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Rechtliche Bestimmungen

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

wie die für die Kirchengemeinde nach Satz 1 vorgesehenen<br />

Stimmen auf die Wahlbezirke aufgeteilt werden. Der<br />

Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der<br />

Personen, die er wählen will, jedoch nicht mehr Namen, als<br />

er Stimmen nach Satz 1 bis 3 hat. Die Häufung mehrerer<br />

Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig.<br />

Falls mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder<br />

Zusätze gemacht worden sind, ist der Stimmzettel ungültig.<br />

(6) Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter ist nicht<br />

zulässig. Der Wähler kann sich jedoch eines Helfers bedienen,<br />

wenn er den Stimmzettel nicht ohne Helfer auszufüllen<br />

vermag.<br />

(7) Nachdem der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat,<br />

legt er ihn verdeckt in die Wahlurne.<br />

(8) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch Wähler zur<br />

Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt<br />

schon im Wahlraum anwesend waren. Wenn diese ihre<br />

Stimme abgegeben haben, erklärt der Vorsitzende des<br />

Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.<br />

§ 26 Briefwahl<br />

(1) Kirchenmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen<br />

sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl<br />

ausüben.<br />

(2) Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will,<br />

benötigt einen Wahlschein. Der Wahlschein kann schriftlich<br />

oder mündlich bei dem Kirchenvorstand beantragt<br />

werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt,<br />

muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.<br />

(3) Wahlscheine können bis zum dritten Tage vor dem<br />

Wahltag beantragt werden. Verspätet eingegangene<br />

schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und<br />

vorläufi g aufzubewahren.<br />

(4) Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Kirchenvorstandes<br />

über die Eintragung des Kirchenmitgliedes<br />

in die Wählerliste. Der Wahlschein enthält ferner den<br />

Wortlaut einer von dem Kirchenmitglied abzugebenden<br />

Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

33. Zu § 26 Absätze 1 und 2:<br />

Das Wahlrecht kann auch im Wege der Briefwahl<br />

ausgeübt werden, ohne dass es noch der Darlegung<br />

besonderer Gründe bedarf. Der Kirchenvorstand hat jedoch<br />

nach wie vor darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis<br />

gewahrt bleibt und Missbrauchsmöglichkeiten entgegengewirkt<br />

wird. Der Wahlvorstand kann die Wahlbriefe<br />

schon während der Wahlhandlung öffnen und bereits vor<br />

Ende der Wahlhandlung die Wahlscheine der Briefwähler<br />

prüfen. Die Stimmabgabe des Briefwählers ist sofort in der<br />

Wählerliste zu vermerken. Die Stimmzettelumschläge sind<br />

jedoch auf jeden Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen<br />

(§ 27 Absatz 3 KVBG).<br />

34. Zu § 26 Absätze 2 und 3:<br />

Wahlscheine dürfen nur auf persönlichen oder schriftlichen<br />

Antrag bei dem Kirchenvorstand ausgegeben<br />

werden. Auf telefonische Anforderung, Sammelanforderung<br />

mit Listen, Anforderung für Angehörige und andere<br />

Wahlberechtigte ohne rechtsgültige schriftliche Vollmacht<br />

sowie auf Anforderung bei anderen Personen als den Mitgliedern<br />

des Kirchenvorstandes sind Wahlscheine nicht<br />

auszugeben. Desgleichen dürfen Wahlscheine nicht von<br />

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