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<strong>RA</strong> <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>6<br />

Referendarteil: Öffentliches Recht<br />

39<br />

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE<br />

„Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen<br />

sind zulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzungen<br />

in den Bescheiden vom 30.07.2<strong>01</strong>4 und vom 19.09.2<strong>01</strong>4 wendet, sind die<br />

Klagen als Anfechtungsklagen zulässig. Im Hinblick auf den Bescheid vom<br />

30.07.2<strong>01</strong>4 hat das Regierungspräsidium F das vom Kläger durch Widerspruch<br />

vom 08.08.2<strong>01</strong>4 eingeleitete Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom<br />

03.11.2<strong>01</strong>4 formlos eingestellt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage<br />

gegen die Gebührenfestsetzung ist als Untätigkeitsklage gemäß §§ 40,<br />

42, 75 VwGO zulässig. Auch die Klage gegen die Gebührenfestsetzung<br />

im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2<strong>01</strong>4 ist gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO<br />

zulässig, nachdem die Stadt, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde<br />

gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.<br />

Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2<strong>01</strong>4<br />

und vom 19.09.2<strong>01</strong>4 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot<br />

und die Meldeauflagen einschließlich deren Konkretisierung durch<br />

den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2<strong>01</strong>4 rechtswidrig waren, ist als<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die hier streitgegenständlichen<br />

Regelungen […] haben sich […] zwischenzeitlich durch Zeitablauf<br />

erledigt, § 43 Abs. 2 LVwVfG. […] Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie<br />

hier der Verwaltungsakt vom 19.08.2<strong>01</strong>4 - bereits vor Klageerhebung, findet<br />

[…] § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung.<br />

Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der<br />

Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen. Gegen den Bescheid der<br />

Beklagten vom 19.08.2<strong>01</strong>4 hat er zwar keinen Widerspruch eingelegt, mutmaßlich<br />

aufgrund der Anmerkung der Beklagten in diesem Bescheid, der<br />

Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2<strong>01</strong>4 werde „auch<br />

auf diese Verfügung angewendet“. Daran, ob eine derartige Erstreckung<br />

rechtlich möglich ist, hat die Kammer Zweifel. Denn zum einen ist<br />

ein Widerspruch vor Ergehen des betreffenden Verwaltungsaktes<br />

nicht zulässig und verwandelt sich auch nicht nachträglich in einen<br />

zulässigen Widerspruch, und zum anderen unterliegt es allein der<br />

Dispositionsbefugnis des Bürgers, ob er gegen einen (erneuten)<br />

Bescheid Widerspruch einlegen will oder nicht; […]<br />

Ob der Kläger rechtswirksam Widerspruch eingelegt hat, Erledigung durch<br />

Zeitablauf somit während des bereits laufenden Widerspruchsverfahren<br />

eingetreten ist, oder ob es an einem rechtswirksamen Widerspruch<br />

fehlt, und wenn ja, ob dieser entbehrlich gewesen ist, kann jedoch<br />

letztlich dahinstehen. Denn Erledigung des am 19.08.2<strong>01</strong>4 erlassenen<br />

Verwaltungsaktes ist am Samstag, dem 20.09.2<strong>01</strong>4 und damit während<br />

der gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 VwGO bis zum Montag, dem<br />

22.09.2<strong>01</strong>4, laufenden Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingetreten.<br />

In allen genannten Konstellationen bedürfte es jedenfalls<br />

nach dem 20.09.2<strong>01</strong>4 der Einleitung bzw. (weiteren) Durchführung<br />

eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr, da dieses seine Aufgabe<br />

(Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht<br />

mehr erfüllen könnte. Stattdessen stand mit Ablauf des 20.09.2<strong>01</strong>4 dem<br />

Kläger die […] Fortsetzungsfeststellungsklage offen.<br />

Beachte die Einbindung des § 44<br />

VwGO in den Obersatz.<br />

In der Klausur sollte allerdings<br />

zunächst ein umfassender Ergebnissatz<br />

vorangestellt werden, z.B.: „Die<br />

Klage hat vollumfänglich Erfolg.“<br />

Zulässigkeit:<br />

1. Anfechtungsklage, z.T. in Form<br />

einer Untätigkeitsklage.<br />

2. FFK<br />

In der Klausur müssen im Rahmen<br />

der Zulässigkeit zumindest kurze<br />

Ausführungen zur Erledigung, zum<br />

Feststellungsinteresse und ggf. zur<br />

analogen Anwendung des § 113 I 4<br />

VwGO erfolgen.<br />

Kann ein bereits eingelegter Widerspruch<br />

auf eine später erlassene<br />

Verfügung erstreckt werden? Vgl.<br />

Kopp/Schenke, VwGO, § 68 Rn 2

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