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RECHT &STEUERN<br />
Künstliche Befruchtung: Unterhaltspflichtdurch Zustimmung<br />
Wenn ein Mann in eine künstliche Befruchtung seiner Partnerin einwilligt,<br />
muss er damit rechnen, später Unterhalt zahlen zu müssen.<br />
Und zwar auch dann, wenn beide nicht verheiratet sind und erdas<br />
Kind nichtals seines anerkannthat.<br />
Hintergrundinformation:<br />
Eine Unterhaltspflicht kann nicht nur per Gesetz entstehen –wie beispielsweise<br />
bei einem leiblichen Kind.Sie kann auch durch einen Vertrag<br />
zustandekommen. Es handelt sichdabei um einen sogenannten<br />
„Vertrag zugunsten Dritter“, den es auch in anderem Zusammenhang<br />
gibt (§ 328 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Dritte ist zwar nicht<br />
am Vertrag beteiligt, darf aber später unmittelbar die vertraglich vereinbarte<br />
Leistung einfordern.<br />
Der Fall: EinPaar hatteeine nichtehelicheBeziehung,lebteaber nicht<br />
in einem Haushalt zusammen. Die Frau wünschte sich ein Kind, der<br />
Mann war zeugungsunfähig. Beide sprachen deshalb beim Hausarzt<br />
vor, der eine künstliche Befruchtung durch eine Samenspende vorschlug<br />
und den Mann schriftlich sein Einverständnis geben ließ. Dieser<br />
unterschrieb, dass er „für alle Folgen einer eventuell eintretenden<br />
Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung“ übernehme.<br />
Nach mehreren einvernehmlich durchgeführten Versuchen<br />
Augsburg Rechtsanwalt Haller<br />
Bedeutung der Aufklärung beider Arzthaftung<br />
Im Bereich der Arzthaftung kommen<br />
die verschiedensten Gründe<br />
in Betracht, wegen der ein Arzt<br />
auf Schadensersatz in Anspruch<br />
genommen werden kann.<br />
Grundvoraussetzung ist dabei<br />
immer, dass der Arzt invorwerfbarer<br />
Weise falsch gehandelt hat.<br />
Die bloße Verwirklichung eines<br />
für die Behandlung typischen,<br />
wenn auch seltenen Risikos begründet<br />
nie einen Schadensersatzanspruch.<br />
Aufklärung über Risiken<br />
Allerdings muss der Arzt zuvor<br />
über die Risiken genau aufgeklärt<br />
haben. Der Arzt muss mit<br />
dem Patienten gemeinsam ein<br />
Gespräch darüber führen, welche<br />
Behandlungen inBetracht kommen,<br />
was mit diesen erreicht<br />
werden kann, welche Vorzüge<br />
die eine oder die andereBehandlung<br />
hat und vor allem welche<br />
Risiken die Behandlung mit sich<br />
bringt. Dabei hat erauch insbesondere<br />
auf seltene Risiken hinzuweisen.<br />
Eine solche Aufklärung kann regelmäßig<br />
auch nur mündlich erfolgen.<br />
Der Arzt muss also nicht<br />
einen „Aufklärungsbogen“ unterschreiben<br />
lassen. Regelmäßig<br />
wird erdies jedoch im eigenen<br />
Interesse tun. Denn der Aufklärungsbogen<br />
gibt zumindest einen<br />
klaren Hinweis darauf, dass<br />
entsprechend aufgeklärt worden<br />
ist, zumal dann, wenn sich die<br />
Unterschrift des Patienten auf<br />
dem Aufklärungsbogen befindet.<br />
Das Gespräch ist entscheidend<br />
Entscheidend ist aber nicht, was<br />
im Aufklärungsbogen steht, sondern<br />
was der Arzt im Gespräch<br />
tatsächlich gesagt hat. Natürlich<br />
stellt sich in der Praxis häufig das<br />
Problem, dass nur der Arzt und<br />
der Patientbeim Gespräch anwesend<br />
warenund dann eben gerade<br />
nicht mehr geklärt werden<br />
kann, was tatsächlich gesprochen<br />
