Rechtliche Bestimmungen
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
wie die für die Kirchengemeinde nach Satz 1 vorgesehenen<br />
Stimmen auf die Wahlbezirke aufgeteilt werden. Der<br />
Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der<br />
Personen, die er wählen will, jedoch nicht mehr Namen, als<br />
er Stimmen nach Satz 1 bis 3 hat. Die Häufung mehrerer<br />
Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig.<br />
Falls mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder<br />
Zusätze gemacht worden sind, ist der Stimmzettel ungültig.<br />
(6) Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter ist nicht<br />
zulässig. Der Wähler kann sich jedoch eines Helfers bedienen,<br />
wenn er den Stimmzettel nicht ohne Helfer auszufüllen<br />
vermag.<br />
(7) Nachdem der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat,<br />
legt er ihn verdeckt in die Wahlurne.<br />
(8) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch Wähler zur<br />
Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt<br />
schon im Wahlraum anwesend waren. Wenn diese ihre<br />
Stimme abgegeben haben, erklärt der Vorsitzende des<br />
Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.<br />
§ 26 Briefwahl<br />
(1) Kirchenmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen<br />
sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl<br />
ausüben.<br />
(2) Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will,<br />
benötigt einen Wahlschein. Der Wahlschein kann schriftlich<br />
oder mündlich bei dem Kirchenvorstand beantragt<br />
werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt,<br />
muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.<br />
(3) Wahlscheine können bis zum dritten Tage vor dem<br />
Wahltag beantragt werden. Verspätet eingegangene<br />
schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und<br />
vorläufi g aufzubewahren.<br />
(4) Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Kirchenvorstandes<br />
über die Eintragung des Kirchenmitgliedes<br />
in die Wählerliste. Der Wahlschein enthält ferner den<br />
Wortlaut einer von dem Kirchenmitglied abzugebenden<br />
Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
33. Zu § 26 Absätze 1 und 2:<br />
Das Wahlrecht kann auch im Wege der Briefwahl<br />
ausgeübt werden, ohne dass es noch der Darlegung<br />
besonderer Gründe bedarf. Der Kirchenvorstand hat jedoch<br />
nach wie vor darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis<br />
gewahrt bleibt und Missbrauchsmöglichkeiten entgegengewirkt<br />
wird. Der Wahlvorstand kann die Wahlbriefe<br />
schon während der Wahlhandlung öffnen und bereits vor<br />
Ende der Wahlhandlung die Wahlscheine der Briefwähler<br />
prüfen. Die Stimmabgabe des Briefwählers ist sofort in der<br />
Wählerliste zu vermerken. Die Stimmzettelumschläge sind<br />
jedoch auf jeden Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen<br />
(§ 27 Absatz 3 KVBG).<br />
34. Zu § 26 Absätze 2 und 3:<br />
Wahlscheine dürfen nur auf persönlichen oder schriftlichen<br />
Antrag bei dem Kirchenvorstand ausgegeben<br />
werden. Auf telefonische Anforderung, Sammelanforderung<br />
mit Listen, Anforderung für Angehörige und andere<br />
Wahlberechtigte ohne rechtsgültige schriftliche Vollmacht<br />
sowie auf Anforderung bei anderen Personen als den Mitgliedern<br />
des Kirchenvorstandes sind Wahlscheine nicht<br />
auszugeben. Desgleichen dürfen Wahlscheine nicht von<br />
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