Gesellschaft


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...36 von 54 25.02.2013 08:545 Fachdidaktik6 Theoretische Philosophie 17 Theoretische Philosophie 2<strong>Master</strong>studiengang 8 Vertiefendes fachwissenschaftliches undfachdidaktisches Studiuman Gym9 Aufbaumodul Theoretische Philosophie 110 Aufbaumodul Theoretische Philosophie 2Anmerkung:Die Module 1 bis 7 des Fachs Philosophie/Ethik stimmen überein mit den Modulen 1 bis 7des Fachs Ethik.24.PhysikStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1. - 4.Semester1 Experimentalphysik 1: Mechanik,Thermodynamik2 Experimentalphysik 2: Elektrodynamik,Optikalle LÄ3 Fachdidaktik 1: FachdidaktischeVertiefungen zur Experimentalphysik4 Experimentelles Grundpraktikum 1:Mechanik, Thermodynamik5 Experimentelles Grundpraktikum 2:Elektrodynamik, Optik<strong>Bachelor</strong>studiengang5. - 6.Semester6 Experimentalphysik 3: Atom- undQuantenphysik7 Fachdidaktik 2: Physikunterricht -Konzeptionen und Praxisan RS plus, Gym,BBS8 Experimentalphysik 4:Festkörperphysik, Kernphysik,Elementarteilchenphysikan RS plus, BBS


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...37 von 54 25.02.2013 08:549 Theoretische Physik 1: TheoretischeMechanik, Elektrodynamikan Gym<strong>Master</strong>studiengang 10 Theoretische Physik 2: Quantentheorie,statistische Physik und Thermodynamikan Gym11 Fachdidaktik 3: Physikunterricht -Forschung und Praxisan RS plus, BBS12 Fachdidaktik 3: Physikunterricht -Forschung und Praxisan Gym13 Experimentalphysik 4:Festkörperphysik, Kernphysik,Elementarteilchenphysik, Kosmologie14 Fortgeschrittenen-Praktikum15 Gebietsübergreifende Konzepte undAnwendungenan RS plus, BBS16 Gebietsübergreifende Konzepte undAnwendungenan Gym17 Bereichsfach Naturwissenschaften an RS plusAnmerkungen:Gleichlautende Module für unterschiedliche lehramtsspezifische Schwerpunkte werdenhinsichtlich des Umfangs und des Vertiefungsgrades differenziert.Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann die Prüfungsordnung eineabweichende Verteilung der Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Physik undBiologie belegen entweder Modul 17 in Physik oder Modul 9 in Biologie. Sie belegen imFach Chemie grundlegende fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von 8Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der <strong>Master</strong>prüfungsordnung.Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Physik undChemie belegen entweder Modul 17 in Physik oder Modul 15 in Chemie. Sie belegen imFach Biologie grundlegende fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von 8Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der <strong>Master</strong>prüfungsordnung.25.Evangelische ReligionslehreStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Gegenstand undEinheit der Theologiealle LÄ


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...38 von 54 25.02.2013 08:542 Einführung in dieTheologie derReligion und in dieReligionswissenschaft3 Einführung in dieBiblische Theologie4 Einführung in dieKirchengeschichte5 Einführung in dietheologische Ethik<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester6 Biblische Theologie:Vertiefung7 TheologischeAnthropologie undBildungstheoriean RS plus,Gym, BBS<strong>Master</strong>studiengang 8 VertiefungFachwissenschaftund Fachdidaktikan BBS9 VertiefungFachwissenschaftund Fachdidaktik 1an RS plus10 VertiefungFachwissenschaftund Fachdidaktik2an RS plus11 Ethik, anGesellschaft, GymKirche12 Gott, JesusChristus, Glaube13 Lebenswelt,Kultur,BildungAnmerkungen:Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich. Darüber hinaus könnendie Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Unterrichts inEvangelischer Religionslehre an berufsbildenden Schulen angepasst werden.Der Nachweis elementarer Kenntnisse der drei alten Sprachen ist für alle Studierende Teil


