RA_01-16_Digital_test
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<strong>RA</strong> <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>6<br />
Referendarteil: Öffentliches Recht<br />
41<br />
Nimmt man die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts<br />
zu Art. 19 Abs. 4 GG ernst, so ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG ein<br />
Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Fällen typischerweise kurzfristiger<br />
Erledigung eines Verwaltungsaktes zu bejahen, ohne dass<br />
es insoweit besonderer Anforderungen etwa an die Intensität des<br />
Grundrechtseingriffs bedürfte. […]<br />
Die Klagen sind ferner vollumfänglich begründet.<br />
Die Begründetheit der gegen die Gebührenfestsetzungen in den<br />
Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2<strong>01</strong>4 und vom 19.09.2<strong>01</strong>4 ergibt sich<br />
bereits daraus, dass eine Gebühr, die für eine rechtswidrige Amtshandlung<br />
erhoben wird, deren Schicksal teilt und selbst als rechtswidrig zu qualifizieren<br />
ist.<br />
Die in den Bescheiden vom 30.07.2<strong>01</strong>4 und vom 19.09.2<strong>01</strong>5 erlassenen<br />
Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen aber erweisen<br />
sich, wie sich aus den Ausführungen unter ... ergibt, als rechtswidrig. Auch<br />
die Gebührenfestsetzungen sind daher rechtswidrig und verletzen den<br />
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).<br />
Auch die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind begründet. Denn die<br />
Bescheide vom 30.07.2<strong>01</strong>4, 19.08.2<strong>01</strong>4 und 19.09.2<strong>01</strong>4 in Gestalt der<br />
Konkretisierung durch den Bescheid vom 06.10.2<strong>01</strong>4 waren rechtswidrig.<br />
Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2<strong>01</strong>4 ist bereits wegen eines<br />
Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen. Nach § 28 Abs. 1<br />
LVwVfG ist einem Beteiligten vorbehaltlich der Ausnahmen in § 28 Abs. 2, 3<br />
LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen<br />
Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in<br />
seine Rechte eingreift. Eine Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor<br />
Erlass des Bescheides vom 30.07.2<strong>01</strong>4 hat nicht stattgefunden.<br />
Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben<br />
wären […] gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte.<br />
Zwar erhielt die Beklagte erst durch Schreiben des Polizeipräsidiums F vom<br />
23.07.2<strong>01</strong>4 davon Kenntnis, dass es über den Kläger personenbezogene<br />
Kenntnisse gibt, wonach er sich an körperlichen Auseinandersetzungen<br />
außerhalb von Fußballbegegnungen beteilige und die Wahrscheinlichkeit<br />
für die zukünftige Straftatenbegehung als hoch zu bezeichnen sei, […].<br />
Dennoch blieb der Beklagten ungefähr eine Woche bis zum geplanten<br />
Erlass der beantragten Auflagen und Verbote vor der ersten anstehenden<br />
Begegnung. […] Dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung<br />
kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten wäre, der im Sinne<br />
von § 28 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt<br />
hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät<br />
gekommen wäre, um ihren Zweck zu erreichen, kann die Kammer […] nicht<br />
erkennen. […]<br />
Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3<br />
LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen § 28<br />
LVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten<br />
bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen<br />
Verfahrens (Abs. 2) nachgeholt wird.<br />
So bereits VG Freiburg, Urteil vom<br />
23.2.2<strong>01</strong>2, 4 K 2649/10, juris; vgl.<br />
auch OVG Bautzen, Urteil vom<br />
27.1.2<strong>01</strong>5, 4 A 533/13, juris; ebenso<br />
Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn 145,<br />
mwN.<br />
Begründetheit<br />
Anfechtungsklage<br />
Verweisungen „nach unten“ sollten<br />
vermieden werden, was sich hier<br />
jedoch aufgrund des Umstandes,<br />
dass das Gericht erst den<br />
Anfechtungsantrag (Klageantrag<br />
zu 1.) und anschließend den<br />
Feststellungsantrag (Klageantrag zu<br />
2.) geprüft hat, nicht vermeiden ließ.<br />
FFK<br />
Formelle Rechtswidrigkeit wegen<br />
Anhörungsmangel<br />
Das LVwVfG BW entspricht im<br />
Wesentlichen dem VwVfG des<br />
Bundes.<br />
Keine Ausnahme vom Anhörungserfordernis<br />
Keine Heilung des Anhörungsmangels