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<strong>RA</strong> <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>6<br />

Referendarteil: Öffentliches Recht<br />

41<br />

Nimmt man die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts<br />

zu Art. 19 Abs. 4 GG ernst, so ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG ein<br />

Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Fällen typischerweise kurzfristiger<br />

Erledigung eines Verwaltungsaktes zu bejahen, ohne dass<br />

es insoweit besonderer Anforderungen etwa an die Intensität des<br />

Grundrechtseingriffs bedürfte. […]<br />

Die Klagen sind ferner vollumfänglich begründet.<br />

Die Begründetheit der gegen die Gebührenfestsetzungen in den<br />

Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2<strong>01</strong>4 und vom 19.09.2<strong>01</strong>4 ergibt sich<br />

bereits daraus, dass eine Gebühr, die für eine rechtswidrige Amtshandlung<br />

erhoben wird, deren Schicksal teilt und selbst als rechtswidrig zu qualifizieren<br />

ist.<br />

Die in den Bescheiden vom 30.07.2<strong>01</strong>4 und vom 19.09.2<strong>01</strong>5 erlassenen<br />

Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen aber erweisen<br />

sich, wie sich aus den Ausführungen unter ... ergibt, als rechtswidrig. Auch<br />

die Gebührenfestsetzungen sind daher rechtswidrig und verletzen den<br />

Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).<br />

Auch die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind begründet. Denn die<br />

Bescheide vom 30.07.2<strong>01</strong>4, 19.08.2<strong>01</strong>4 und 19.09.2<strong>01</strong>4 in Gestalt der<br />

Konkretisierung durch den Bescheid vom 06.10.2<strong>01</strong>4 waren rechtswidrig.<br />

Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2<strong>01</strong>4 ist bereits wegen eines<br />

Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen. Nach § 28 Abs. 1<br />

LVwVfG ist einem Beteiligten vorbehaltlich der Ausnahmen in § 28 Abs. 2, 3<br />

LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen<br />

Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in<br />

seine Rechte eingreift. Eine Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor<br />

Erlass des Bescheides vom 30.07.2<strong>01</strong>4 hat nicht stattgefunden.<br />

Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben<br />

wären […] gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte.<br />

Zwar erhielt die Beklagte erst durch Schreiben des Polizeipräsidiums F vom<br />

23.07.2<strong>01</strong>4 davon Kenntnis, dass es über den Kläger personenbezogene<br />

Kenntnisse gibt, wonach er sich an körperlichen Auseinandersetzungen<br />

außerhalb von Fußballbegegnungen beteilige und die Wahrscheinlichkeit<br />

für die zukünftige Straftatenbegehung als hoch zu bezeichnen sei, […].<br />

Dennoch blieb der Beklagten ungefähr eine Woche bis zum geplanten<br />

Erlass der beantragten Auflagen und Verbote vor der ersten anstehenden<br />

Begegnung. […] Dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung<br />

kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten wäre, der im Sinne<br />

von § 28 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt<br />

hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät<br />

gekommen wäre, um ihren Zweck zu erreichen, kann die Kammer […] nicht<br />

erkennen. […]<br />

Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3<br />

LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen § 28<br />

LVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten<br />

bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen<br />

Verfahrens (Abs. 2) nachgeholt wird.<br />

So bereits VG Freiburg, Urteil vom<br />

23.2.2<strong>01</strong>2, 4 K 2649/10, juris; vgl.<br />

auch OVG Bautzen, Urteil vom<br />

27.1.2<strong>01</strong>5, 4 A 533/13, juris; ebenso<br />

Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn 145,<br />

mwN.<br />

Begründetheit<br />

Anfechtungsklage<br />

Verweisungen „nach unten“ sollten<br />

vermieden werden, was sich hier<br />

jedoch aufgrund des Umstandes,<br />

dass das Gericht erst den<br />

Anfechtungsantrag (Klageantrag<br />

zu 1.) und anschließend den<br />

Feststellungsantrag (Klageantrag zu<br />

2.) geprüft hat, nicht vermeiden ließ.<br />

FFK<br />

Formelle Rechtswidrigkeit wegen<br />

Anhörungsmangel<br />

Das LVwVfG BW entspricht im<br />

Wesentlichen dem VwVfG des<br />

Bundes.<br />

Keine Ausnahme vom Anhörungserfordernis<br />

Keine Heilung des Anhörungsmangels

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