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...39 von 54 25.02.2013 08:54des <strong>Bachelor</strong>studiengangs. Der Arbeitsaufwand umfasst den Umfang von insgesamt dreiLeistungspunkten und ist im Rahmen einzelner Module zu erbringen. DieseSprachkenntnisse werden nicht getrennt zertifiziert, sondern sind Gegenstand derModulabschluss- bzw. Moduleingangsprüfung(en).Für das Studium zum Lehramt an Gymnasien sind zusätzlich ausreichendeGriechischkenntnisse erforderlich, die die Studierenden befähigen, das griechische NeueTestament zu übersetzen. Entsprechende Kenntnisse im neutestamentlichen Griechischsind durch das Abiturzeugnis oder durch Hochschulprüfungen mit staatlicher Anerkennungnachzuweisen. Außerdem sind vertiefte Lateinkenntnisse erforderlich, die dieStudierenden befähigen, kirchengeschichtliche Quellen mit Hilfe der gängigen Hilfsmittelzu erschließen. Diese vertieften Lateinkenntnisse sind, soweit sie nicht durch das Latinumnachgewiesen werden, über separate Sprachkurse außerhalb des Studienganges vor demdritten Studienjahr zu erwerben und mit staatlicher Anerkennung zertifiziert vorzulegen.26.Katholische ReligionslehreStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Einführungs- undGrundlagenmodul2 Frage nach Gottalle LÄ3 Jesus Christus und dieKirche4 Religiöse Erziehung undBildung<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester5 Christliches Handeln inder Verantwortung für dieWeltan RS plus,Gym, BBS6 Religion und Religionen inKultur und Gesellschaft7 Wege und Entwürfebiblischen und christlichenLebens und Denkens<strong>Master</strong>studiengang8VertiefungFachwissenschaft undFachdidaktikan BBS9 VertiefungFachwissenschaft undFachdidaktik 1an RS plus10 VertiefungFachwissenschaft undFachdidaktik 2an RS plus


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...40 von 54 25.02.2013 08:54Anmerkungen:Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilungder Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich. Darüber hinaus könnendie Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Unterrichts inKatholischer Religionslehre an berufsbildenden Schulen angepasst werden.Für die Sprachanforderungen werden die geltenden „Kirchlichen Anforderungen an dieStudiengänge für das Lehramt in Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA/MA-Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt- und Nebenfach" der DeutschenBischofskonferenz <strong>vom</strong> 25. September 2003 zugrunde gelegt, nach denen für das Lehramtan Grundschulen, an Hauptschulen sowie an Förderschulen keine verbindlichenAnforderungen bestehen, für das Lehramt an Realschulen Grundkenntnisse in Lateinerforderlich sind und für das Lehramt an Gymnasien vertiefte Kenntnisse in Latein undGrundkenntnisse in Griechisch erforderlich sowie Kenntnisse in Hebräisch erwünscht sind.Für das Lehramt an Realschulen plus sind Grundkenntnisse in Latein erforderlich. Dienachzuweisenden Sprachkenntnisse sind Studienvoraussetzungen für die entsprechenden<strong>Master</strong>studiengänge.27.RussischStudienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Grundmodul Sprache: Einführung in diesprachlichen Grundlagenan Gym2 Grundmodul Wissenschaft: Theoretischeund methodische Grundlagen derLiteraturwissenschaft,Sprachwissenschaft und derKulturwissenschaft3 Aufbaumodul 1 Sprache: Vertiefung dersprachlichen Grundlagen4 Aufbaumodul 1 Wissenschaft:Themenorientierte Hinführung zuLiteraturwissenschaft,Sprachwissenschaft undKulturwissenschaft5 Aufbaumodul 2 Sprache: Entwicklung dermündlichen und schriftlichenAusdrucksfähigkeit6 Aufbaumodul 2 Wissenschaft:Themenorientierte Vertiefung derLiteraturwissenschaft,Sprachwissenschaft undKulturwissenschaft; Didaktik derTextarbeit


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...41 von 54 25.02.2013 08:54<strong>Master</strong>studiengang 7 Ausbaumodul 1 Sprache: Differenzierungder mündlichen und schriftlichenAusdrucksfähigkeit; Übersetzenan Gym8 Ausbaumodul 1 Wissenschaft:Selbstständigesliteraturwissenschaftliches,sprachwissenschaftliches undkulturwissenschaftliches Arbeiten;Sprachgeschichte9 Ausbaumodul 2 Sprache: Vorbereitungauf das einsprachige Unterrichten10 Ausbaumodul 2 Wissenschaft:Forschungsorientierte Erarbeitungspezieller Themen der Sprach- undLiteraturwissenschaftAnmerkung:Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind Grundkenntnisse der russischenSprache. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich in angemessener Zeit, z.B. über Vorkurse,Begleitkurse, Tutorien, Förderkurse an oder außerhalb der Universität die gefordertensprachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Vorausgesetzt werdenaußerdem ausreichende Englischkenntnisse.28.Sonderpädagogik28.1Grundlagen sonderpädagogischer FörderungStudienteil Modul Titel<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester1 Pädagogische und soziologische Grundlagensonderpädagogischer Förderung2 Überblick über sonderpädagogische Förderungsbereiche3 Ergänzungsstudien<strong>Master</strong>studiengang 4 Übergreifende pädagogische Grundlagensonderpädagogischer Förderung28.2Schwerpunkte sonderpädagogischer FörderungStudienteil Modul Titel Förderschwer-punkt


