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74<br />

<strong>BDIZ</strong> EDI konkret 02.2011<br />

GOZ<br />

1988-Nr.<br />

Leistungstext<br />

Blau markiert ist entfallender Text<br />

Ä443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung<br />

von operativen Leistungen, die mit<br />

Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten<br />

bewertet sind<br />

Der Zuschlag nach Nummer 443 ist je<br />

Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.<br />

Der Zuschlag nach Nummer<br />

443 ist neben den Zuschlägen nach<br />

den Nummern 442, 444 und/oder 445<br />

nicht berechnungsfähig.<br />

Ä444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung<br />

von operativen Leistungen, die mit<br />

Punkt-zahlen von 800 bis 1199 Punkten<br />

bewertet sind<br />

Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je<br />

Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.<br />

Der Zuschlag nach Nummer<br />

444 ist neben den Zuschlägen nach<br />

den Nummern 442, 443 und/oder 445<br />

nicht berechnungsfähig.<br />

Ä445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung<br />

von operativen Leistungen, die mit<br />

Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten<br />

bewertet sind<br />

Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je<br />

Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.<br />

Der Zuschlag nach Nummer<br />

445 ist neben den Zuschlägen nach den<br />

Nummern 442, 443 und/oder 444 nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

<strong>BDIZ</strong> EDI Aktuell<br />

750 43,72 € 10010 Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von<br />

zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit<br />

Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.<br />

Der Zuschlag nach Nummer 10010 ist je Behandlungstag<br />

nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach<br />

Nummer 10010 ist neben den Zuschlägen nach den<br />

Nummern 10000, 10020 und/oder 10030 nicht berechnungsfähig.<br />

1300 75,77 € 10020 Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von<br />

zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen<br />

von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.<br />

Der Zuschlag nach Nummer 10020 ist je Behandlungstag<br />

nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach<br />

Nummer 10020 ist neben den Zuschlägen nach den<br />

Nummern 10000, 10010 und/oder 10030 nicht berechnungsfähig.<br />

2200 128,23 € 10030 Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von<br />

zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen<br />

von 1200 und mehr Punkten bewertet sind.<br />

Der Zuschlag nach Nummer 10030 ist je Behandlungstag<br />

nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach<br />

Nummer 10030 ist neben den Zuschlägen nach den<br />

Nummern 10000 bis 10020 nicht berechnungsfähig.<br />

A. allgemeine zahnärztliche Leistungen A. allgemeine zahnärztliche Leistungen<br />

Allgemeine Best<strong>im</strong>mungen Allgemeine Best<strong>im</strong>mungen<br />

1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1<br />

des Gebührenverzeichnisses für ärztliche<br />

Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung<br />

für Ärzte vom 12. November 1982<br />

(BGBl. I, S. 1522) - darf <strong>im</strong> Behandlungsfall<br />

nur einmal zusammen mit einer Gebühr<br />

für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis<br />

und für eine Leistung<br />

aus den Abschnitten C bis O des<br />

Gebührenverzeichnisses für ärztliche<br />

Leistungen berechnet werden.<br />

2. <strong>Das</strong> bei Leistungen nach diesem<br />

Gebührenverzeichnis verwendete Abfor-<br />

mungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.<br />

3. Material- und Laborkosten <strong>im</strong> Sinne<br />

dieses Gebührenverzeichnisses umfassen<br />

Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und<br />

Auslagen für zahntechnische Leistungen<br />

nach § 9 dieser Gebührenordnung.<br />

Punkte Ver-<br />

gütung -<br />

Faktor<br />

1,0<br />

Ver-<br />

gütung -<br />

Faktor<br />

2,3<br />

Ver-<br />

gütung -<br />

Faktor<br />

3,5<br />

GOZ<br />

2012-<br />

Nr.<br />

Leistungstext<br />

Referentenentwurf vom 24.03.2011 identisch mit<br />

Arbeitsentwurf Stand 07.03.2011<br />

Rot markiert sind Änderungen gegenüber der GOZ 1988<br />

1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses<br />

für ärztliche Leistungen – Anlage zur<br />

Gebührenordnung für Ärzte in der am [Datum des<br />

Inkrafttretens der GOZ-Novelle] geltenden Fassung –<br />

darf <strong>im</strong> Behandlungsfall nur einmal zusammen mit<br />

einer Gebühr für eine Leistung nach diesem<br />

Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den<br />

Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für<br />

ärztliche Leistungen berechnet werden.<br />

Eine Beratungsgebühr nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses<br />

für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig<br />

als einzige Leistung oder <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit einer Untersuchung nach Nummer 0010 oder einer<br />

Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des<br />

Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere<br />

weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach<br />

Nummer 3 nicht berechnet werden.<br />

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben<br />

Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils<br />

ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.<br />

2. <strong>Das</strong> bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis<br />

verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.<br />

3. Für opto-elektronische Abformungen kann keine gesonderte<br />

Gebühr berechnet werden.<br />

4. Material- und Laborkosten <strong>im</strong> Sinne dieses Gebührenverzeichnisses<br />

umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3<br />

und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9<br />

dieser Gebührenordnung.

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