KFZ- VERSICHERUNG Rundum sicher. Rundum betreut. Die R+V ...
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1. Nach einem Verkauf ist eine so genannte Veräußerungsanzeige<br />
gemäß Paragraph 13 IV<br />
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) an die<br />
Zulassungsstelle zu geben. Darin erklärt der<br />
Verkäufer den Übergang der Verantwortlichkeit<br />
auf den Käufer. Ganz wichtig: Datum und Uhrzeit<br />
angeben, damit klar ist, ab wann der Verkäufer<br />
nicht mehr gefahren sein kann. Der Käufer <strong>sicher</strong>t<br />
mit seiner Unterschrift zu, dass er das Auto übernommen<br />
hat, und verpflichtet sich, es innerhalb<br />
von drei Tagen umzumelden. Eine Vorlage für<br />
dieses Schreiben finden Sie auf Seite 51.<br />
2. Der Verkäufer haftet mit seiner Ver<strong>sicher</strong>ung so<br />
lange für alle Schäden, bis der Wagen umgemeldet<br />
ist. Das kann teuer werden, selbst wenn der<br />
Verkäufer nachweist, dass er nicht der Fahrer<br />
Ehrlich währt am längsten<br />
Nicht über jeden kleinen Kratzer muss der Verkäufer Rechenschaft ablegen. Aber ein Unfall, eine Abweichung<br />
des Tachostands von den tatsächlich gefahrenen Kilometern, Reparaturen über 500 EUR sowie<br />
Nachlackierungen sollten auch ungefragt mitgeteilt werden. Wer an den Vorbesitzern seines Autos selbst<br />
zweifelt und nicht so recht an den abgelesenen Tachostand glaubt, sollte das im Kaufvertrag vermerken.<br />
Besonders wichtig ist Ehrlichkeit bezüglich der Unfallfreiheit: Wer zu<strong>sicher</strong>t, das Auto habe keinen Unfall<br />
gehabt, muss es zurücknehmen, wenn sich später etwas anderes herausstellt – auch wenn der Verkäufer<br />
davon nichts gewusst hat, weil er das Fahrzeug schon als unfallfrei kaufte. Dagegen schützen nur Formulierungen<br />
wie „unfallfrei für die Zeit, in der das Kfz mein Eigentum war“ oder „unfallfrei, soweit bekannt“<br />
(Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 56/97). Überhaupt: Jede Zu<strong>sicher</strong>ung muss stimmen, sonst kann das<br />
Auto zurückgegeben werden.<br />
Der Autoverkauf<br />
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war. Deshalb empfiehlt es sich grundsätzlich,<br />
das Fahrzeug vor Übergabe abzumelden. Wird<br />
das Auto im selben Zulassungsbezirk veräußert,<br />
kann das Ab- und Ummelden direkt auf der<br />
Zulassungsstelle erfolgen.<br />
Außerdem muss der Verkäufer eine Erklärung<br />
an seine Ver<strong>sicher</strong>ung ausfüllen, in der er den<br />
Ver<strong>sicher</strong>er über den Halterwechsel informiert.<br />
Ein entsprechendes Formular finden Sie auf Seite<br />
50. Der neue Besitzer kann das Fahrzeug dann<br />
samt Ver<strong>sicher</strong>ung übernehmen oder aber mit<br />
neuer Ver<strong>sicher</strong>ungsbestätigung auf eine andere<br />
Ver<strong>sicher</strong>ung ummelden.