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...42 von 54 25.02.2013 08:54<strong>Master</strong>studiengangAus dem Bereich der Module 1 bis 10 sind zwei Förderschwerpunkte mitbeiden jeweils zugehörigen Modulen, also insgesamt 4 Module, zuwählen.1 Entwicklung, Bildung und Erziehungunter erschwerten Bedingungen1. Lernen2 Diagnostik und Förderkonzepte3 Entwicklung, Bildung und Erziehung beiBesonderheiten des Erlebens undVerhaltens2. Sozial-emotionaleEntwicklung4 Diagnostik und Förderkonzepte5 Entwicklung, Bildung und Erziehung beiKörperbehinderungen und chronischenErkrankungen3. MotorischeEntwicklung6 Diagnostik und Förderkonzepte7 Entwicklung, Bildung und Erziehung beigeistigen Behinderungen4. GanzheitlicheEntwicklung8 Diagnostik und Förderkonzepte9 Entwicklung, Bildung und Erziehung beisprachlichen Beeinträchtigungen5. Sprache10 Diagnostik und Förderkonzepte29.SozialkundeStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Grundlagen derPolitikwissenschaft undihrer Nachbardisziplinenalle LÄ2 Demokratie undGesellschaft inDeutschland3 Politische Theorie4 Vergleich politischerSysteme


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...43 von 54 25.02.2013 08:545 Fachdidaktik Sozialkunde<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester6 InternationaleBeziehungen/Außenpolitik7 Wirtschaft undGesellschaftan RS plus,Gym, BBS8 Politik undPolitikvermittlungan RS plus, BBS9 Politik undPolitikvermittlungan Gym10 FachwissenschaftlicheVertiefung11 Querschnittsprobleme impolitischen Kontext12 Bereichsfachan RS plusGesellschaftswissenschaftenAnmerkungen:Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann die Prüfungsordnung eineabweichende Verteilung der Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungendes Sozialkundeunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Hierzu gehörtauch eine stärkere Betonung der Wirtschaftswissenschaften.Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Sozialkundeund Geografie belegen entweder Modul 12 in Sozialkunde oder Modul 15 in Geografie.Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungennach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der<strong>Master</strong>prüfungsordnung.Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Sozialkundeund Geschichte belegen entweder Modul 12 in Sozialkunde oder Modul 13 in Geschichte.Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungennach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der<strong>Master</strong>prüfungsordnung.30.SpanischStudienteil Modul Titel Studiengang fürLA<strong>Bachelor</strong>studiengang1. - 4.1 Mündliche und schriftlicheKommunikation 1an Gym, BBS


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...44 von 54 25.02.2013 08:54Semester2 Mündliche und schriftlicheKommunikation 23 Grundlagen der spanischenSprachwissenschaft4 Spanische Literaturwissenschaft 15 Spanische Kulturwissenschaft 1<strong>Bachelor</strong>studiengang5. - 6.Semester6 Mündliche und schriftlicheKommunikation 37 Sprache der Gegenwart; Lernenund Lehren der spanischenSprache8 Spanische Literaturwissenschaft 2und Literaturdidaktik<strong>Master</strong>studiengang 9 Mündliche und schriftlicheKommunikation 4an Gym, BBS10 Integriertes ModulSprachwissenschaft,Literaturwissenschaft,Fachdidaktik11 Vertiefungsmodul Sprach- undLiteraturwissenschaft:Ausgewählte Themenan Gym12 Spanische Kulturwissenschaft 2,LandeskundedidaktikAnmerkungen:Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind hinreichende Kenntnisse derspanischen Sprache. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich in angemessener Zeit, z. B.über Vorkurse, Begleitkurse, Tutorien, Förderkurse an oder außerhalb der Universität diegeforderten sprachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Die Aufnahme deslehramtsspezifischen Schwerpunktes Gymnasium gemäß § 5 Abs. 3 setzt ausreichendeLateinkenntnisse voraus. Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eineabweichende Verteilung der Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang möglich.Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungendes Spanischunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Es sollenverstärkt Bedeutung, Eigenarten und Verwendung der Fachsprache und derberufsbezogenen Kommunikation erarbeitet sowie Beispiele aus der Arbeits- undBerufswelt verwendet werden.31.Sport


