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<strong>RA</strong> <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>6<br />
Referendarteil: Öffentliches Recht<br />
39<br />
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE<br />
„Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen<br />
sind zulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzungen<br />
in den Bescheiden vom 30.07.2<strong>01</strong>4 und vom 19.09.2<strong>01</strong>4 wendet, sind die<br />
Klagen als Anfechtungsklagen zulässig. Im Hinblick auf den Bescheid vom<br />
30.07.2<strong>01</strong>4 hat das Regierungspräsidium F das vom Kläger durch Widerspruch<br />
vom 08.08.2<strong>01</strong>4 eingeleitete Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom<br />
03.11.2<strong>01</strong>4 formlos eingestellt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage<br />
gegen die Gebührenfestsetzung ist als Untätigkeitsklage gemäß §§ 40,<br />
42, 75 VwGO zulässig. Auch die Klage gegen die Gebührenfestsetzung<br />
im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2<strong>01</strong>4 ist gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO<br />
zulässig, nachdem die Stadt, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde<br />
gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.<br />
Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2<strong>01</strong>4<br />
und vom 19.09.2<strong>01</strong>4 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot<br />
und die Meldeauflagen einschließlich deren Konkretisierung durch<br />
den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2<strong>01</strong>4 rechtswidrig waren, ist als<br />
Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die hier streitgegenständlichen<br />
Regelungen […] haben sich […] zwischenzeitlich durch Zeitablauf<br />
erledigt, § 43 Abs. 2 LVwVfG. […] Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie<br />
hier der Verwaltungsakt vom 19.08.2<strong>01</strong>4 - bereits vor Klageerhebung, findet<br />
[…] § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung.<br />
Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der<br />
Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen. Gegen den Bescheid der<br />
Beklagten vom 19.08.2<strong>01</strong>4 hat er zwar keinen Widerspruch eingelegt, mutmaßlich<br />
aufgrund der Anmerkung der Beklagten in diesem Bescheid, der<br />
Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2<strong>01</strong>4 werde „auch<br />
auf diese Verfügung angewendet“. Daran, ob eine derartige Erstreckung<br />
rechtlich möglich ist, hat die Kammer Zweifel. Denn zum einen ist<br />
ein Widerspruch vor Ergehen des betreffenden Verwaltungsaktes<br />
nicht zulässig und verwandelt sich auch nicht nachträglich in einen<br />
zulässigen Widerspruch, und zum anderen unterliegt es allein der<br />
Dispositionsbefugnis des Bürgers, ob er gegen einen (erneuten)<br />
Bescheid Widerspruch einlegen will oder nicht; […]<br />
Ob der Kläger rechtswirksam Widerspruch eingelegt hat, Erledigung durch<br />
Zeitablauf somit während des bereits laufenden Widerspruchsverfahren<br />
eingetreten ist, oder ob es an einem rechtswirksamen Widerspruch<br />
fehlt, und wenn ja, ob dieser entbehrlich gewesen ist, kann jedoch<br />
letztlich dahinstehen. Denn Erledigung des am 19.08.2<strong>01</strong>4 erlassenen<br />
Verwaltungsaktes ist am Samstag, dem 20.09.2<strong>01</strong>4 und damit während<br />
der gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 VwGO bis zum Montag, dem<br />
22.09.2<strong>01</strong>4, laufenden Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingetreten.<br />
In allen genannten Konstellationen bedürfte es jedenfalls<br />
nach dem 20.09.2<strong>01</strong>4 der Einleitung bzw. (weiteren) Durchführung<br />
eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr, da dieses seine Aufgabe<br />
(Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht<br />
mehr erfüllen könnte. Stattdessen stand mit Ablauf des 20.09.2<strong>01</strong>4 dem<br />
Kläger die […] Fortsetzungsfeststellungsklage offen.<br />
Beachte die Einbindung des § 44<br />
VwGO in den Obersatz.<br />
In der Klausur sollte allerdings<br />
zunächst ein umfassender Ergebnissatz<br />
vorangestellt werden, z.B.: „Die<br />
Klage hat vollumfänglich Erfolg.“<br />
Zulässigkeit:<br />
1. Anfechtungsklage, z.T. in Form<br />
einer Untätigkeitsklage.<br />
2. FFK<br />
In der Klausur müssen im Rahmen<br />
der Zulässigkeit zumindest kurze<br />
Ausführungen zur Erledigung, zum<br />
Feststellungsinteresse und ggf. zur<br />
analogen Anwendung des § 113 I 4<br />
VwGO erfolgen.<br />
Kann ein bereits eingelegter Widerspruch<br />
auf eine später erlassene<br />
Verfügung erstreckt werden? Vgl.<br />
Kopp/Schenke, VwGO, § 68 Rn 2