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Rechtliche Bestimmungen

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

mehr Namen als die doppelte Zahl der zu Wählenden<br />

enthalten. Die Vorgeschlagenen sollen so deutlich bezeichnet<br />

sein, dass Verwechselungen ausgeschlossen sind. Jeder<br />

Vorschlag für die Wahl muss von mindestens zehn wahlberechtigten<br />

Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.<br />

(2) Die Wahlberechtigten werden bei den in § 14 Abs. 1<br />

vorgesehenen Abkündigungen und Bekanntmachungen<br />

unter Hinweis auf die Vorschriften des Absatzes 1 auch zur<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.<br />

§ 16 Prüfung der Wahlvorschläge<br />

(1) Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge für<br />

die Wahl der Kirchenvorsteher und der Kapellenvorsteher<br />

den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen. Er<br />

hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der<br />

Wahlvorschläge innerhalb einer Frist des § 15 Abs. 1 Satz<br />

1 behoben werden. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 2 holt er<br />

die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes ein.<br />

(2) Nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 streicht<br />

der Kirchenvorstand die Namen der nicht wählbaren<br />

Personen von den Wahlvorschlägen sowie die Namen der<br />

Personen, für die Wahlvorschläge gemacht wurden, die<br />

nicht den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen;<br />

er benachrichtigt diese Personen sowie den ersten Unterzeichner<br />

der Wahlvorschläge unverzüglich unter Angabe<br />

des gesetzlichen Grundes, der zur Streichung führte, und<br />

des Rechtsbehelfes. Jeder nach Satz 1 Beteiligte kann<br />

innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung<br />

die Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen;<br />

dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang<br />

über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu<br />

begründen und dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand<br />

mitzuteilen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />

unterliegt keiner Nachprüfung.<br />

§ 17 Vorbereitung des Wahlaufsatzes<br />

(1) Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen<br />

nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenvorsteher<br />

zu wählen sind, so soll der Kirchenvorstand die<br />

Wahlvorschläge auf diese Zahl ergänzen. Der Kirchenvorstand<br />

kann die Liste in jedem Fall bis zum Zweifachen der<br />

Zahl der zu Wählenden ergänzen.<br />

(2) Ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen,<br />

so stellt der Kirchenvorstand einen Wahlvorschlag auf.<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteher oder<br />

weniger Namen, so ist er damit nicht ungültig. Die Unterzeichner<br />

sollen ihre Anschrift angeben. Es muss deutlich<br />

gemacht werden, wer Erstunterzeichner ist<br />

(vgl. § 16 Absatz 2 KVBG).<br />

25. Zu § 16:<br />

Der Kirchenvorstand oder die von ihm beauftragten<br />

Mitglieder prüfen die eingehenden Wahlvorschläge<br />

unverzüglich, insbesondere ob sie die genügende Zahl<br />

von Unterschriften tragen und die Vorgeschlagenen nach<br />

§ 8 KVBG wählbar sind. Der Kirchenvorstand hat darauf<br />

hinzuwirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge<br />

(z. B. fehlende Unterschrift, Mangel der Wählbarkeit) vor<br />

Ablauf der in § 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG bestimmten<br />

Frist behoben werden. Enthält der Wahlvorschlag Namen<br />

nicht wählbarer Personen und ist dieser Mangel nicht fristgerecht<br />

behoben worden, so streicht der Kirchenvorstand<br />

diese Namen von dem Wahlvorschlag und benachrichtigt<br />

nach § 16 Absatz 2 KVBG die Betroffenen und den ersten<br />

Unterzeichner des Wahlvorschlages. (Muster für die Benachrichtigung<br />

siehe Anlage 7).<br />

26. Zu § 17:<br />

Der Kirchenvorstand hat alle gültigen Wahlvorschläge<br />

zusammenzustellen und ggf. gemäß § 17 Absatz 1 KVBG<br />

zu ergänzen.<br />

Er sollte insbesondere dann von der Möglichkeit, die Vorschläge<br />

bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden<br />

zu ergänzen, Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob<br />

alle Vorgeschlagenen in den Wahlaufsatz aufgenommen<br />

werden können, und um sicherzustellen, dass genügend<br />

Ersatzkirchenvorsteher oder Ersatzkapellenvorsteher<br />

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