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...45 von 54 25.02.2013 08:54Studienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1.-4. Semester1 Grundlagen des Studiums derSportwissenschaft2 Disziplinen derSportwissenschaft 1:Sportmedizin,Trainingswissenschaft,Bewegungswissenschaftalle LÄ3 Theorie, Didaktik undMethodik derIndividualsportarten4 Theorie, Didaktik undMethodik der Sportspiele<strong>Bachelor</strong>studiengang5.-6. Semester5 Disziplinen derSportwissenschaft 2:Sportpsychologie,Sportsoziologie undSportgeschichtean RS plus,Gym, BBS6 Theorie, Didaktik undMethodik elementarerBewegungsfelder undweitererSportarten/Sportaktivitäten<strong>Master</strong>studiengang 7 Vertiefung der Theorie,Didaktik und Methodik derSportartenan RS plus,Gym, BBS8 Sportdidaktisches Projekt 19 Sportdidaktisches Projekt 2 an RS plus10 FachwissenschaftlicheVertiefungan Gym11 InterdisziplinäresProjekt zurSchulsportforschungAnmerkung:Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann die Prüfungsordnung eineabweichende Verteilung der Module zwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungendes Sportunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Hierzu gehört dieVermittlung von Kenntnissen über berufsspezifische Belastungen und individuelle


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...46 von 54 25.02.2013 08:54Ausgleichsprozesse sowie eigenverantwortliches Handeln zur Erhaltung der Gesundheit.32.WirtschaftStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Betriebswirtschaftslehre an BBS2 Volkswirtschaftslehre3 Rechnungswesen und Controlling4 Wirtschaftsrecht5 Mathematik und Statistik<strong>Master</strong>studiengang 6 Wahlpflichtfach I an BBS7 Wahlpflichtfach II8 Wirtschaftsdidaktik I9 Wirtschaftsdidaktik IIAnmerkung:Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Modulezwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.33.Wirtschaft und ArbeitStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang 1 Grundzüge der Volkswirtschaftslehre an GS, RS plus,FöS2 Grundzüge derBetriebswirtschaftslehre3 Wirtschaftspolitik4 Wirtschaftsdidaktik5 Einführungen inTechnikwissenschaften,Fertigungsverfahren undTechnikdidaktik


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...47 von 54 25.02.2013 08:54Anmerkungen:Für das Fach Wirtschaft und Arbeit an Realschulen plus können folgende Schwerpunktegewählt werden:1.2.3.34.WirtschaftslehreErnährungs- und VerbraucherbildungTechnikwissenschaften und Bildung.PflegeStudienteil Modul Titel Studiengangfür LA<strong>Bachelor</strong>studiengang1 Professionsbezogene, anthropologischeund ethische Grundlagen der Pflegean BBS2 Pflege als Handlungspraxis und Methodensowie Grundlagen des wissenschaftlichenArbeitens3 Kommunikation und Interaktion inGesundheit und Pflege4 Gesundheitslehre einschließlichGesundheitsförderung und Public Health5 Grundlagen pflegerelevanterErkrankungen und Einschränkungen undihre Behandlung6 Politische, rechtliche und institutionelleRahmenbedingungen des GesundheitsundSozialwesens7 Einführung in die Pflegeforschung und-wissenschaft8 Konzepte und Ansätzegesundheitsbezogener und pflegerischerVersorgung9 Grundlagen und Anwendungen derFachdidaktik<strong>Master</strong>studiengang10 Spezielle Gesundheits- undKrankheitslehre einschließlichBehinderung, Pflegebedürftigkeit und ihreBehandlungan BBS


