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KFZ- VERSICHERUNG Rundum sicher. Rundum betreut. Die R+V ...

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1. Nach einem Verkauf ist eine so genannte Veräußerungsanzeige<br />

gemäß Paragraph 13 IV<br />

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) an die<br />

Zulassungsstelle zu geben. Darin erklärt der<br />

Verkäufer den Übergang der Verantwortlichkeit<br />

auf den Käufer. Ganz wichtig: Datum und Uhrzeit<br />

angeben, damit klar ist, ab wann der Verkäufer<br />

nicht mehr gefahren sein kann. Der Käufer <strong>sicher</strong>t<br />

mit seiner Unterschrift zu, dass er das Auto übernommen<br />

hat, und verpflichtet sich, es innerhalb<br />

von drei Tagen umzumelden. Eine Vorlage für<br />

dieses Schreiben finden Sie auf Seite 51.<br />

2. Der Verkäufer haftet mit seiner Ver<strong>sicher</strong>ung so<br />

lange für alle Schäden, bis der Wagen umgemeldet<br />

ist. Das kann teuer werden, selbst wenn der<br />

Verkäufer nachweist, dass er nicht der Fahrer<br />

Ehrlich währt am längsten<br />

Nicht über jeden kleinen Kratzer muss der Verkäufer Rechenschaft ablegen. Aber ein Unfall, eine Abweichung<br />

des Tachostands von den tatsächlich gefahrenen Kilometern, Reparaturen über 500 EUR sowie<br />

Nachlackierungen sollten auch ungefragt mitgeteilt werden. Wer an den Vorbesitzern seines Autos selbst<br />

zweifelt und nicht so recht an den abgelesenen Tachostand glaubt, sollte das im Kaufvertrag vermerken.<br />

Besonders wichtig ist Ehrlichkeit bezüglich der Unfallfreiheit: Wer zu<strong>sicher</strong>t, das Auto habe keinen Unfall<br />

gehabt, muss es zurücknehmen, wenn sich später etwas anderes herausstellt – auch wenn der Verkäufer<br />

davon nichts gewusst hat, weil er das Fahrzeug schon als unfallfrei kaufte. Dagegen schützen nur Formulierungen<br />

wie „unfallfrei für die Zeit, in der das Kfz mein Eigentum war“ oder „unfallfrei, soweit bekannt“<br />

(Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 56/97). Überhaupt: Jede Zu<strong>sicher</strong>ung muss stimmen, sonst kann das<br />

Auto zurückgegeben werden.<br />

Der Autoverkauf<br />

36<br />

war. Deshalb empfiehlt es sich grundsätzlich,<br />

das Fahrzeug vor Übergabe abzumelden. Wird<br />

das Auto im selben Zulassungsbezirk veräußert,<br />

kann das Ab- und Ummelden direkt auf der<br />

Zulassungsstelle erfolgen.<br />

Außerdem muss der Verkäufer eine Erklärung<br />

an seine Ver<strong>sicher</strong>ung ausfüllen, in der er den<br />

Ver<strong>sicher</strong>er über den Halterwechsel informiert.<br />

Ein entsprechendes Formular finden Sie auf Seite<br />

50. Der neue Besitzer kann das Fahrzeug dann<br />

samt Ver<strong>sicher</strong>ung übernehmen oder aber mit<br />

neuer Ver<strong>sicher</strong>ungsbestätigung auf eine andere<br />

Ver<strong>sicher</strong>ung ummelden.

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