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Rechtliche Bestimmungen

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

nur Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift<br />

der Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder sonstige<br />

Hinweis hat zu unterbleiben (§ 19 Absatz 1).<br />

Verweigert eine vorgeschlagene Person nach Ablauf der<br />

Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 ihre Bereitschaft, sich zur<br />

Wahl zu stellen, oder stirbt sie nach Ablauf dieser Frist, so<br />

ist dies auf die Durchführung der Wahl ohne Einfl uss (§ 19<br />

Absatz 2).<br />

Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl werden in der<br />

Kirchengemeinde am 4. und 11. März 2012 im Gottesdienst<br />

bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe soll durch andere<br />

Arten der Bekanntmachung ergänzt werden (§ 20).<br />

► Abkündigung<br />

► Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen<br />

Wahlausschuss<br />

Der Kirchenvorstand kann zur Vorbereitung und Leitung<br />

der Wahl einen Wahlausschuss bilden. Wenn ein Wahlausschuss<br />

gebildet worden ist, übernimmt dieser die Aufgaben,<br />

die in bestimmten Vorschriften dem Kirchenvorstand zugewiesen<br />

sind. Zu diesen Aufgaben gehören:<br />

▪ Antrag an den Kirchenkreisvorstand auf Verleihung der<br />

Wählbarkeit für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin<br />

(§ 8 Absatz 3),<br />

▪ Aufnahme in die Wählerliste ( § 13 Absatz 3),<br />

▪ Auslegung und Prüfung der Wählerliste (§ 14),<br />

▪ Entgegennahme der Vorschläge für die Wahl (§ 15),<br />

▪ Prüfung der Wahlvorschläge (§ 16),<br />

▪ Vorbereitung, Aufstellung und Bekanntgabe des Wahl<br />

aufsatzes (§§ 17, 19, 20),<br />

▪ Anforderung der Bereitschaftserklärung nach § 18,<br />

▪ Erstellung der Stimmzettel (§ 22),<br />

▪ Ernennung eines Wahlvorstandes (§ 23),<br />

▪ Durchführung der Briefwahl (§ 26),<br />

▪ Feststellung des Wahlergebnisses (§ 29).<br />

Der Wahlausschuss wird darüber hinaus im Falle einer beim<br />

Kirchenkreisvorstand eingereichten Beschwerde gegen die<br />

Wahl tätig (§ 30).<br />

Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses muss<br />

dem Kirchenvorstand angehören. Ein Mitglied des Wahlausschusses<br />

muss Mitglied des Kirchenvorstandes kraft<br />

Amtes ( § 2 Absatz 2 ) sein. Der Vorsitzende des Wahlausschusses<br />

muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes sein<br />

(§ 31 Absatz 2).<br />

Bestehen in der Kirchengemeinde Kapellengemeinden, so<br />

entsendet jeder Kapellenvorstand zusätzlich je einen Kapellenvorsteher<br />

oder eine Kapellenvorsteherin in den Wahlausschuss,<br />

es sei denn, dass die Kapellengemeinde vertreten<br />

ist (§ 31 Absatz 3). Der Wahlausschuss ist beschlussfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.0) Wahl-ABC<br />

Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder<br />

Nein lautenden Stimmen (§ 31 Absatz 4).<br />

Wahlbenachrichtigung<br />

Bei dieser Kirchenvorstandswahl soll fl ächendeckend in der<br />

hannoverschen Landeskirche eine Wahlbenachrichtigung<br />

erfolgen, nachdem sich dies bei den letzten Wahlen durch<br />

den Einsatz von Wahlbenachrichtigungskarten bzw. von<br />

Briefen mit der Wahlbenachrichtigung bewährt hat.<br />

Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied wird, ähnlich wie<br />

auch bei Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen,<br />

mit der Wahlbenachrichtigung zur Teilnahme an der Wahl<br />

aufgefordert.<br />

Die Wahlbenachrichtigungen werden von der COMRAMO<br />

KID GmbH erstellt. Auf Anforderung stellt die COMRA-<br />

MO KID GmbH vorgedruckte Wahlbenachrichtigungen<br />

ohne Aufdruck der personenbezogenen Daten den Kirchengemeinden<br />

zur Verfügung für die Fälle, in denen Wahlberechtigte<br />

nicht in der mit dem Datenbestand des Gemeindegliederverzeichnisses<br />

erstellten Wählerliste aufgeführt<br />

sind. Die nach dem Druck der Wahlbenachrichtigungen<br />

erfolgten Berichtigungen der Wählerliste sind im Bestand<br />

der Wahlbenachrichtigungen nachzuvollziehen. Vor der<br />

Versendung oder der Austeilung ist besonders darauf zu<br />

achten, dass die Wahlbenachrichtigungen von in den letzten<br />

Tagen verstorbenen Gemeindegliedern aussortiert und die<br />

Wahlbenachrichtigungen von Neuzugezogenen einsortiert<br />

werden. Es empfi ehlt sich, für die Verteilung Mitarbeitende<br />

aus der Gemeinde zu gewinnen. Bewährt hat sich auch das<br />

Austragen durch Mitglieder des Kirchenvorstandes.<br />

► COMRAMO KID GmbH ► Datenschutz<br />

► Wählerliste<br />

Wahlberechtigung<br />

► Wahlrecht<br />

Wahlbezirke<br />

Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />

ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der<br />

Kirchengemeinde im Kirchenvorstand zu berücksichtigen.<br />

Kirchengemeinden mit mehreren Ortschaften können<br />

dadurch eine angemessene Vertretung jeder Ortschaft im<br />

Kirchenvorstand erreichen. Selbständige Wahlbezirke empfehlen<br />

sich, wenn die Kirchengemeinde aus unterschiedlich<br />

gewachsenen Wohnbereichen besteht, z. B. Dorf/Neubaugebiet.<br />

Die Entscheidung, ob Wahlbezirke eingerichtet werden,<br />

liegt beim Kirchenvorstand. Er entscheidet auch, wie viele<br />

Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen in jedem<br />

Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Stimmen der<br />

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