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...48 von 54 25.02.2013 08:5411 Gesundheitsbezogene und pflegerischeVersorgung spezifischer Gruppen12 Spezielle Forschungsmethoden undErgebnisse der Pflegewissenschaft13 Diskurse im Gesundheits- undPflegewesen14 Spezielle Herausforderungen derFachdidaktikAnmerkung:Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Modulezwischen <strong>Bachelor</strong>- und <strong>Master</strong>studiengang vorsehen.Für alle Schwerpunkte sind die Module 1 bis 4 verpflichtend. Im <strong>Bachelor</strong>studiengang sindfürden Schwerpunkt Wirtschaftslehre die Module 9 und 10,den Schwerpunkt Ernährungs- und Verbraucherbildung die Module 7 und 8 und denSchwerpunkt Technikwissenschaften und Bildung die Module 5 und 6verpflichtend.Im <strong>Master</strong>studiengang ist für den Schwerpunkt Wirtschaftslehre das Modul 17verpflichtend; zudem sind nach Wahl die Module 13 und 14 oder die Module 15 und 16verpflichtend.Im <strong>Master</strong>studiengang sind für den Schwerpunkt Ernährungs- und Verbraucherbildung dieModule 12 und 19 sowie für den Schwerpunkt Technikwissenschaften und Bildung dieModule 11 und 18 verpflichtend.Für die Lehrämter an Grundschulen und Förderschulen sind vier Module aus den Modulen1 bis 8 auszuwählen, wobei die Module 5 und 6 sowie die Module 7 und 8 jeweils inKombination zu belegen sind.Anlage 2(zu § 9 Abs. 5)Praktikumsbestimmungen1. Umfang der schulpraktischen Ausbildung2. Gliederung der schulpraktischen Ausbildung3. Inhalte und Ziele der schulpraktischen Ausbildung4. Leistungspunkte5. Zuständigkeiten für die Durchführung der Schulpraktika6. Pflichten der Studierenden7. Praktikumsleistungen8. Bewertungen der Praktikumsleistungen, Wiederholungen der Praktika9. Versäumnisse, Krankheit10.Angebot und Auswahl der Praktikumsplätze


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...49 von 54 25.02.2013 08:5411.Regelungen für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten1. Umfang der schulpraktischen Ausbildung(1) Die schulpraktische Ausbildung findet studienbegleitend statt. Sie beginnt in der Regel nachdem Vorlesungszeitraum des 1. Semesters des <strong>Bachelor</strong>studiengangs und umfasst insgesamtin der Regel 60 Unterrichtstage sowie die Zeiten der Vorbereitungsseminare und derNachbereitungsveranstaltungen.(2) Die Studierenden sind verpflichtet, am Unterricht der Lehrkraft oder der Lerngruppe, dersie zugewiesen sind, sowie an schulischen Veranstaltungen, Konferenzen undDienstbesprechungen der Schule gemäß Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleitersteilzunehmen.2. Gliederung der schulpraktischen Ausbildung(1) Die schulpraktische Ausbildung gliedert sich in Orientierende Praktika und VertiefendePraktika, die in der in Absatz 2 genannten Reihenfolge zu absolvieren sind.(2) Die Praktika sind in folgender Reihenfolge zu absolvieren:1.Zwei Orientierende Praktika während der beiden ersten Studienjahre des<strong>Bachelor</strong>studiengangs, und zwarOrientierendesPraktikum 1:15 Unterrichtstage, in der Regel während der vorlesungsfreien Zeitnach dem 1. Semester des <strong>Bachelor</strong>studiengangs;OrientierendesPraktikum 2:15 Unterrichtstage, in der Regel vor der Wahl deslehramtsspezifischen Schwerpunktes gemäß § 5 Abs. 3.Die Orientierenden Praktika sollen nicht an Schulen gleicher Schulart absolviert werden.Eines der Orientierenden Praktika kann durch ein Praktikum an einem außerschulischenLern- oder Ausbildungsort ersetzt werden; über die Anerkennung entscheidet dieHochschule im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium -Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen -2.Zwei Vertiefende Praktika in der Regel in einer Schulart, die dem lehramtsspezifischenSchwerpunkt gemäß § 5 Abs. 3 entspricht, in der Regel in den gewählten Studienfächern,und zwarVertiefendes Praktikum im<strong>Bachelor</strong>studiengang15 Unterrichtstage, in derRegel während dervorlesungsfreien Zeit nachdem OrientierendenPraktikum 2Vertiefendes Praktikum im<strong>Master</strong>studiengang15 Unterrichtstage, in derRegel während dervorlesungsfreien ZeitAbweichend davon erstreckt sich das Vertiefende Praktikum im <strong>Master</strong>studiengang für dasLehramt an Förderschulen bei gleicher Arbeitsbelastung für das Praktikum über 20Unterrichtstage. Die Durchführung dieser Praktika ist auch in vorlesungsbegleitender Formmöglich. Das Nähere hierzu regelt das jeweils zuständige staatliche Studienseminar inAbstimmung mit der Schulbehörde und den Zentren für Lehrerbildung. Das VertiefendePraktikum im <strong>Master</strong>studiengang für das Lehramt an Gymnasien legt einen derinhaltlichen Schwerpunkte auf den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.(3) Die Praktika umfassen in der Regel


