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Dornbirner Gemeindeblatt KW 15 vom 09.04.2009

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entfernen und seinen Standplatz in gereinigtem Zustand<br />

spätestens zwei Stunden nach Marktschluss zu verlassen.<br />

Wird der Marktplatz für andere Veranstaltungen benötigt,<br />

so muss der Standplatz zum von der Stadt Dornbirn<br />

vorgegeben Termin verlassen werden.<br />

Sofern die Stadt Dornbirn Veranstaltungen am Marktplatz<br />

bewilligt, die Marktfl ächen gem. § 2 benötigen, werden die<br />

zugewiesenen Standplätze verlegt.<br />

Die Marktbetreiber sind verpfl ichtet, den Wochenmarkt<br />

zumindest in der Zeit von März bis Oktober (als Erzeuger<br />

landwirtschaftlicher Produkte zumindest während des<br />

saisonal bedingten Zeitraumes) regelmäßig am Mittwoch<br />

als auch am Samstag zu beschicken.<br />

(9) Das Abstellen von Kisten, Körben, Fahrzeugen oder<br />

anderen den Marktverkehr hemmenden Gegenstände auf<br />

den Verkehrswegen, in Gängen udgl. ist untersagt.<br />

(10) Die Fahrzeuge der Marktbeschicker müssen bis<br />

spätestens 8.30 Uhr aus dem Marktgelände entfernt sein<br />

(ausgenommen Verkaufsfahrzeuge). Das Befahren der<br />

Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art ist während der<br />

Marktzeiten generell verboten. Wird während der Marktzeiten<br />

der Marktbetrieb durch einen Gegenstand, insbesondere<br />

ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt,<br />

so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes<br />

auf Kosten des Inhabers, bei zugelassenen Kraftfahrzeugen<br />

auf Kosten des Zulassungsbesitzers ohne weiteres<br />

Verfahren zu veranlassen.<br />

Dasselbe gilt für Gegenstände, von denen zu vermuten ist,<br />

dass sich ihr Inhaber ihrer entledigen wollte, wenn sie den<br />

Markt- oder Verkaufsbetrieb erheblich beeinträchtigen.<br />

Für jene Marktfahrer die ihre Waren vor Marktende bereits<br />

verkauft haben, ist eine Zufahrt zu ihrem Standplatz erst<br />

nach Ende des Marktes erlaubt.<br />

§ 7 Untersagung der weiteren Markttätigkeit<br />

Die Ausübung der Markttätigkeit an den zugewiesenen<br />

Standplätzen kann jederzeit mit sofortiger Wirkung<br />

untersagt werden. Als Gründe hierfür kommen insbesondere<br />

strafbares Verhalten, Störung der öffentl. Ruhe und<br />

Ordnung auf dem Markt, weiters die Nichteinhaltung der<br />

Marktordnung, die Nichtbezahlung des Marktentgeltes,<br />

sowie Nichtbefolgung der Anordnungen der Marktaufsichtsorgane<br />

in Betracht. Für den Fall der Untersagung<br />

der Markttätigkeit bzw. Verweisung <strong>vom</strong> Marktplatz<br />

besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des entrichteten<br />

Entgeltes.<br />

§ 8 Marktaufsicht<br />

Die Stadt Dornbirn übt die Marktaufsicht durch die<br />

Marktaufsichtsorgane aus. Unter Marktaufsichtsorganen<br />

sind die von der Stadt beauftragten Organe zu verstehen.<br />

§ 9 Marktentgelt<br />

<strong>Dornbirner</strong> <strong>Gemeindeblatt</strong><br />

10. April 2009 – Seite 11<br />

amtlich<br />

Für die Benützung des zugewiesenen Standplatzes ist an<br />

die Stadt Dornbirn das hiefür festgesetzte Entgelt zu<br />

entrichten. Dieses Entgelt wird mit der Zuweisung des<br />

Standplatzes für die vorgesehene Benützung fällig und ist<br />

sofort zu entrichten.<br />

Nebenleistungen, wie z. B. Beistellung von Strom, Wasser<br />

etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.<br />

§ 10<br />

Übertretungen dieser Marktordnung werden von der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen<br />

gemäß der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. bestraft.<br />

§ 11 Schlussbestimmung<br />

Mit Inkrafttreten dieser Marktordnung treten die Bestimmungen<br />

der Marktordnung der Stadt Dornbirn 26. November<br />

1996 i.d.F., <strong>vom</strong> 23. September 1997 und <strong>vom</strong><br />

13. 3. 2003 außer Kraft.<br />

Bürgermeister DI Wolfgang Rümmele<br />

Meldepfl icht für Hunde!<br />

Die Hundehalter werden ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass laut Hundeabgabe-Ordnung der Stadt Dornbirn<br />

a) alle neu erworbenen Hunde innerhalb eines Monats<br />

nach dem Erwerb bzw. neugeborene Hunde spätestens<br />

nach Ablauf des dritten Lebensmonats anzumelden sind,<br />

und<br />

b) jeder Hund, der während des Jahres veräußert, verschenkt,<br />

verendet oder abhanden gekommen ist, unverzüglich<br />

abzumelden ist.<br />

Bei der Abmeldung ist die Hundemarke in der Steuerabteilung<br />

zurückzugeben.<br />

Allen Hundebesitzern, welche ihre Hunde ordnungsgemäß<br />

angemeldet haben, wird für das Jahr 2009 die Hundeabgabe<br />

bescheidmäßig vorgeschrieben. Die Hundeabgabe<br />

ist im vollen Jahresbetrag bis zum 30. Juni 2009 zu<br />

entrichten.<br />

Jene Hundebesitzer, welche ihrer Meldepfl icht noch nicht<br />

nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies bis zum<br />

24. April 2009 nachzuholen (Kassaschalter, Rathaus,<br />

Erdgeschoss, Zimmer 11, Telefon 306-7309).

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