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Rechtliche Bestimmungen

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Stimmen vor. Der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des<br />

Wahlvorstandes und wird dabei von den anderen Mitgliedern<br />

unterstützt. Er hat darauf zu achten, dass die Wahl<br />

nicht gestört wird, und ist berechtigt, Personen, die seine<br />

Ermahnungen und Anordnungen unbeachtet lassen, aus<br />

dem Wahlraum zu weisen.<br />

(2) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung<br />

der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des<br />

Wahlvorstandes, darunter der Vorsitzende und der Schriftführer<br />

oder deren Stellvertreter, ständig anwesend sein.<br />

(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.<br />

Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, in<br />

dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, den Ausschlag.<br />

§ 25 Wahlhandlung<br />

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Stimmabgabe ist<br />

geheim und fi ndet innerhalb einer von dem Kirchenvorstand<br />

festzusetzenden, mindestens sechs Stunden dauernden<br />

Wahlzeit statt.<br />

(2) Durch geeignete Vorrichtungen im Wahlraum ist dafür<br />

zu sorgen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet<br />

ausfüllen kann.<br />

(3) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand<br />

festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.<br />

(4) Der Wähler erhält nach dem Betreten des Wahlraumes<br />

von einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Stimmzettel,<br />

nachdem der Schriftführer den Namen des Wählers<br />

in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung<br />

vermerkt hat.<br />

(5) Der Wähler hat in einer Kapellengemeinde zwei Stimmen,<br />

in einer Kirchengemeinde nach § 3 Abs. 1 Buchstabe<br />

a drei Stimmen, in einer Kirchengemeinde nach § 3 Abs.<br />

1 Buchstabe b vier Stimmen und in einer Kirchengemeinde<br />

nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c sechs Stimmen. Hat der<br />

Kirchenkreisvorstand nach § 3 Abs. 4 oder nach § 17 Abs.<br />

4 die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />

abweichend von § 3 Abs. 1 festgesetzt oder eine<br />

Nachwahl angeordnet, so bestimmt er zugleich, wie viel<br />

Stimmen der Wähler hat. Hat der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde<br />

für die Wahl in Wahlbezirke aufgeteilt, so<br />

bestimmt er mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes,<br />

32. Zu § 25:<br />

Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten<br />

sich über ihre Person ausweisen. Es kann nur eine<br />

Stimme je Wahlvorschlag abgegeben werden. Mehrfachkennzeichnungen<br />

eines Namens (Kumulieren) zählen nur<br />

als eine Stimme; sie sind nicht als unzulässige Zusätze<br />

zu werten, die einen Stimmzettel ungültig machen.<br />

Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Kapellengemeinden<br />

vorhanden, so hat der Wähler nach § 25 Absatz 5 Satz<br />

1, erste Alternative KVBG in jedem Wahlbezirk einer<br />

Kapellengemeinde (§ 11 Absatz 1 KVBG) zwei Stimmen.<br />

Die sich nach § 25 Absatz 5 Satz 1, zweite bis vierte<br />

Alternative KVBG ergebenden Wählerstimmen entfallen<br />

auf den Wahlbezirk der Kirchengemeinde oder sind auf die<br />

Wahlbezirke der Kirchengemeinde zu verteilen.<br />

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