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...50 von 54 25.02.2013 08:541.2.in den Orientierenden Praktika mindestens 15 Unterrichtsstunden pro Praktikumswoche,in den Vertiefenden Praktika nach Maßgabe der Studienseminare Präsenzveranstaltungen,Arbeitsaufträge sowie Unterrichtsstunden im Gesamtumfang von 4 Leistungspunkten beieiner Dauer von drei Praktikumswochen.3. Inhalte und Ziele der schulpraktischen Ausbildung(1) Die schulpraktische Ausbildung bezieht grundsätzlich das gesamte Aufgabenspektrum einerLehrkraft ein; sie umfasst folgende Erfahrungsbereiche:1.2.3.4.5.Schule und Beruf,Erziehung,Kommunikation und Interaktion,Unterricht,Diagnose und Beratung.(2) Ziele der Orientierenden Praktika sind:1.2.3.4.5.Kenntnis der Institution Schule und ihrer Tätigkeitsfelder aus der Perspektive einerLehrperson,Einblicke in schulische, erzieherische und unterrichtliche Prozesse,Kenntnis von Rahmenbedingungen des Lehrerinnen- oder Lehrerberufs,Fähigkeit zur Analyse von Lehr- und Lernprozessen undReflexion der persönlichen Eignung und Neigung für den Lehrerinnen- oder Lehrerberuf.(3) Ziele des Vertiefenden Praktikums im <strong>Bachelor</strong>studiengang sind:1.2.3.4.5.Fähigkeit zur Beschreibung und Analyse von Lehr- und Lernprozessen,Fähigkeit zur Entwicklung fachbezogener Ziele und Inhalte der studiertenUnterrichtsfächer im Hinblick auf fachdidaktische Anforderungen, nach Möglichkeit inverschiedenen Klassenstufen,Fähigkeit zur Planung und Durchführung von Unterrichtsversuchen durchWeiterentwicklung der eigenen didaktisch- methodischen Handlungskompetenz,Kenntnis verschiedener Formen von Leistungsdiagnostik und -beurteilung,Überprüfung der Entscheidung für den Lehrerinnen- oder Lehrerberuf und denlehramtsspezifischen Schwerpunkt.(4) Ziele des Vertiefenden Praktikums im <strong>Master</strong>studiengang sind:1.2.Fähigkeit zur differenzierten Beschreibung und Analyse von Lehr- und Lernprozessen inden studierten Unterrichtsfächern sowie zur Umsetzung bildungswissenschaftlicher undfachdidaktischer Ansätze,Einbeziehung kollegialer Rückmeldung und Beratung bei Planung, Durchführung und


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...51 von 54 25.02.2013 08:54Reflexion eigener Unterrichtsversuche,3.4.Fähigkeit zur angemessenen Planung und Durchführung eigenständigerUnterrichtsversuche,Fähigkeit zur Reflexion über die eigenen fachlichen, didaktisch- methodischen unddiagnostischen Handlungskompetenzen im Hinblick auf den zukünftigen Lehrerinnen oderLehrerberuf.4. Leistungspunkte(1) Der zeitliche Aufwand für die schulpraktische Ausbildung während des Studiums wird inLeistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.(2) Bei erfolgreicher Teilnahme an den einzelnen Schulpraktika werden folgendeLeistungspunkte (LP) zuerkannt:1. Orientierende Praktika(je 15-tägig)jeweils 3 LP2. Vertiefende Praktika(je 15-tägig)jeweils 4 LP.5. Zuständigkeiten für die Durchführung der Schulpraktika(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Ausbildungder Praktika an der Schule. Sie oder er kann im Einvernehmenmit der Leitung des zuständigen staatlichen Studienseminarseine Praktikumsleiterin oder einen Praktikumsleiterbestimmen.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ordnet in den Orientierenden Praktika dieStudierenden Lerngruppen und Lehrkräften zu.(3) In den Vertiefenden Praktika sind die Studierenden Fachleiterinnen oder Fachleitern derstaatlichen Studienseminare zugeordnet.(4) In jedem Schulpraktikum sind für die Studierenden praktikumsbetreuende Personenbeauftragt, und zwar1.2.in den Orientierenden Praktika Lehrkräfte der jeweiligen Schule,in den Vertiefenden Praktika Fachleiterinnen und Fachleiter der staatlichenStudienseminare.(5) Die praktikumsbetreuenden Personen gestalten den Praktikumsablauf und entscheiden, obdie Teilnahme am Praktikum als erfolgreich festgestellt werden kann.(6) Die Universitäten wirken bei der Durchführung der Praktika mit.(7) Die Fachleiterinnen und Fachleiter der staatlichen Studienseminare führen dieVorbereitungsveranstaltungen durch; die Universitäten wirken daran mit.


