DAS JAHR 2003 - Beate Uhse
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Die immateriellen Vermögensgegenstände und das Sachanlagevermögen der Gesellschaft<br />
werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten i. S. d. § 255 HGB aktiviert. Abschreibungen<br />
werden planmäßig nach der linearen Methode unter Berücksichtigung der voraussichtlichen<br />
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen vorgenommen. Geringwertige<br />
Wirtschaftsgüter werden im Zugangsjahr unter Inanspruchnahme der steuerlichen<br />
Vereinfachungsregel in voller Höhe abgeschrieben.<br />
Folgende Nutzungsdauern wurden für die immateriellen Vermögensgegenstände zu Grunde<br />
gelegt:<br />
NUTZUNGSDAUER IMMATERIELLER VERMÖGENSGEGENSTÄNDE<br />
Gewerbliche Schutzrechte unbegrenzt<br />
Rechte / Lizenzen 4 Jahre 1)<br />
Software 3 Jahre<br />
1) bzw. vertraglich vereinbarte Laufzeit<br />
Filmrechte mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden prozentual entsprechend der<br />
Ausstrahlungen abgeschrieben. Die Prozentsätze variieren je nach Art des Filmes und Anzahl der<br />
Ausstrahlungen zwischen 20 und 50 Prozent.<br />
Die nicht verrechneten Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung werden<br />
über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwischen 10 und 15 Jahren abgeschrieben.<br />
Bei den übrigen Geschäfts- oder Firmenwerten wurde eine Nutzungsdauer von 5 bis 15 Jahren<br />
zugrundegelegt.<br />
Das Finanzanlagevermögen der Gesellschaft wird zu Anschaffungskosten oder dem<br />
niedrigeren beizulegenden Wert bilanziert. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung<br />
werden entsprechende Abschreibungen vorgenommen.<br />
Die Bewertung des Vorratsvermögens erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder<br />
dem niedrigeren beizulegenden Wert.<br />
Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden zum Nennwert bewertet. Für<br />
erkennbare Einzelrisiken werden angemessene Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Im<br />
Unternehmenssegment Versandhandel wird aufgrund von Erfahrungswerten eine pauschalisierte<br />
Einzelwertberichtigung vorgenommen. Auf die Berücksichtung einer Pauschalwertberichtigung<br />
von 1 Prozent wurde abweichend zum Vorjahr verzichtet.<br />
Der Ansatz der sonstigen Vermögensgegenstände erfolgt zu Nennwerten unter<br />
Berücksichtigung notwendiger Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert.<br />
Für zeitlich befristete Unterschiedsbeträge zwischen dem nach steuerlichen Vorschriften zu<br />
versteuernden Gewinn und dem handelsrechtlichen Ergebnis werden latente Steuern abgegrenzt.<br />
Für aktive Steuerabgrenzungen wird ein Abgrenzungsposten wegen voraussichtlicher<br />
Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre i. S. d. § 274 Abs. 2 HGB gebildet.<br />
Die den Pensionsrückstellungen zugrundeliegenden Teilwerte für Anwartschaften bzw.<br />
Barwerte für laufende Renten der Versorgungszusagen nach den Pensionsplänen werden von<br />
einem Gutachter unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 6 a EStG und der Richttafel 1998<br />
von Dr. Klaus Heubeck für die Pensionsgutachten errechnet.<br />
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