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Übersicht über die Veranstaltung<br />
Übersicht über die Veranstaltung<br />
IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />
Staatshaftung<br />
Beamter<br />
• Mitglieder von Bundesbehörden und Bundeskommissionen (VG 1 a-d)<br />
• Angestellte des Bundes (VG 1 e)<br />
• andere Personen, die unmittelbar mit der Erfüllung von Bundesaufgaben<br />
betraut sind (VG 1 f)<br />
Ausgenommen<br />
• Angehörige der Armee (VG 1 II)<br />
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe<br />
Funktionaler Zusammenhang<br />
• Erfüllung der öffentlichen Aufgabe als Anlass für die schädigende<br />
Handlung<br />
! rein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht<br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />
5. Mai 2014, Seite 5<br />
IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />
Staatshaftung<br />
Widerrechtlichkeit: Übersicht<br />
1. Eingriff in Rechte (Beweis durch Opfer)<br />
Erfolgsunrecht (objektive Widerrechtlichkeitstheorie)<br />
! Verletzung eines absoluten Rechts (Leben, Integrität, Persönlichkeit<br />
und Eigentum)<br />
Verhaltensunrecht<br />
! Reine Vermögensschäden: Verletzung einer Schutznorm<br />
! Schädigung durch Unterlassen: Verletzung einer Handlungspflicht<br />
(Garantenpflicht)<br />
! Schädigung durch nicht-rechtskräftige Rechtsakte: Verletzung einer<br />
wesentlichen Amtspflicht (LU: Absicht)<br />
2. Keine Rechtfertigungsgründe (Beweis durch Schädiger)<br />
! Einwilligung<br />
! Notwehr<br />
! Notstand<br />
! Geschäftsführung ohne Auftrag<br />
! rechtmässiges Verwaltungshandeln<br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />
5. Mai 2014, Seite 6<br />
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