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RA_01-16_Digital_test

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Editorial <strong>RA</strong> <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>6<br />

Sie wirbeln nicht nur rechtliche, sondern auch gesellschaftliche und sprachliche Verabredungen<br />

durcheinander wie die Windhose in der Gewitterzelle und hinterlassen Erstaunen und Verblüffung<br />

unter den Juristen. Wer in Deutschland Vergleiche mit dem Holocaust anstellt, muss um seine Karriere,<br />

mindestens aber um sein gesellschaftliches Ansehen fürchten. Es ist gesellschaftlicher Konsens,<br />

dass diese Verbrechen einzigartig und unvergleichlich sind. Der Vergleich mit ihnen gilt deshalb<br />

regelmäßig als Relativierung. Wer an Ärzte in Konzentrationslagern denkt, dem erscheinen Unmenschen<br />

wie Josef Mengele. Wer einen Arzt, der „rechtswidrige“, aber „nicht strafbare“ Abtreibungen<br />

vornimmt, in die Nähe von Ärzten in Konzentrationslagern rückt, läuft Gefahr, die dort verübten<br />

Verbrechen zu relativieren. Der mit Naziverbrechern gleichgesetzte oder auch nur verglichene Arzt<br />

bekam mit Unterlassungsklagen vor einem deutschen Gericht in der Vergangenheit immer Recht,<br />

Meinungsäußerungsfreiheit hin oder her. Wie der EGMR die Meinungsfreiheit auf der Grundlage<br />

nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beurteilt, erfahren Sie auf Seite 29<br />

in dieser Ausgabe der <strong>RA</strong>. Der EGMR erkennt zwar die „feine Linie“, welche die deutschen Gerichte bei<br />

der Auslegung des § 218a StGB ziehen, kommt aber dennoch zu ganz eigenen Schlüssen im Hinblick<br />

auf den Schutz der Meinungsfreiheit. In der teilweise im englischen Originaltext abgedruckten, sehr<br />

examensrelevanten Entscheidungsbesprechung erfahren Sie, welchen Rang die Entscheidungen<br />

des EGMR in unserer Rechtsordnung einnehmen. Zugleich erhalten Sie einen Hinweis, wie oft die<br />

Urteile des EGMR in letzter Zeit Thema von Examensklausuren waren. Die Urteile des EGMR betreffen<br />

übrigens auch deutsches Strafprozessrecht. Nicht nur für Referendare ist die Entscheidungsbesprechung<br />

auf Seite 53 deshalb Pflichtlektüre!<br />

Ab dieser Ausgabe erscheint die <strong>RA</strong> in ihrem neuen Layout. Die aus unseren Verlagsprodukten<br />

bekannte Farbgebung führt sie ab sofort auch optisch durch die Rechtsgebiete und soll Ihnen auf<br />

diese Weise eine zusätzliche Orientierungshilfe gewähren.<br />

Die Redaktion der <strong>RA</strong> wünscht Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, ein frohes neues Jahr 2<strong>01</strong>6.<br />

Rechtsanwalt Oliver Soltner<br />

Franchisenehmer von Jura Intensiv<br />

Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken<br />

IMPRESSUM<br />

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Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82<br />

Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de<br />

Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.)<br />

Theresa Bauerdick &<br />

Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht)<br />

Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete)<br />

Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht)<br />

Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht)<br />

Ines Susen<br />

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solange der Vorrat reicht.<br />

Die <strong>RA</strong> steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter<br />

verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

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