Rechtliche Bestimmungen
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
nur Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift<br />
der Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder sonstige<br />
Hinweis hat zu unterbleiben (§ 19 Absatz 1).<br />
Verweigert eine vorgeschlagene Person nach Ablauf der<br />
Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 ihre Bereitschaft, sich zur<br />
Wahl zu stellen, oder stirbt sie nach Ablauf dieser Frist, so<br />
ist dies auf die Durchführung der Wahl ohne Einfl uss (§ 19<br />
Absatz 2).<br />
Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl werden in der<br />
Kirchengemeinde am 4. und 11. März 2012 im Gottesdienst<br />
bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe soll durch andere<br />
Arten der Bekanntmachung ergänzt werden (§ 20).<br />
► Abkündigung<br />
► Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen<br />
Wahlausschuss<br />
Der Kirchenvorstand kann zur Vorbereitung und Leitung<br />
der Wahl einen Wahlausschuss bilden. Wenn ein Wahlausschuss<br />
gebildet worden ist, übernimmt dieser die Aufgaben,<br />
die in bestimmten Vorschriften dem Kirchenvorstand zugewiesen<br />
sind. Zu diesen Aufgaben gehören:<br />
▪ Antrag an den Kirchenkreisvorstand auf Verleihung der<br />
Wählbarkeit für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin<br />
(§ 8 Absatz 3),<br />
▪ Aufnahme in die Wählerliste ( § 13 Absatz 3),<br />
▪ Auslegung und Prüfung der Wählerliste (§ 14),<br />
▪ Entgegennahme der Vorschläge für die Wahl (§ 15),<br />
▪ Prüfung der Wahlvorschläge (§ 16),<br />
▪ Vorbereitung, Aufstellung und Bekanntgabe des Wahl<br />
aufsatzes (§§ 17, 19, 20),<br />
▪ Anforderung der Bereitschaftserklärung nach § 18,<br />
▪ Erstellung der Stimmzettel (§ 22),<br />
▪ Ernennung eines Wahlvorstandes (§ 23),<br />
▪ Durchführung der Briefwahl (§ 26),<br />
▪ Feststellung des Wahlergebnisses (§ 29).<br />
Der Wahlausschuss wird darüber hinaus im Falle einer beim<br />
Kirchenkreisvorstand eingereichten Beschwerde gegen die<br />
Wahl tätig (§ 30).<br />
Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses muss<br />
dem Kirchenvorstand angehören. Ein Mitglied des Wahlausschusses<br />
muss Mitglied des Kirchenvorstandes kraft<br />
Amtes ( § 2 Absatz 2 ) sein. Der Vorsitzende des Wahlausschusses<br />
muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes sein<br />
(§ 31 Absatz 2).<br />
Bestehen in der Kirchengemeinde Kapellengemeinden, so<br />
entsendet jeder Kapellenvorstand zusätzlich je einen Kapellenvorsteher<br />
oder eine Kapellenvorsteherin in den Wahlausschuss,<br />
es sei denn, dass die Kapellengemeinde vertreten<br />
ist (§ 31 Absatz 3). Der Wahlausschuss ist beschlussfähig,<br />
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />
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(4.0) Wahl-ABC<br />
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder<br />
Nein lautenden Stimmen (§ 31 Absatz 4).<br />
Wahlbenachrichtigung<br />
Bei dieser Kirchenvorstandswahl soll fl ächendeckend in der<br />
hannoverschen Landeskirche eine Wahlbenachrichtigung<br />
erfolgen, nachdem sich dies bei den letzten Wahlen durch<br />
den Einsatz von Wahlbenachrichtigungskarten bzw. von<br />
Briefen mit der Wahlbenachrichtigung bewährt hat.<br />
Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied wird, ähnlich wie<br />
auch bei Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen,<br />
mit der Wahlbenachrichtigung zur Teilnahme an der Wahl<br />
aufgefordert.<br />
Die Wahlbenachrichtigungen werden von der COMRAMO<br />
KID GmbH erstellt. Auf Anforderung stellt die COMRA-<br />
MO KID GmbH vorgedruckte Wahlbenachrichtigungen<br />
ohne Aufdruck der personenbezogenen Daten den Kirchengemeinden<br />
zur Verfügung für die Fälle, in denen Wahlberechtigte<br />
nicht in der mit dem Datenbestand des Gemeindegliederverzeichnisses<br />
erstellten Wählerliste aufgeführt<br />
sind. Die nach dem Druck der Wahlbenachrichtigungen<br />
erfolgten Berichtigungen der Wählerliste sind im Bestand<br />
der Wahlbenachrichtigungen nachzuvollziehen. Vor der<br />
Versendung oder der Austeilung ist besonders darauf zu<br />
achten, dass die Wahlbenachrichtigungen von in den letzten<br />
Tagen verstorbenen Gemeindegliedern aussortiert und die<br />
Wahlbenachrichtigungen von Neuzugezogenen einsortiert<br />
werden. Es empfi ehlt sich, für die Verteilung Mitarbeitende<br />
aus der Gemeinde zu gewinnen. Bewährt hat sich auch das<br />
Austragen durch Mitglieder des Kirchenvorstandes.<br />
► COMRAMO KID GmbH ► Datenschutz<br />
► Wählerliste<br />
Wahlberechtigung<br />
► Wahlrecht<br />
Wahlbezirke<br />
Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />
ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der<br />
Kirchengemeinde im Kirchenvorstand zu berücksichtigen.<br />
Kirchengemeinden mit mehreren Ortschaften können<br />
dadurch eine angemessene Vertretung jeder Ortschaft im<br />
Kirchenvorstand erreichen. Selbständige Wahlbezirke empfehlen<br />
sich, wenn die Kirchengemeinde aus unterschiedlich<br />
gewachsenen Wohnbereichen besteht, z. B. Dorf/Neubaugebiet.<br />
Die Entscheidung, ob Wahlbezirke eingerichtet werden,<br />
liegt beim Kirchenvorstand. Er entscheidet auch, wie viele<br />
Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen in jedem<br />
Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Stimmen der<br />
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