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Rechtliche Bestimmungen

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(6) Scheidet ein berufener Kirchenvorsteher aus dem<br />

Kirchenvorstand aus, so ist ein Kirchenvorsteher neu zu<br />

berufen.<br />

§ 38 Beteiligung des Patrons<br />

(1) Der Patron ist berechtigt, als Kirchenvorsteher in den<br />

Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder<br />

einen Kirchenvorsteher zu ernennen (ernannter Kirchenvorsteher).<br />

Kompatrone und körperschaftliche Patrone<br />

können einen Vertreter aus ihrer Mitte oder einen Dritten<br />

zum Kirchenvorsteher ernennen.<br />

(2) Der ernannte Kirchenvorsteher muss Mitglied der<br />

beteiligten Kirche und in seiner Kirchengemeinde zum<br />

Kirchenvorsteher wählbar sein.<br />

(3) Für die Bekanntgabe des Namens des ernannten<br />

Kirchenvorstehers gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.<br />

(4) Die Vorschriften über das Beschwerderecht der<br />

wahlberechtigten Kirchenmitglieder (§ 30) und die<br />

gottesdienstliche Einführung (§ 39) sind auf den<br />

ernannten Kirchenvorsteher anzuwenden.<br />

(5) Scheidet der ernannte Kirchenvorsteher aus dem<br />

Kirchenvorstand aus, so kann der Patron sein Recht nach<br />

Absatz 1 erneut ausüben.<br />

(6) Soweit sich das Patronatsrecht auf eine Kapellengemeinde<br />

bezieht, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Ernennung<br />

eines Kapellenvorstehers entsprechend.<br />

§ 39 Einführung der Kirchenvorsteher<br />

(1) Die als Kirchenvorsteher Eintretenden sind in einem<br />

Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Die Einführung ist<br />

an einem vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der<br />

Gemeinde abzukündigen.<br />

(2) Bei der Einführung werden die Kirchenvorsteher nach<br />

den <strong>Bestimmungen</strong> der Agende IV verpfl ichtet.<br />

(3) Kirchenvorsteher, die früher eine Verpfl ichtungserklärung<br />

abgegeben haben, sind unter Hinweis auf<br />

diese Verpfl ichtungserklärung neu in ihr Amt einzuführen.<br />

50. Zu § 38:<br />

Der Kirchenvorstand muss den Patron auf die anstehende<br />

Neubildung des Kirchenvorstandes und auf seine Rechte<br />

hinweisen<br />

(Muster für einen Hinweis an den Patron auf eine bevorstehende<br />

Neubildung des Kirchenvorstandes siehe Anlage<br />

17, die Bekanntgabe des Eintritts des Patrons in den Kirchenvorstand<br />

oder die Ernennung eines Kirchenvorstehers<br />

siehe Anlage 18).<br />

51. Zu § 39 Absatz 1:<br />

Gehören zu einem Pfarramt mehrere Kirchengemeinden<br />

(verbundene Kirchengemeinden), so kann die Einführung<br />

an verschiedenen Sonntagen vorgenommen werden (vgl.<br />

die Zeittafel). Sobald die Mehrheit der Kirchenvorsteher<br />

eingeführt ist, beginnt die Amtszeit des ganzen Kirchenvorstandes.<br />

Die Verpfl ichtung geschieht nach Agende IV<br />

(vgl. Nummer 27).<br />

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