wurde. Die Erfahrung zeigt<br />
leider, dass der Arzt häufig aus<br />
seiner Routine heraus glaubt,<br />
über alles aufgeklärt zuhaben,<br />
was auch im Aufklärungsbogen<br />
steht, und noch über viel mehr.<br />
Hingegen neigt der Patient nicht<br />
selten zur Behauptung, der Arzt<br />
Stefan Holzbock<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Medizinrecht ·Sozialrecht<br />
Seniorenrecht ·Arzthaftungsrecht<br />
Volkhartstr.14·86152 Augsburg<br />
Telefon: (0821) 80 99 59-0<br />
Telefax: (0821) 80 9959-<strong>11</strong><br />
stefan.holzbock.rechtsanwalt@googlemail.com<br />
bekam die Frau ein Kind. Der Mann zahlte die Erstlingsausstattung<br />
und aber nur einige Monate Unterhalt. Erstritt ab, dem letztlich erfolgreichen<br />
Versuch zugestimmtzuhaben. Eine Vaterschaftsklage war<br />
erfolglos,daernichtder leibliche Vaterwar.<br />
Das Urteil: DerBundesgerichtshof entschied nach Informationen des<br />
D.A.S. Leistungsservice, dass der Mann aufgrund vertraglicher Vereinbarung<br />
Unterhalt zahlen müsse. Er habe durch seine schriftliche Erklärung<br />
beim Arzt zugestimmt, wie ein leiblicher Vaterdie Verantwortung<br />
für das Kind zu übernehmen. Da der Mann und die Mutter der<br />
künstlichen Befruchtung beide zugestimmt hätten, sei später jede<br />
Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen. Dies sei gesetzlich in<br />
§1600 Abs. 5BGB geregelt.<br />
(Bundesgerichtshof,Urteil vom23.09.<strong>2015</strong>, Az.XII ZR 99/14) ■<br />
i<br />
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH<br />
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Rechtsschutzversicherung finden Sie unter<br />
www.das.de/rechtsportal<br />
habe ihm überhaupt nichts erklärt.<br />
Meistens dürfte die Wahrheit<br />
irgendwo inder Mitte liegen.<br />
Aber geklärt werden kann<br />
es eben nur noch schwer.<br />
Absicherungsmöglichkeiten<br />
Wersich hier absichernwill,kann<br />
natürlich in ein Aufklärungsgespräch<br />
eine Person seines Vertrauens<br />
mitnehmen, denn bekanntlich<br />
hören vier Ohren mehr<br />
als zwei. Es gibt keinen Grund einer<br />
solchen Vertrauensperson<br />
die Anwesenheit in einem solchen<br />
Gespräch zu verweigern,<br />
wenn der Patient die Anwesenheitwünscht.<br />
Wichtig wird die Frage der Aufklärung<br />
schließlich vor allem vor<br />
dem Hintergrund, dass der Patient<br />
bei der Verwirklichung eines<br />
Risikos, über das der Patient<br />
zuvor nicht aufgeklärt worden<br />
ist, Schadensersatz auch dann<br />
geltend machen kann, wenn es<br />
um dieVerwirklichung eines behandlungstypischen<br />
geht.<br />
Risikos<br />
Fazit<br />
Im Ergebnis gilt aus Patientensicht,<br />
nicht nur die medizinische<br />
Vorsorge ist wichtig, sondern<br />
auch die rechtliche. Diese kann<br />
er treffen, wenn der Patient eine<br />
Vertrauensperson indas Aufklärungsgespräch<br />
mit hinein<br />
nimmt, oder, wenn er dies aus<br />
verständlichen Gründen nicht<br />
wünscht, er zumindest unmittelbar<br />
nach dem Gespräch ein Gedächtnisprotokoll<br />
anfertigt. Und<br />
zudem gilt: wenn man etwas<br />
nicht verstanden hat, nochmals<br />
nachfragen. Denn das Gespräch<br />
zwischen Arzt und Patient dient<br />
dem gegenseitigen Verstehen. ■<br />
i<br />
Jürgen Haller<br />
Fachanwalt für<br />
Medizinrecht<br />
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