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Übersicht über die Veranstaltung<br />

Übersicht über die Veranstaltung<br />

IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />

Staatshaftung<br />

Beamter<br />

• Mitglieder von Bundesbehörden und Bundeskommissionen (VG 1 a-d)<br />

• Angestellte des Bundes (VG 1 e)<br />

• andere Personen, die unmittelbar mit der Erfüllung von Bundesaufgaben<br />

betraut sind (VG 1 f)<br />

Ausgenommen<br />

• Angehörige der Armee (VG 1 II)<br />

Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe<br />

Funktionaler Zusammenhang<br />

• Erfüllung der öffentlichen Aufgabe als Anlass für die schädigende<br />

Handlung<br />

! rein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />

5. Mai 2014, Seite 5<br />

IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />

Staatshaftung<br />

Widerrechtlichkeit: Übersicht<br />

1. Eingriff in Rechte (Beweis durch Opfer)<br />

Erfolgsunrecht (objektive Widerrechtlichkeitstheorie)<br />

! Verletzung eines absoluten Rechts (Leben, Integrität, Persönlichkeit<br />

und Eigentum)<br />

Verhaltensunrecht<br />

! Reine Vermögensschäden: Verletzung einer Schutznorm<br />

! Schädigung durch Unterlassen: Verletzung einer Handlungspflicht<br />

(Garantenpflicht)<br />

! Schädigung durch nicht-rechtskräftige Rechtsakte: Verletzung einer<br />

wesentlichen Amtspflicht (LU: Absicht)<br />

2. Keine Rechtfertigungsgründe (Beweis durch Schädiger)<br />

! Einwilligung<br />

! Notwehr<br />

! Notstand<br />

! Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

! rechtmässiges Verwaltungshandeln<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />

5. Mai 2014, Seite 6<br />

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