Mitteilungsblatt Januar 2011 - Ihrlerstein
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Ihr Berater<br />
Thomas Heß<br />
Telefon: 09441/7432<br />
E-Mail: thomas.hess@rbba.de<br />
Gemeinderatssitzung vom 11. 01. <strong>2011</strong><br />
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB<br />
Aufhebung des Bebauungsplanes<br />
„östlich der Schulstraße“<br />
der Gemeinde <strong>Ihrlerstein</strong><br />
Der ursprünglich bestehende Bebauungsplan<br />
„östlich der Schulstraße“ wurde durch die Teilaufhebung<br />
anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
„Schulstraße“ soweit aufgehoben,<br />
dass sein räumlicher Geltungsbereich nur noch<br />
landwirtschaftliche Nutzflächen sowie Flächen<br />
mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsund<br />
Ortsbild umfasst. Regelungen zur städtebaulichen<br />
Entwicklung sind im verbliebenen<br />
Bebauungsplan nicht mehr enthalten.<br />
Somit besteht aus städteplanerischer Sicht keine<br />
inhaltliche Notwendigkeit mehr, den bestehenden<br />
Bebauungsplan aufrecht zu erhalten.<br />
Daher ist die Einleitung eines Bebauungsplan-<br />
Aufhebungsverfahrens planungsrechtlich geboten.<br />
Dies soll im vereinfachten Verfahren nach<br />
§ 13 BauGB durchgeführt werden.<br />
Wir machen den Weg frei.<br />
2<br />
Raiffeisenbank<br />
Bad Abbach-Saal eG<br />
Aus dem Gemeinderat: <strong>Januar</strong>sitzung<br />
Wir<br />
freuen uns<br />
auf Sie!<br />
Der Bebauungsplan „östlich der Schulstraße“<br />
in der Fassung vom 07.06.1972, der zuletzt<br />
durch den Bebauungsplan „Schulstraße“<br />
vom 04.11.1994 teilweise aufgehoben wurde,<br />
wird gänzlich aufgehoben.<br />
Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt<br />
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.<br />
Da durch die vorgesehene Aufhebung die<br />
Grundzüge der Planung nicht berührt werden<br />
(eine Bebauung des Gebietes war weder<br />
vor der Aufhebung, noch ist sie nach der Aufhebung<br />
möglich), wird die Bürgerbeteiligung<br />
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Rahmen der<br />
Auslegung durchgeführt. Die betroffenen Bürger<br />
erhalten damit Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
in angemessener Frist im Rahmen<br />
der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die<br />
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />
gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird mit dem Verfahren<br />
nach § 3 Abs. 2 BauGB parallel durchgeführt.