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<strong>RA</strong> <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>6<br />

Zivilrecht<br />

9<br />

Problem: Konkludent vereinbarte<br />

Bruchteilsberechtigung an Kontoforderung bei<br />

nichtehelicher Lebensgemeinschaft<br />

Einordnung: Bereicherungsrecht<br />

OLG Schleswig, Urteil vom 17.11.2<strong>01</strong>5<br />

3 U 20/15 (bisher unveröffentlicht)<br />

EINLEITUNG<br />

Scheiden tut weh, vor allem finanziell. Haben die Ehegatten während der<br />

Ehe gemeinsame Giro-, Spar-, oder Festgeldkonten geführt, streiten sie bei<br />

Scheitern der Ehe nicht selten darum, wem ein vorhandenes Guthaben<br />

zusteht. Konfliktträchtig sind auch Kontoverfügungen, die ein Ehegatte ohne<br />

Einverständnis des anderen im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung<br />

getroffen hat. Ähnlich verhält es sich nach dem Tod eines Ehegatten, wenn sich<br />

der Überlebende mit den Erben um das zum Todeszeitpunkt auf dem Konto<br />

befindliche Geld streiten muss. Noch problematischer wird es hingegen, wenn<br />

der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Rechte an einer im<br />

Nachlass vorhandenen Kontoforderung geltend macht. Ob und unter welchen<br />

Voraussetzungen dies möglich ist, steht im Mittelpunkt dieser Entscheidung.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Erblasser (E) lebte bis zu seinem Tod am 10.07.2<strong>01</strong>1 mit der Klägerin (A)<br />

in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie besaßen bei der Y-Bank ein<br />

gemeinsames Konto, auf dem Investmentfonds verbucht waren. Der wesentliche<br />

Zweck dieses Kontos bestand in der Unterhaltung ihrer gemeinsamen,<br />

im hälftigen Miteigentum stehenden Wohnung. Nach dem Verkauf der Investmentfonds<br />

und Auflösung des gemeinsamen Kontos im Juli 2<strong>01</strong>0 wurde der<br />

Verkaufserlös i.H.v. 110.000,- € auf ein bei der Y-Bank geführtes Festgeldkonto<br />

des E übertragen. Im Herbst 2<strong>01</strong>0 bezahlten E und A davon eine neue Verglasung<br />

des Wintergartens in ihrer Eigentumswohnung. Zum Todeszeitpunkt<br />

des E befanden sich hierdurch nur noch 84.797,02 € auf dem Festgeldkonto.<br />

Kurze Zeit später öffnet A zusammen mit den beiden Kindern des E das am<br />

12.05.2008 von diesem wirksam errichtete Testament. Darin beruft E seine<br />

Tochter (B) und seinen Sohn (X) als Erben zu je ½. Weiterhin heißt es:<br />

„Die Wohnung … und das Geld bei der Y-Bank in … gehört zur Hälfte A<br />

und mir. Das sollen alle Drei entscheiden, ob verkaufen oder das Konto aufheben,<br />

und die Hälfte sich B und X teilen, oder sie es nutzen.“<br />

LEITSATZ<br />

Auch Partner einer nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft können konkludent<br />

eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung<br />

(§ 742 BGB) des Partners,<br />

der nicht Kontoinhaber ist, an einer<br />

Kontoforderung vereinbaren. Eine<br />

derartige konkludente Vereinbarung<br />

ist insbesondere anzunehmen, wenn<br />

sich im Hinblick auf die eingezahlten<br />

Sparguthaben eine gemeinsame<br />

Zweckverfolgung - hier: Unterhaltung<br />

und Renovierung einer<br />

Eigentumswohnung, an der beide<br />

Miteigentum zu ½ haben - feststellen<br />

lässt.<br />

A wendet sich daraufhin an die beiden Kinder und verlangt ihre Hälfte am im<br />

Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Guthabenbestand. Auf<br />

Nachfragen teilt X ihr mit, dass er und seine Schwester das Konto bereits aufgelöst<br />

und von der Y-Bank jeweils 42.398,50 € in bar ausgezahlt bekommen<br />

haben. X, der nicht mit A streiten möchte, gibt ihr die Hälfte des erhaltenen<br />

Geldes ab. B indes lehnt jegliche Zahlung ab. Steht A gegen B ein Anspruch auf<br />

Zahlung von 21.199,25 € zu?

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