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...52 von 54 25.02.2013 08:546. Pflichten der Studierenden(1) In allen Schulpraktika sind Leistungen gemäß Nummer 7 Abs. 1 zu erbringen.(2) Die Studierenden sollen während der Orientierenden Praktika an allen Schultagen desjeweiligen Praktikumszeitraums in der Schule anwesend sein, sofern durch die Schulleiterinoder den Schulleiter keine andere Regelung getroffen wird.(3) Die Studierenden haben die für die Schule und den Unterricht geltenden Vorschriften zubeachten und entsprechende Weisungen der praktikumsbetreuenden Personen und derSchulleitung zu befolgen.(4) Die Studierenden sind in allen die Schule, die Schülerschaft, das Kollegium und die Elternbetreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.(1) Die Praktikumsleistungen umfassen7. Praktikumsleistungen1.2.3.4.die Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung, die von der Vertreterin oder demVertreter des staatlichen Studienseminars, das die Veranstaltung durchgeführt hat,bescheinigt wird;die angemessene Planung, Durchführung und Reflexion von Unterrichtsstunden oderTeilen von Unterrichtsstunden;die Bearbeitung weiterer Aufgaben zu den Erfahrungsbereichen gemäß Nummer 3 Abs. 1während des Praktikums;die Teilnahme an Beratungsgesprächen, die von einer praktikumsbetreuenden Personbescheinigt wird.(2) Die geforderten Praktikumsleistungen gemäß Absatz 1 werden in einer Praktikumsanleitungbeschrieben, die <strong>vom</strong> Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen herausgegeben wird.(3) Die Studierenden führen ein Praktikumsbuch, in das zu den einzelnen Praktika dieBescheinigungen über die Teilnahme an der Vorbereitungsveranstaltung, die gestelltenAnforderungen, die bearbeiteten Arbeitsaufträge, die Bescheinigungen über die erbrachtenLeistungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie die Bescheinigungen der Beratungsgesprächeaufzunehmen sind.(4) In den Orientierenden Praktika sind jeweils folgende Praktikumsleistungen gemäß Absatz 1zu erbringen:1.2.3.schriftliche Ausarbeitung von Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 3 entsprechend derPraktikumsanleitung,Planung und Durchführung von mindestens zwei Unterrichtsstunden nach Anleitung undVorgaben,Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit einer praktikumsbetreuenden Person auf derGrundlage des Praktikumsbuchs.Die Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung ist spätestens vor dem OrientierendenPraktikum 2 zu erbringen.(5) Im Vertiefenden Praktikum des <strong>Bachelor</strong>studienganges sind jeweils folgendePraktikumsleistungen gemäß Absatz 1 zu erbringen:1.Anfertigung von mindestens zwei Unterrichtsplanungen unter Anleitung und nachVorgaben,


