Rechtliche Bestimmungen
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Datenschutz<br />
Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist es<br />
gemäß § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz<br />
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)<br />
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben,<br />
zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).<br />
Alle an der Kirchenvorstandswahl beteiligten ehrenamtlich<br />
und berufl ich Mitarbeitenden müssen auf die Wahrung des<br />
Datengeheimnisses verpfl ichtet sein.<br />
▪ Mitwirkende Personen, die bisher nicht auf die Wahrung<br />
des Datengeheimnisses verpfl ichtet wurden, sind mit<br />
einer „Verpfl ichtungserklärung nach § 6 DSG-EKD zur<br />
Wahrung des Datengeheimnisses“ (Muster in der<br />
Wahlmappe) zu verpfl ichten.<br />
▪ Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten<br />
und der Kandidaten dürfen nur für die Durchführung der<br />
Kirchenvorstandswahl verarbeitet und genutzt werden.<br />
▪ Öffentlich oder unbeteiligten Dritten bekannt gegeben<br />
werden dürfen gemäß § 32 der Datenschutzdurchführungsverordnung<br />
(DATVO) nur die Personenangaben<br />
der Kandidaten: Familiennamen, Vornamen, akademischer<br />
Titel, Beruf oder Stand, Lebensalter, Familienstand<br />
und Anschrift (Hauptwohnung). Weitere personenbezogene<br />
Daten dürfen nur nach schriftlicher Einverständniserklärung<br />
der betroffenen Person bekannt<br />
gegeben werden.<br />
▪ Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />
Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre<br />
eigenen Daten bekannt gegeben werden.<br />
▪ Bei Veröffentlichungen und Bekanntgaben über Hergang<br />
und Ergebnis der Kirchenvorstandswahl muss das Wahlgeheimnis<br />
gewahrt bleiben.<br />
KVBG und AB KVBG<br />
Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />
Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />
(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu dem<br />
Kirchengesetz (AB KVBG) stellen die rechtlichen Grundlagen<br />
für die Kirchenvorstandswahl dar (Rechtssammlung<br />
12 C, 12 c). Das Gesetz in der Fassung vom 14. Dezember<br />
1992 ist im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 1/1993, S. 1 bekannt<br />
gemacht. Gesetzesänderungen aus den Jahren 1993, 1999,<br />
2002 und 2008 fi nden sich in den Kirchlichen Amtsblättern<br />
Nr. 10/1993, S. 165, Nr. 3/1999, S. 60, Nr. 12/2002, S. 239<br />
mit Berichtigung in Nr. 15/2002, S. 270 und Nr. 8/2008, S.<br />
197. Die aktuelle Fassung des Gesetzes kann auch im Internet<br />
unter der Adresse http://rechtssammlung-online.evlka.<br />
de/ eingesehen werden. Eine Neufassung der Ausführungsbestimmungen<br />
zum KVBG mit Änderungen und Ergänzungen<br />
wurde im Jahre 2011 zusammenhängend<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />
im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt und kann ebenfalls<br />
im Internet unter der vorgenannten Adresse eingesehen<br />
werden.<br />
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