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Übersicht über die Veranstaltung<br />

Übersicht über die Veranstaltung<br />

IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />

Haftung für rechtmässiges Handeln<br />

Parkplatz Engelberg<br />

Marie Müller besitzt eine in der Bauzone liegende, jedoch unbebaute<br />

Parzelle in Engelberg. Mit Beschluss der Stimmberechtigten von<br />

Engelberg wurde die Parzelle von Marie Müller der Zone für öffentliche<br />

Bauten und Anlagen zugewiesen. Der Regierungsrat des Kantons<br />

Obwalden genehmigte diese zonenplanerische Festsetzung. Das<br />

genannte Grundstück liegt bei der Talstation der Bergbahnen am Rande<br />

des Siedlungsgebiets und soll als Parkplatz an die Bergbahnen<br />

Engelberg-Trübsee-Titlis AG verpachtet werden.<br />

Marie Müller hätte auf ihrem Grundstück eine Ferienwohnung bauen<br />

wollen. Durch den neuen Zonenplan verliert das Grundstück 50% an<br />

Wert, was einem Verlust von 400’000 CHF entspricht.<br />

Fragen<br />

a. Hat Marie Müller einen Anspruch auf Entschädigung?<br />

b. Muss Marie Müller ihr Grundstück der Bergbahnen Engelberg-<br />

Trübsee-Titlis AG verpachten?<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />

5. Mai 2014, Seite 29<br />

IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />

Haftung für rechtmässiges Handeln<br />

Vertrauensschutz<br />

Entschädigungsvoraussetzungen<br />

1. Vertrauensgrundlage<br />

2. Vertrauensbetätigung (irreversible Dispositionen)<br />

3. Kein Vertrauensschutz wegen überwiegenden Interessen<br />

Sonderopfer<br />

Entschädigungsvoraussetzungen<br />

1. Spezialität des Schadens: Schaden betrifft nur einzelne Personen<br />

2. Schwerer Schaden<br />

3. Schaden wurde nicht durch den Geschädigten veranlasst und dient nicht<br />

seinem Schutz<br />

Spezialgesetz<br />

Beispiel: § 5 Haftungsgesetz/LU<br />

1<br />

Für Schaden aus rechtmässigem Handeln haftet das Gemeinwesen nur<br />

nach besonderer gesetzlicher Vorschrift.<br />

2<br />

In besonderen Fällen, namentlich bei einer Schädigung infolge eines<br />

rechtmässigen Polizeieinsatzes, kann das Gemeinwesen nach Billigkeit<br />

Ersatz leisten.<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />

5. Mai 2014, Seite 30<br />

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