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...53 von 54 25.02.2013 08:542.3.4.eigenständige Planung, Durchführung und Reflexion von in der Regel einerUnterrichtsstunde,schriftliche Ausarbeitung von Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 3 entsprechend derPraktikumsanleitung,Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit der praktikumsbetreuenden Person zumerreichten Qualifikationsstand auf der Grundlage des Praktikumsbuchs.(6) Im Vertiefenden Praktikum des <strong>Master</strong>studienganges sind jeweils folgendePraktikumsleistungen zu erbringen:1.2.3.4.eigenständige Planung einer über eine Unterrichtsstunde hinausgehendenUnterrichtseinheit im gewählten Fach nach Anleitung und Vorgaben sowie gemeinsameReflexion mit der praktikumsbetreuenden Person,Anfertigung der schriftlichen Planung und eigenständige Durchführung sowie Reflexion vonmindestens einer Unterrichtsstunde im Rahmen der in Absatz 6 Nr. 1 genanntenUnterrichtseinheit im gewählten Fach nach Anleitung und Vorgaben,schriftliche Ausarbeitungen von Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 3 entsprechend derPraktikumsanleitung,Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit der praktikumsbetreuenden Person zumerreichten Qualifikationsstand auf der Grundlage des Praktikumsbuches.8. Bewertungen der Praktikumsleistungen, Wiederholungen der Praktika(1) Die Entscheidung darüber, ob die Teilnahme am Praktikum als erfolgreich festgestelltwerden kann, wird auf der Grundlage der Anforderungen gemäß Nummer 7 Abs. 1 durch diedie Bescheinigung ausstellende Stelle gemäß Absatz 2 getroffen.(2) Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Orientierenden Praktika stellt diejeweilige Schule, diejenige über die erfolgreiche Teilnahme an den Vertiefenden Praktika dasjeweilige staatliche Studienseminar aus.(3) Die Entscheidung über die nicht erfolgreiche Teilnahme wird den Studierenden schriftlichunter Angabe der Gründe mitgeteilt.(4) Ein nicht erfolgreich abgeleistetes Schulpraktikum kann zweimal und sollte unverzüglichwiederholt werden. Eine Wiederholung setzt voraus, dass die Studierenden nach jedemPraktikumsversuch an einem Beratungsgespräch mit einer praktikumsbetreuenden Personteilgenommen haben, über das ihnen eine Bestätigung ausgestellt wird.9. Versäumnisse, Krankheit(1) Fehlen Studierende an einem Praktikumstag ohne ausreichende Entschuldigung oder ausGründen, die sie selbst zu vertreten haben, gilt das Praktikum als nicht erfolgreich absolviert.(2) Erkranken Studierende während eines Praktikums oder sind sie aus Gründen, die sie nichtzu vertreten haben, an der Teilnahme verhindert, haben sie die Schule umgehend zuverständigen. Sie klären mit der praktikumsbetreuenden Person, ob und wie in demverfügbaren Zeitraum die ausgefallenen Praktikumstage nachgeholt werden müssen.10. Angebot und Auswahl der Praktikumsplätze(1) Grundsätzlich sind alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Rheinland-Pfalzverpflichtet, die Durchführung von Schulpraktika zu ermöglichen und verantwortlichmitzuwirken.


Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/kil/page/bsrlpprod.psml?action...54 von 54 25.02.2013 08:54(2) Die Schulbehörde entscheidet, welche Schulen in öffentlicher Trägerschaft zeitweise keinePlätze für Schulpraktika ausweisen müssen; sie entscheidet, an welchen anerkanntenErsatzschulen ebenfalls Schulpraktika abgeleistet werden können.(3) Die Schulbehörde stellt das Angebot an Praktikumsplätzen in Schulen bereit. Buchung undZuweisung der Praktikumsplätze erfolgen über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem.Die Studierenden sind verpflichtet, sich im Rahmen dieses Verfahrens selbst um einenPraktikumsplatz zu bemühen.(4) Das gesamte Praktikumsplatzangebot wird in der Regel spätestens zwei Monate vorPraktikumsbeginn in einer für die Studierenden zugänglichen Form ausgewiesen.(5) Die Einzelheiten der Angebotsdarstellung, des Buchungs- und Zuweisungsverfahrens sowieder Behandlung besonderer Einzelfälle regelt das fachlich zuständige Ministerium durchVerwaltungsvorschrift.11. Regelungen für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten(1) Abweichend von den vorausgehenden Bestimmungen gelten für Praktika anaußerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten gemäß Nummer 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3spezifische Regelungen.(2) Ziele des Praktikums sind:1.2.Kennenlernen von Struktur und Aufgaben einer Einrichtung an außerschulischen LernoderAusbildungsorten (Einrichtung),Kennenlernen von Kooperationsformen von Schulen mit solchen Einrichtungen.(3) Folgende Praktikumsleistungen sind zu erbringen:1.2.Beschreibung und Reflexion eines Aufgabenschwerpunktes der Einrichtung,Dokumentation eines Beispiels der Lernortkooperation zwischen der Einrichtung und einerSchule, falls diese besteht.(4) Die Einrichtung organisiert das Praktikum und stellt eine Bescheinigung über dieerfolgreiche Teilnahme aus. Die Praktikumsleistungen erfolgen auf der Grundlage einerPraktikumsanleitung gemäß Nummer 7 Abs. 2.(5) Die Suche des Praktikumsplatzes ist Aufgabe der Studierenden.(6) Für die Pflichten der Studierenden im Praktikum, die Anforderungen an die Bewertung derPraktikumsleistungen, die Regelungen zur Wiederholung der Praktika sowie zu Versäumnissenund Krankheit sind die Bestimmungen für die Orientierenden Praktika an Schulen entsprechendanzuwenden.© juris GmbH

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