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Übersicht über die Veranstaltung<br />
Übersicht über die Veranstaltung<br />
IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />
Staatshaftung<br />
Subsidiarität der Staatshaftung<br />
VG 12<br />
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und<br />
Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.<br />
Inhalt und Zweck von VG 12<br />
• Staatshaftungsbegehren ist unzulässig, wenn der Weg der<br />
Verwaltungsrechtspflege offen ist oder offen gewesen wäre<br />
• Verwaltungsrechtspflege als primärer, Staatshaftung als sekundärer<br />
Rechtsschutz<br />
• Zweck: Restitution vor Kompensation<br />
Nicht-Anwendbarkeit von VG 12<br />
• Schädigung durch Realakte<br />
• Rechtsmittelunmöglichkeit<br />
! kein Rechtsmittel an ein unabhängiges Gericht<br />
! geschädigte Person hatte kein Beschwerderecht oder<br />
(unverschuldet) keine Kenntnis von der Verfügung<br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />
5. Mai 2014, Seite 11<br />
IX. Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln<br />
Staatshaftung<br />
Verjährung/Verwirkung und Verfahren<br />
Bund (VG 10, 20 ff., VO zum Verantwortlichkeitsgesetz)<br />
• Verjährung und Verwirkung<br />
! relativ: 1 Jahr seit Kenntnis des Schadens<br />
! absolut: 10 Jahre<br />
• Verfahren<br />
! Begehren an das EFD und Verfügung durch zuständige Behörde<br />
! Rechtsweg<br />
" in den Fällen gemäss VG 10 II: Klage an das Bundesgericht<br />
innert 6 Monaten<br />
" in den übrigen Fällen: Beschwerde nach den allgemeinen<br />
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege<br />
Kanton (Haftungsgesetz/LU)<br />
• Verjährung und Verwirkung<br />
! relativ: 2 Jahre seit Kenntnis des Schadens<br />
! absolut: 10 Jahre<br />
• Verfahren<br />
! Klage nach Zivilprozessordnung<br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Bernhard Rütsche<br />
5. Mai 2014, Seite 12<br />
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