Rechtliche Bestimmungen
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(6) Scheidet ein berufener Kirchenvorsteher aus dem<br />
Kirchenvorstand aus, so ist ein Kirchenvorsteher neu zu<br />
berufen.<br />
§ 38 Beteiligung des Patrons<br />
(1) Der Patron ist berechtigt, als Kirchenvorsteher in den<br />
Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder<br />
einen Kirchenvorsteher zu ernennen (ernannter Kirchenvorsteher).<br />
Kompatrone und körperschaftliche Patrone<br />
können einen Vertreter aus ihrer Mitte oder einen Dritten<br />
zum Kirchenvorsteher ernennen.<br />
(2) Der ernannte Kirchenvorsteher muss Mitglied der<br />
beteiligten Kirche und in seiner Kirchengemeinde zum<br />
Kirchenvorsteher wählbar sein.<br />
(3) Für die Bekanntgabe des Namens des ernannten<br />
Kirchenvorstehers gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.<br />
(4) Die Vorschriften über das Beschwerderecht der<br />
wahlberechtigten Kirchenmitglieder (§ 30) und die<br />
gottesdienstliche Einführung (§ 39) sind auf den<br />
ernannten Kirchenvorsteher anzuwenden.<br />
(5) Scheidet der ernannte Kirchenvorsteher aus dem<br />
Kirchenvorstand aus, so kann der Patron sein Recht nach<br />
Absatz 1 erneut ausüben.<br />
(6) Soweit sich das Patronatsrecht auf eine Kapellengemeinde<br />
bezieht, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Ernennung<br />
eines Kapellenvorstehers entsprechend.<br />
§ 39 Einführung der Kirchenvorsteher<br />
(1) Die als Kirchenvorsteher Eintretenden sind in einem<br />
Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Die Einführung ist<br />
an einem vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der<br />
Gemeinde abzukündigen.<br />
(2) Bei der Einführung werden die Kirchenvorsteher nach<br />
den <strong>Bestimmungen</strong> der Agende IV verpfl ichtet.<br />
(3) Kirchenvorsteher, die früher eine Verpfl ichtungserklärung<br />
abgegeben haben, sind unter Hinweis auf<br />
diese Verpfl ichtungserklärung neu in ihr Amt einzuführen.<br />
50. Zu § 38:<br />
Der Kirchenvorstand muss den Patron auf die anstehende<br />
Neubildung des Kirchenvorstandes und auf seine Rechte<br />
hinweisen<br />
(Muster für einen Hinweis an den Patron auf eine bevorstehende<br />
Neubildung des Kirchenvorstandes siehe Anlage<br />
17, die Bekanntgabe des Eintritts des Patrons in den Kirchenvorstand<br />
oder die Ernennung eines Kirchenvorstehers<br />
siehe Anlage 18).<br />
51. Zu § 39 Absatz 1:<br />
Gehören zu einem Pfarramt mehrere Kirchengemeinden<br />
(verbundene Kirchengemeinden), so kann die Einführung<br />
an verschiedenen Sonntagen vorgenommen werden (vgl.<br />
die Zeittafel). Sobald die Mehrheit der Kirchenvorsteher<br />
eingeführt ist, beginnt die Amtszeit des ganzen Kirchenvorstandes.<br />
Die Verpfl ichtung geschieht nach Agende IV<br />
(vgl. Nummer 27).<br />
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