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<strong>BDIZ</strong> EDI konkret 02.2011<br />

<strong>BDIZ</strong> EDI Aktuell<br />

Stellungnahme an das BMG vom 05.05.2011<br />

Seite 3 von 23<br />

<strong>Das</strong> entspricht einer Anhebung gegenüber 1988 um <strong>im</strong>merhin 42 %, für die sich in der Begründung<br />

keine Erklärung findet.<br />

Die F1 war für die Bugo-Z der „Ecksatz“ der Bewertung, da damals die „bei weitem häufigste zahnärztliche<br />

Leistung“. <strong>Sie</strong> ist auch heute noch eine häufige Leistungsziffer, wenn auch nicht mehr die<br />

häufigste.<br />

(Quelle: Statistisches Jahrbuch der KZBV 2010, S. 90)<br />

Wenn der <strong>gesamte</strong> GOZ-Entwurf mit einer Anhebung um 42 % kalkuliert wäre, dann würde das seitens<br />

der Zahnärzteschaft <strong>im</strong> Zweifel ungeachtet der sehr viel höheren Geldentwertung seit 1965 Zust<strong>im</strong>mung<br />

<strong>finden</strong>.<br />

Die nach <strong>aktuellen</strong> Zahlen häufigste Füllung ist heute die zweiflächige (F2). <strong>Sie</strong> wurde in Nr. 13b Bugo-Z<br />

<strong>im</strong> Einfachsatz mit 12,00 DM (6,14 €) bewertet, in Nr. 207 GOZ 1988 mit 11,81 € und soll in der<br />

Nr. 2070 GOZ 2012 mit 13,61 € <strong>im</strong> Einfachsatz bewertet werden. <strong>Das</strong> entspricht einer Mehrbewertung<br />

um 15,24 %, die <strong>im</strong> Referentenentwurf ebenso wenig wie die Mehrbewertung der Nr. 2050 GOZ<br />

(F1) begründet wird.<br />

Die Situation des Jahres 2011 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergütung – sieht man von der<br />

<strong>im</strong> neuen Referentenentwurf behaupteten Volumenvermehrung 1 um 6 % ab – die zahnärztliche Vergütung<br />

<strong>im</strong>mer noch <strong>im</strong> Wesentlichen auf der Basis des Jahres 1965 abbilden will, obwohl sich bei<br />

1 In der Antwort der Bundesregierung vom 05.10.2007 auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter<br />

zur Novellierung der GOZ heißt es zur Datenlage: „Es gibt keine zusammenfassende Statistik über<br />

die Höhe des privatzahnärztlichen Honorarvolumens“ (BT-Drs. 16/6577, S. 3).<br />

Commerzbank Bonn, Konto 310 144 100, BLZ 380 400 07 � IBAN DE96 3804 0007 0310 144100 � BIC COBADEFFXX

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