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Netzwerk Südbaden - Juli 2015

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Steuern & Recht kompaktAllerorten ist zu lesen, dass die Schweiz damitbegonnen habe, vermeintliche Steuersünderunter Nennung von Namen und Anschrift bekanntzu machen. Ist das wirklich so?Zunächst ist Tatsache, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung(„ESTV“) im Bundesblatt Mitteilungenveröffentlicht, die Namen, teilweise auch Anschriftenvon vermeintlichen Steuerhinterziehernbeinhalten (https://www.admin.ch/opc/de/federalgazette/<strong>2015</strong>/index.html).Neu ist das aber nicht:Die ESTV hat dies schon immer getan. Offenbar istdies jedoch im Rahmen der jüngsten Turbulenzen,vor allem auch durch die prominenten Namen dervermeintlichen Steuersünder, in den Fokus gerückt.Die Schweiz stellt „Steuersünder“ an den PrangerTatsache ist auch, dass nicht die Inhalte von Steuer-CD’s veröffentlicht werden, wie einige Beiträge suggerieren.Die ESTV veröffentlicht vielmehr nur einzelneMitteilungen zu laufenden Amtshilfeverfahren.Ein solches Amtshilfeverfahren wird von den deutschenFinanzämtern eingeleitet, wenn es Anhaltspunktedafür gibt, dass der deutsche SteuerpflichtigeKonten in der Schweiz eingerichtet hat und diedort erzielten Erträge nicht versteuert. Der Sachverhaltist den deutschen Finanzämtern in diesen Fällenalso ohnehin schon bekannt, für eine strafbefreiendeSelbstanzeige wäre es daher zu spät.Es wird auch nicht zu jedem Amtshilfeverfahren eineMitteilung veröffentlicht. Dies geschieht nur dann,wenn die ESTV von der betroffenen Bank keine entsprechendenAuskünfte erhält, etwa weil keine Korrespondenzadressedes Steuerpflichtigen bekannt ist.Die Schweizer Steuerbehörden veröffentlichen dieNamen der vermeintlichen Steuerhinterzieher, da sieder Meinung sind, die Personen informieren zu müssen,die von einem Amtshilfeersuchen betroffen sind.Nur so könnten diese Personen sich auch rechtlichesGehör verschaffen und sich nötigenfalls zur Wehrsetzen. Aus deutscher Sicht ist dieses Vorgehen natürlichdennoch fragwürdig, schließlich gilt zunächsteinmal die Unschuldsvermutung, bis eine Straftatnachgewiesen ist.Aber dennoch sollten Betroffene sich nicht zu sicherfühlen: Ein deutscher Finanzbeamter könnte„auf gut Glück“ einen Antrag auf Amtshilfe stellen- und schon findet sich der deutsche Steuerpflichtigeim Bundesblatt der Schweiz, für jeden im Interneteinsehbar - und unabhängig davon, ob tatsächlicheine Steuerstraftat begangen wurde oder nicht. DieAuswirkungen einer solchen Veröffentlichung, insbesonderedie Vorverurteilung in der Öffentlichkeit,sind nicht zu unterschätzen. Gleiches gilt für Steuerpflichtige,bei denen strafrechtliche Ermittlungenbereits eingeleitet wurden: Die breite Öffentlichkeiterfährt davon in der Regel nur durch Presseberichterstattung.Gelangt aber der Name des Steuerpflichtigenin die Schweizer Amtsblätter, können die Informationenüber ein laufendes Verfahren nicht weitergeheim gehalten werden.Die gute Nachricht: Sie können sich gegen eine solcheVeröffentlichung schützen! Leiten Sie mit einemExperten rechtzeitig die richtigen Schritte ein. Gernunterstützen wir Sie hierbei!JUDr. Hans Holger DehmerRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,Fachanwalt für Handels- undGesellschaftsrecht, Wirtschaftsprüfer,Steuerberater, MBA International Taxation36netzwerk südbaden

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