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<strong>RA</strong> <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>6<br />

Referendarteil: Öffentliches Recht<br />

43<br />

Auch der Bescheid vom 19.09.2<strong>01</strong>4, konkretisiert durch Bescheid vom<br />

06.10.2<strong>01</strong>4, ist im Ergebnis rechtswidrig gewesen. Zwar sind diese<br />

Bescheide formell rechtmäßig zustande gekommen. […] Das mit Bescheid<br />

vom 19.09.2<strong>01</strong>4 unter Nr. I.1. gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und<br />

Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche Fs an einzelnen<br />

Tagen im Zeitraum vom 27.09.2<strong>01</strong>4 bis zum 21.12.2<strong>01</strong>4, konkretisiert durch<br />

Bescheid vom 06.10.2<strong>01</strong>4, erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig.<br />

Das Aufenthalts- und Betretungsverbot ist auf § 27a Abs. 2 PolG gestützt.<br />

Nach § 27a Abs. 2 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen<br />

bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde<br />

oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn<br />

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat<br />

begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das<br />

Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat<br />

erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den<br />

Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (Satz 2). Es darf die<br />

Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 3). Die Beklagte stützt<br />

die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote auf<br />

Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger dem erweiterten Umfeld der<br />

Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen, die sich aus Personen<br />

der „ABC“ und „DEF“ zusammensetze. Auch wenn der Kläger keiner der<br />

Gruppen zuzuordnen sei, beteilige er sich vorsätzlich und willentlich an<br />

geplanten Schlägereien. […] Der Umstand, dass der Kläger sich nachweislich<br />

in der Saison 2<strong>01</strong>2/13 an Drittortauseinandersetzungen beteiligt<br />

habe, zeige seinen Hang zur Gewalt und dazu, bei Fußballbegegnungen<br />

die Konfrontation zu gegnerischen Fans erneut bewusst zu suchen. […]<br />

Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung, die<br />

in der mündlichen Verhandlung von Herrn K vom Polizeirevier F-Süd weiter<br />

erläutert wurde, rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer ein Betretungsund<br />

Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw.<br />

um das Stadion herum nicht. Vielmehr fehlte es insoweit im Herbst 2<strong>01</strong>4<br />

an Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger gerade<br />

in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen - und nur hierauf<br />

kommt es an - eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen<br />

werde, so dass bereits der Tatbestand des § 27a Abs. 2 PolG nicht erfüllt<br />

gewesen ist.<br />

Zwar ist die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, wann<br />

gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer<br />

Hooliganggruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden<br />

kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem<br />

vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer<br />

Begehung beitragen wird, relativ großzügig. So wird zu Recht nicht verlangt,<br />

dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung<br />

nachgewiesen werden kann; selbst der Nachweis der Zugehörigkeit<br />

zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als<br />

nicht erforderlich erachtet. […]<br />

Materielle Rechtswidrigkeit<br />

1. Aufenthalts- und Betretungsverbot<br />

Inhalt des § 27a II PolG BW<br />

Tatbestandsvoraussetzung („dort<br />

eine Straftat begeht“) der Ermächtigungsgrundlage<br />

nicht erfüllt.<br />

VG Minden, Beschluss vom 2.10.2<strong>01</strong>4,<br />

11 L 763/14, juris;<br />

VG Arnsberg, Beschluss vom 1.7.2009,<br />

3 L 345/09, juris;<br />

VG Aachen, Beschluss vom 26.4.2<strong>01</strong>3,<br />

6 L 170/13, juris;<br />

VG Hannover, Beschluss vom 21.7.2<strong>01</strong>1,<br />

10 B 2096/11, juris

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