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Rechtliche Bestimmungen

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Datenschutz<br />

Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist es<br />

gemäß § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz<br />

in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)<br />

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben,<br />

zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).<br />

Alle an der Kirchenvorstandswahl beteiligten ehrenamtlich<br />

und berufl ich Mitarbeitenden müssen auf die Wahrung des<br />

Datengeheimnisses verpfl ichtet sein.<br />

▪ Mitwirkende Personen, die bisher nicht auf die Wahrung<br />

des Datengeheimnisses verpfl ichtet wurden, sind mit<br />

einer „Verpfl ichtungserklärung nach § 6 DSG-EKD zur<br />

Wahrung des Datengeheimnisses“ (Muster in der<br />

Wahlmappe) zu verpfl ichten.<br />

▪ Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten<br />

und der Kandidaten dürfen nur für die Durchführung der<br />

Kirchenvorstandswahl verarbeitet und genutzt werden.<br />

▪ Öffentlich oder unbeteiligten Dritten bekannt gegeben<br />

werden dürfen gemäß § 32 der Datenschutzdurchführungsverordnung<br />

(DATVO) nur die Personenangaben<br />

der Kandidaten: Familiennamen, Vornamen, akademischer<br />

Titel, Beruf oder Stand, Lebensalter, Familienstand<br />

und Anschrift (Hauptwohnung). Weitere personenbezogene<br />

Daten dürfen nur nach schriftlicher Einverständniserklärung<br />

der betroffenen Person bekannt<br />

gegeben werden.<br />

▪ Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />

Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre<br />

eigenen Daten bekannt gegeben werden.<br />

▪ Bei Veröffentlichungen und Bekanntgaben über Hergang<br />

und Ergebnis der Kirchenvorstandswahl muss das Wahlgeheimnis<br />

gewahrt bleiben.<br />

KVBG und AB KVBG<br />

Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />

Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />

(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu dem<br />

Kirchengesetz (AB KVBG) stellen die rechtlichen Grundlagen<br />

für die Kirchenvorstandswahl dar (Rechtssammlung<br />

12 C, 12 c). Das Gesetz in der Fassung vom 14. Dezember<br />

1992 ist im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 1/1993, S. 1 bekannt<br />

gemacht. Gesetzesänderungen aus den Jahren 1993, 1999,<br />

2002 und 2008 fi nden sich in den Kirchlichen Amtsblättern<br />

Nr. 10/1993, S. 165, Nr. 3/1999, S. 60, Nr. 12/2002, S. 239<br />

mit Berichtigung in Nr. 15/2002, S. 270 und Nr. 8/2008, S.<br />

197. Die aktuelle Fassung des Gesetzes kann auch im Internet<br />

unter der Adresse http://rechtssammlung-online.evlka.<br />

de/ eingesehen werden. Eine Neufassung der Ausführungsbestimmungen<br />

zum KVBG mit Änderungen und Ergänzungen<br />

wurde im Jahre 2011 zusammenhängend<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />

im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt und kann ebenfalls<br />

im Internet unter der vorgenannten Adresse eingesehen<br />

werden.<br />

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