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Übersicht über die Veranstaltung<br />

Übersicht über die Veranstaltung<br />

IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />

Staatshaftung<br />

Subsidiarität der Staatshaftung<br />

VG 12<br />

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und<br />

Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.<br />

Inhalt und Zweck von VG 12<br />

• Staatshaftungsbegehren ist unzulässig, wenn der Weg der<br />

Verwaltungsrechtspflege offen ist oder offen gewesen wäre<br />

• Verwaltungsrechtspflege als primärer, Staatshaftung als sekundärer<br />

Rechtsschutz<br />

• Zweck: Restitution vor Kompensation<br />

Nicht-Anwendbarkeit von VG 12<br />

• Schädigung durch Realakte<br />

• Rechtsmittelunmöglichkeit<br />

! kein Rechtsmittel an ein unabhängiges Gericht<br />

! geschädigte Person hatte kein Beschwerderecht oder<br />

(unverschuldet) keine Kenntnis von der Verfügung<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />

5. Mai 2014, Seite 11<br />

IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />

Staatshaftung<br />

Verjährung/Verwirkung und Verfahren<br />

Bund (VG 10, 20 ff., VO zum Verantwortlichkeitsgesetz)<br />

• Verjährung und Verwirkung<br />

! relativ: 1 Jahr seit Kenntnis des Schadens<br />

! absolut: 10 Jahre<br />

• Verfahren<br />

! Begehren an das EFD und Verfügung durch zuständige Behörde<br />

! Rechtsweg<br />

" in den Fällen gemäss VG 10 II: Klage an das Bundesgericht<br />

innert 6 Monaten<br />

" in den übrigen Fällen: Beschwerde nach den allgemeinen<br />

Bestimmungen über die Bundesrechtspflege<br />

Kanton (Haftungsgesetz/LU)<br />

• Verjährung und Verwirkung<br />

! relativ: 2 Jahre seit Kenntnis des Schadens<br />

! absolut: 10 Jahre<br />

• Verfahren<br />

! Klage nach Zivilprozessordnung<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />

5. Mai 2014, Seite 12<br />

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