Rechtliche Bestimmungen
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
mehr Namen als die doppelte Zahl der zu Wählenden<br />
enthalten. Die Vorgeschlagenen sollen so deutlich bezeichnet<br />
sein, dass Verwechselungen ausgeschlossen sind. Jeder<br />
Vorschlag für die Wahl muss von mindestens zehn wahlberechtigten<br />
Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.<br />
(2) Die Wahlberechtigten werden bei den in § 14 Abs. 1<br />
vorgesehenen Abkündigungen und Bekanntmachungen<br />
unter Hinweis auf die Vorschriften des Absatzes 1 auch zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.<br />
§ 16 Prüfung der Wahlvorschläge<br />
(1) Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge für<br />
die Wahl der Kirchenvorsteher und der Kapellenvorsteher<br />
den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen. Er<br />
hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der<br />
Wahlvorschläge innerhalb einer Frist des § 15 Abs. 1 Satz<br />
1 behoben werden. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 2 holt er<br />
die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes ein.<br />
(2) Nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 streicht<br />
der Kirchenvorstand die Namen der nicht wählbaren<br />
Personen von den Wahlvorschlägen sowie die Namen der<br />
Personen, für die Wahlvorschläge gemacht wurden, die<br />
nicht den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen;<br />
er benachrichtigt diese Personen sowie den ersten Unterzeichner<br />
der Wahlvorschläge unverzüglich unter Angabe<br />
des gesetzlichen Grundes, der zur Streichung führte, und<br />
des Rechtsbehelfes. Jeder nach Satz 1 Beteiligte kann<br />
innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung<br />
die Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen;<br />
dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang<br />
über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu<br />
begründen und dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand<br />
mitzuteilen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />
unterliegt keiner Nachprüfung.<br />
§ 17 Vorbereitung des Wahlaufsatzes<br />
(1) Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen<br />
nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenvorsteher<br />
zu wählen sind, so soll der Kirchenvorstand die<br />
Wahlvorschläge auf diese Zahl ergänzen. Der Kirchenvorstand<br />
kann die Liste in jedem Fall bis zum Zweifachen der<br />
Zahl der zu Wählenden ergänzen.<br />
(2) Ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen,<br />
so stellt der Kirchenvorstand einen Wahlvorschlag auf.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteher oder<br />
weniger Namen, so ist er damit nicht ungültig. Die Unterzeichner<br />
sollen ihre Anschrift angeben. Es muss deutlich<br />
gemacht werden, wer Erstunterzeichner ist<br />
(vgl. § 16 Absatz 2 KVBG).<br />
25. Zu § 16:<br />
Der Kirchenvorstand oder die von ihm beauftragten<br />
Mitglieder prüfen die eingehenden Wahlvorschläge<br />
unverzüglich, insbesondere ob sie die genügende Zahl<br />
von Unterschriften tragen und die Vorgeschlagenen nach<br />
§ 8 KVBG wählbar sind. Der Kirchenvorstand hat darauf<br />
hinzuwirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge<br />
(z. B. fehlende Unterschrift, Mangel der Wählbarkeit) vor<br />
Ablauf der in § 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG bestimmten<br />
Frist behoben werden. Enthält der Wahlvorschlag Namen<br />
nicht wählbarer Personen und ist dieser Mangel nicht fristgerecht<br />
behoben worden, so streicht der Kirchenvorstand<br />
diese Namen von dem Wahlvorschlag und benachrichtigt<br />
nach § 16 Absatz 2 KVBG die Betroffenen und den ersten<br />
Unterzeichner des Wahlvorschlages. (Muster für die Benachrichtigung<br />
siehe Anlage 7).<br />
26. Zu § 17:<br />
Der Kirchenvorstand hat alle gültigen Wahlvorschläge<br />
zusammenzustellen und ggf. gemäß § 17 Absatz 1 KVBG<br />
zu ergänzen.<br />
Er sollte insbesondere dann von der Möglichkeit, die Vorschläge<br />
bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden<br />
zu ergänzen, Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob<br />
alle Vorgeschlagenen in den Wahlaufsatz aufgenommen<br />
werden können, und um sicherzustellen, dass genügend<br />
Ersatzkirchenvorsteher oder Ersatzkapellenvorsteher<br />
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