Rechtliche Bestimmungen
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Stimmen vor. Der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des<br />
Wahlvorstandes und wird dabei von den anderen Mitgliedern<br />
unterstützt. Er hat darauf zu achten, dass die Wahl<br />
nicht gestört wird, und ist berechtigt, Personen, die seine<br />
Ermahnungen und Anordnungen unbeachtet lassen, aus<br />
dem Wahlraum zu weisen.<br />
(2) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung<br />
der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des<br />
Wahlvorstandes, darunter der Vorsitzende und der Schriftführer<br />
oder deren Stellvertreter, ständig anwesend sein.<br />
(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.<br />
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, in<br />
dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, den Ausschlag.<br />
§ 25 Wahlhandlung<br />
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Stimmabgabe ist<br />
geheim und fi ndet innerhalb einer von dem Kirchenvorstand<br />
festzusetzenden, mindestens sechs Stunden dauernden<br />
Wahlzeit statt.<br />
(2) Durch geeignete Vorrichtungen im Wahlraum ist dafür<br />
zu sorgen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet<br />
ausfüllen kann.<br />
(3) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand<br />
festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.<br />
(4) Der Wähler erhält nach dem Betreten des Wahlraumes<br />
von einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Stimmzettel,<br />
nachdem der Schriftführer den Namen des Wählers<br />
in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung<br />
vermerkt hat.<br />
(5) Der Wähler hat in einer Kapellengemeinde zwei Stimmen,<br />
in einer Kirchengemeinde nach § 3 Abs. 1 Buchstabe<br />
a drei Stimmen, in einer Kirchengemeinde nach § 3 Abs.<br />
1 Buchstabe b vier Stimmen und in einer Kirchengemeinde<br />
nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c sechs Stimmen. Hat der<br />
Kirchenkreisvorstand nach § 3 Abs. 4 oder nach § 17 Abs.<br />
4 die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />
abweichend von § 3 Abs. 1 festgesetzt oder eine<br />
Nachwahl angeordnet, so bestimmt er zugleich, wie viel<br />
Stimmen der Wähler hat. Hat der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde<br />
für die Wahl in Wahlbezirke aufgeteilt, so<br />
bestimmt er mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes,<br />
32. Zu § 25:<br />
Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten<br />
sich über ihre Person ausweisen. Es kann nur eine<br />
Stimme je Wahlvorschlag abgegeben werden. Mehrfachkennzeichnungen<br />
eines Namens (Kumulieren) zählen nur<br />
als eine Stimme; sie sind nicht als unzulässige Zusätze<br />
zu werten, die einen Stimmzettel ungültig machen.<br />
Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Kapellengemeinden<br />
vorhanden, so hat der Wähler nach § 25 Absatz 5 Satz<br />
1, erste Alternative KVBG in jedem Wahlbezirk einer<br />
Kapellengemeinde (§ 11 Absatz 1 KVBG) zwei Stimmen.<br />
Die sich nach § 25 Absatz 5 Satz 1, zweite bis vierte<br />
Alternative KVBG ergebenden Wählerstimmen entfallen<br />
auf den Wahlbezirk der Kirchengemeinde oder sind auf die<br />
Wahlbezirke der Kirchengemeinde zu verteilen.<br />
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